Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.09.1991

Geschäftszahl

89/06/0110

Rechtssatz

Die durch eine aufhebende Entscheidung wenn auch nur implizit bejahte Frage der Zuständigkeit kann in weiterer Folge nicht neuerlich aufgerollt werden (Hinweis E 13.5.1980, 1386/78, VwSlg 10128 A/1980).