Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.09.1991

Geschäftszahl

89/06/0110

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/05/0133 E 11. Dezember 1984 RS 1

Stammrechtssatz

Die Bindungswirkung eines in Rechtskraft erwachsenen aufhebenden aufsichtsbehördlichen Bescheides lässt eine Erörterung der Frage, ob die Ansicht der Aufsichtsbehörde der objektiven Rechtslage entspricht, nicht zu. (Hinweis auf E vom 25.1.1963, 82/05/0107 und vom 25.10.1983, 83/05/0066)