Absatz eins,Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde gemäß Artikel 131, oder 131a B-VG stattgegeben hat, sind die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1976,, Artikel römisch eins, Ziffer 23,)