Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2024/11/0007

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2024/11/0007

Entscheidungsdatum

22.10.2025

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

AVG §56
VwRallg
WehrG 1990 §36 Abs1 Z3 litb
WehrG 2001 §25 Abs1 Z3 litb
WehrG 2001 §25 Abs1 Z4

Rechtssatz

Paragraph 25, Absatz eins, WG 2001 schließt bestimmte Gruppen von Wehrpflichtigen von der Einberufung zum Präsenzdienst aus, darunter gemäß Ziffer 3, Litera b, jene Wehrpflichtigen, die nach Maßgabe völkerrechtlicher Verpflichtungen von der Leistung eines Wehrdienstes befreit sind. Über das Vorliegen der Voraussetzungen für einen solchen Ausschluss von der Einberufung zum Präsenzdienst kann ein Feststellungsbescheid erlassen werden (zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, Wehrgesetz 1990 vergleiche Regierungsvorlage 300 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 42 f; zu Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 vergleiche VwGH 24.5.2022, Ra 2021/11/0116).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024110007.J01

Im RIS seit

02.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2025

Dokumentnummer

JWR_2024110007_20251022J01

Rechtssatz für Ro 2024/11/0007

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2024/11/0007

Entscheidungsdatum

22.10.2025

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
49/02 Staatsbürgerschaft Staatenlosigkeit

Norm

B-VG Art50 Abs2 Z4
Doppelbürger - Ableistung des Militärdienstes (Argentinien) Art1 Abs1
VwRallg
  1. B-VG Art. 50 heute
  2. B-VG Art. 50 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 50 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  4. B-VG Art. 50 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 50 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 50 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  7. B-VG Art. 50 gültig von 07.04.1964 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 59/1964
  8. B-VG Art. 50 gültig von 19.12.1945 bis 06.04.1964 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 50 gültig von 01.05.1934 bis 30.06.1934 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 255/1934
  10. B-VG Art. 50 gültig von 03.01.1930 bis 30.04.1934

Rechtssatz

Der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Argentinischen Republik über die Ableistung des Militärdienstes von Doppelbürgern, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1981, ("Doppelbürgerabkommen") ist ein gesetzesrangiger Staatsvertrag, der vom Nationalrat ohne Erfüllungsvorbehalt iSd Artikel 50, Absatz 2, B-VG (nunmehr: Artikel 50, Absatz 2, Ziffer 4, B-VG) genehmigt wurde und dessen Artikel eins, Absatz eins, seinem Inhalt nach unmittelbar anwendbar ist vergleiche Regierungsvorlage 341 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 3). Liegen die Voraussetzungen des Artikel eins, Absatz eins, dieses Abkommens vor, ist der Betroffene somit von Gesetzes wegen, dh unmittelbar auf Grund des Abkommens von der "Ableistung des Militärdienstes in Österreich ... befreit".

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024110007.J02

Im RIS seit

02.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2025

Dokumentnummer

JWR_2024110007_20251022J02

Rechtssatz für Ro 2024/11/0007

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ro 2024/11/0007

Entscheidungsdatum

22.10.2025

Index

43/01 Wehrrecht allgemein
49/02 Staatsbürgerschaft Staatenlosigkeit

Norm

Doppelbürger - Ableistung des Militärdienstes (Argentinien) Art1 Abs1
WehrG 2001 §11 Abs1
WehrG 2001 §11 Abs1 Z2
WehrG 2001 §25 Abs1 Z3 litb
WehrG 2001 §25 Abs1 Z4

Rechtssatz

Das Verhältnis zwischen den innerstaatlichen wehrrechtlichen Bestimmungen und dem Doppelbürgerabkommen ist so zu verstehen, dass Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, WG 2001, wie schon sein Wortlaut zu verstehen gibt, an völkerrechtliche Verpflichtungen der Republik Österreich, aus denen sich eine Ausnahme eines nach österreichischem Recht Wehrpflichtigen von der Pflicht zur Leistung des Wehrdienstes ergibt, bloß anknüpft. Im vorliegenden Fall ergeben sich diese völkerrechtlichen Verpflichtungen aus einem ohne Erfüllungsvorbehalt genehmigten und insoweit unmittelbar anwendbaren Staatsvertrag, sodass sich der normative Gehalt des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, WG 2001 in Bezug auf das Doppelbürgerabkommen darauf beschränkt, im Fall einer nach Artikel eins, Absatz eins, dieses Abkommens ex lege eintretenden "[Befreiung] von der Ableistung des Militärdienstes in Österreich" im innerstaatlichen Wehrrecht eine Ausnahme von der in Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, WG 2001 vorgesehenen Pflicht zur Leistung des Präsenzdienstes anzuordnen (ohne dass damit etwas zum Verhältnis des Doppelbürgerabkommens zu den anderen in Paragraph 11, Absatz eins, WG 2001 genannten Pflichten eines Wehrpflichtigen gesagt wäre). Insofern kann gesagt werden, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel eins, Absatz eins, Doppelbürgerabkommen der Ausschluss von der Einberufung zum Präsenzdienst von Gesetzes wegen erfolgt vergleiche hinsichtlich Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 VwGH 24.5.2022, Ra 2021/11/0116).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024110007.J04

Im RIS seit

02.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2025

Dokumentnummer

JWR_2024110007_20251022J03

Rechtssatz für Ro 2024/11/0007

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ro 2024/11/0007

Entscheidungsdatum

22.10.2025

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
43/01 Wehrrecht allgemein
49/02 Staatsbürgerschaft Staatenlosigkeit

Norm

Doppelbürger - Ableistung des Militärdienstes (Argentinien) Art1
Übk Mehrfache Staatsangehörigkeit Verminderung Militärdienstpflicht Art5 Abs1
Übk Mehrfache Staatsangehörigkeit Verminderung Militärdienstpflicht Art6 Abs3
VwRallg
WehrG 2001 §25 Abs1 Z3 litb

Rechtssatz

Die in Artikel eins, Doppelbürgerabkommen vorgesehene Befreiung eines Doppelstaatsbürgers von der Leistung eines (weiteren) Militärdienstes, wenn er einen solchen Dienst in einem der beiden Vertragsstaaten bereits geleistet hat, stellt jenen Grundsatz sicher, der schon Zweck des Übereinkommens über die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und über die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit, Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1975, (im Folgenden: Europaratsübereinkommen), war: Doppelstaatsbürger sollen ihre Militärdienstpflicht nur gegenüber einem der Vertragsstaaten erfüllen müssen vergleiche insb. Artikel 5, Absatz eins und Artikel 6, Absatz 3, Europaratsübereinkommen und dazu VwGH 18.11.1997, 96/11/0180;17.12.1998, 97/11/0169; 30.5.2001, 2000/11/0101; zum Doppelbürgerabkommen Regierungsvorlage 341 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 3).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024110007.J05

Im RIS seit

02.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2025

Dokumentnummer

JWR_2024110007_20251022J04

Rechtssatz für Ro 2024/11/0007

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ro 2024/11/0007

Entscheidungsdatum

22.10.2025

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39 Abs2
VwRallg
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/01/0633 E 19. März 2009 RS 1

Stammrechtssatz

In Bezug auf ausländisches Recht gilt der Grundsatz "iura novit curia" nicht, sodass dieses in einem - grundsätzlich amtswegigen - Ermittlungsverfahren festzustellen ist, wobei aber auch hier die Mitwirkung der Beteiligten erforderlich ist, soweit eine Mitwirkungspflicht der Partei besteht (Hinweis E vom 12. September 2006, 2003/03/0035).

Schlagworte

Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024110007.J03

Im RIS seit

02.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2025

Dokumentnummer

JWR_2024110007_20251022J05

Rechtssatz für Ro 2024/11/0007

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ro 2024/11/0007

Entscheidungsdatum

22.10.2025

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/20/0310 E 19. Jänner 2022 RS 4

Stammrechtssatz

Die Feststellung des Inhalts ausländischen Rechts ist dem Tatsachenbereich zuzuordnen. Das gilt mithin auch für die Frage, wie dieses Recht im dortigen Land ausgelegt wird oder auszulegen ist und wie es dort angewendet wird.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024110007.J06

Im RIS seit

02.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2025

Dokumentnummer

JWR_2024110007_20251022J06

Rechtssatz für Ro 2024/11/0007

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ro 2024/11/0007

Entscheidungsdatum

22.10.2025

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
43/01 Wehrrecht allgemein
49/02 Staatsbürgerschaft Staatenlosigkeit

Norm

Doppelbürger - Ableistung des Militärdienstes (Argentinien)
VwRallg
WehrG 2001 §25 Abs1 Z3 litb

Rechtssatz

Ziel und Zweck des Doppelbürgerabkommensdieses ist, wie sich aus seiner Präambel ergibt, die Regelung von "Schwierigkeiten", die sich für österreichisch-argentinische Doppelstaatsbürger hinsichtlich ihrer Militärdienstpflichten ergaben. Diese "Schwierigkeiten" hatten ihre Ursache darin, dass beide Vertragsstaaten im Zeitpunkt des Abschlusses des Doppelbürgerabkommens nach nationalem Recht eine allgemeine Wehrpflicht vorsahen, und nach allgemeinem Völkerrecht im Fall mehrfacher Staatsbürgerschaft jeder Staat, dessen Staatsbürgerschaft eine Person besitzt, auf die Erfüllung der Wehrpflicht bestehen kann vergleiche VwGH 13.5.1977, 2952/76). Das Doppelbürgerabkommen dient der Regelung eben jener "Schwierigkeiten", welche sich aus diesen mehrfachen Wehrpflichten ergaben. Diese Zielsetzung machen die parlamentarischen Materialien zur Genehmigung des Staatsvertrages klar, wenn sie als Beispiel anführen, dass argentinisch-österreichische Staatsbürger, sofern sie nicht in Argentinien Militärdienst leisten, vom argentinischen Staat als Deserteure angesehen würden vergleiche Regierungsvorlage 341 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 3). Solche Bedenken gehen nach Abschaffung der Wehrpflicht in Argentinien aber ins Leere.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024110007.J07

Im RIS seit

02.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2025

Dokumentnummer

JWR_2024110007_20251022J07

Rechtssatz für Ro 2024/11/0007

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

Ro 2024/11/0007

Entscheidungsdatum

22.10.2025

Index

43/01 Wehrrecht allgemein
49/02 Staatsbürgerschaft Staatenlosigkeit

Norm

Doppelbürger - Ableistung des Militärdienstes (Argentinien)
WehrG 2001 §25 Abs1 Z3 litb

Rechtssatz

Die Interpretation, dass auch die gesetzliche Abschaffung der Wehrpflicht in Argentinien als eine von Österreich anzuerkennende Befreiung von einer - eben nicht mehr bestehenden - argentinischen Verpflichtung zur Ableistung des Militärdienstes zu beurteilen sei, führte zu dem vom Doppelbürgerabkommen keineswegs gewollten Ergebnis, dass ein argentinisch-österreichischer Doppelstaatsbürger - trotz aufrechter Wehrpflicht in Österreich - in keinem Vertragsstaat einen Militärdienst leisten müsste. Das Doppelbürgerabkommen hindert zwar die Vertragsstaaten nicht daran, in ihrem nationalen Recht die Wehrpflicht abzuschaffen. Nach seinem Ziel und Zweck soll es aber den Staatsbürgern der Vertragsparteien auch nicht gewährleisten, dass sie überhaupt keinen Wehrdienst leisten müssen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024110007.J08

Im RIS seit

02.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2025

Dokumentnummer

JWR_2024110007_20251022J08

Rechtssatz für Ro 2024/11/0007

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

Ro 2024/11/0007

Entscheidungsdatum

22.10.2025

Index

43/01 Wehrrecht allgemein
49/02 Staatsbürgerschaft Staatenlosigkeit

Rechtssatz

Die Abschaffung der Wehrpflicht in der Argentinischen Republik stellt keinen Befreiungsfall nach Artikel eins, Absatz eins, Doppelbürgerabkommen dar, sodass die Voraussetzungen des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, WG 2001 für einen Ausschluss von der Einberufung nicht vorliegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024110007.J09

Im RIS seit

02.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2025

Dokumentnummer

JWR_2024110007_20251022J09

Entscheidungstext Ro 2024/11/0007

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ro 2024/11/0007

Entscheidungsdatum

22.10.2025

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein
49/02 Staatsbürgerschaft Staatenlosigkeit

Norm

AVG §37
AVG §39 Abs2
AVG §45 Abs2
AVG §56
B-VG Art50 Abs2 Z4
Doppelbürger - Ableistung des Militärdienstes (Argentinien)
Doppelbürger - Ableistung des Militärdienstes (Argentinien) Art1
Doppelbürger - Ableistung des Militärdienstes (Argentinien) Art1 Abs1
Übk Mehrfache Staatsangehörigkeit Verminderung Militärdienstpflicht Art5 Abs1
Übk Mehrfache Staatsangehörigkeit Verminderung Militärdienstpflicht Art6 Abs3
VwRallg
WehrG 1990 §36 Abs1 Z3 litb
WehrG 2001 §11 Abs1
WehrG 2001 §11 Abs1 Z2
WehrG 2001 §25 Abs1 Z3 litb
WehrG 2001 §25 Abs1 Z4
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 50 heute
  2. B-VG Art. 50 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 50 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  4. B-VG Art. 50 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 50 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 50 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  7. B-VG Art. 50 gültig von 07.04.1964 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 59/1964
  8. B-VG Art. 50 gültig von 19.12.1945 bis 06.04.1964 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 50 gültig von 01.05.1934 bis 30.06.1934 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 255/1934
  10. B-VG Art. 50 gültig von 03.01.1930 bis 30.04.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm, die Hofrätin MMag. Ginthör, den Hofrat Dr. Faber sowie die Hofrätinnen Dr.in Oswald und Dr. Kronegger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Janitsch, über die Revision des F H, vertreten durch Dr. Thomas Gratzl, Rechtsanwalt in Wels, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Februar 2024, Zl. W208 2282919-1/2E, betreffend eine Angelegenheit nach dem Wehrgesetz 2001 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesministerin für Landesverteidigung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1
1.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis stellte das Bundesverwaltungsgericht, eine Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 21. September 2023 abweisend, auf Grund eines Antrages des Revisionswerbers fest, dass dieser in Österreich „wehrpflichtig“ sei. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig sei.
2
Das Verwaltungsgericht stellte Folgendes fest: Der Revisionswerber sei argentinisch-österreichischer Doppelstaatsbürger. Er sei am 26. März 1992 in Argentinien geboren, wo er bis 2012 gelebt habe. Danach habe er bis Ende 2019 in Spanien gelebt. Seither lebe er in Österreich.
3
Die argentinischen Gesetze sehen derzeit keine verpflichtende Ableistung des Wehrdienstes vor. Stattdessen sei unter bestimmten Voraussetzungen die Ableistung eines „Freiwilligen Wehrdienstes“ oder eines ersatzmäßigen Sozialdienstes möglich.
4
Der Revisionswerber habe in Argentinien keinen (freiwilligen) Wehrdienst und auch keinen ersatzmäßigen Sozialdienst geleistet. Er sei in Argentinien im Alter von 18 Jahren nicht von der Ableistung des Wehrdienstes aus individuellen Gründen befreit worden. Auch in Österreich habe er weder den Wehrdienst noch den Zivildienst geleistet und sei auch nicht davon befreit worden.
5
Beweiswürdigend führte das Verwaltungsgericht u.a. aus, der Inhalt des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Argentinischen Republik über die Ableistung des Militärdienstes von Doppelbürgern, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1981,, (im Folgenden: Doppelbürgerabkommen) sowie die Bestätigung der Konsularabteilung der Botschaft der Republik Argentinien, nach welcher der Revisionswerber in Übereinstimmung mit dem Gesetz über den freiwilligen Militärdienst dauerhaft vom Militärdienst in Argentinien befreit sei, seien unstrittig.
6
Sodann werden im angefochtenen Erkenntnis - neben Bestimmungen des (österreichischen) Wehrgesetzes 2001 - WG 2001, des Doppelbürgerabkommens und des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge (im Folgenden: WVK) - argentinische Rechtsvorschriften wiedergegeben, und zwar Auszüge aus der Verfassung der Argentinischen Republik, des Gesetzes der Argentinischen Republik zur Allgemeinen Wehrpflicht in Argentinien vom 13. November 1967 und des Gesetzes der Argentinischen Republik zum Freiwilligen Wehrdienst vom 14. Dezember 1994.
7
Die argentinischen Rechtsgrundlagen seien auf einer näher bezeichneten Webseite abgerufen und „sinngemäß mit google translate“ übersetzt worden.
8
Rechtlich ging das Verwaltungsgericht davon aus, es sei zu klären, ob der Revisionswerber als österreichisch-argentinischer Doppelstaatsbürger in Österreich „wehrpflichtig“ sei, obwohl Argentinien die allgemeine Wehrpflicht abgeschafft habe, dort nur mehr in Ausnahmefällen ein verpflichtender Wehrdienst vorgesehen sei und das Doppelbürgerabkommen eine gegenseitige Anerkennung von Befreiungstatbeständen vorsehe.
9
Der Revisionswerber berufe sich auf Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, WG 2001, nach dem Wehrpflichtige, die nach Maßgabe völkerrechtlicher Verpflichtungen von der Leistung eines Wehrdienstes befreit seien, von der Einberufung zum Präsenzdienst ausgeschlossen seien, wenn sie der Einberufung nicht ausdrücklich zugestimmt haben.
10
Nach dem Doppelbürgerabkommen vergleiche , Artikel eins, Absatz eins,) seien österreichisch-argentinische Doppelstaatsbürger in Friedenszeiten von der Ableistung des Militärdienstes in Österreich unter der Bedingung befreit, dass sie durch eine amtliche, von den zuständigen argentinischen Behörden ausgestellte Urkunde nachweisen könnten, dass sie ihren Militärdienst in der Argentinischen Republik abgeleistet hätten oder von diesem auf Grund der argentinischen Gesetze dauernd befreit worden seien.
11
Die Wehrpflicht sei in Argentinien grundsätzlich in Artikel 21, der Argentinischen Verfassung verankert. Im Jahr 1994 sei in Argentinien die Wehrpflicht jedoch abgeschafft worden, indem das ursprünglich in Geltung stehende Gesetz über die Allgemeine Wehrpflicht vom 13. November 1967 durch das Gesetz zum Freiwilligen Wehrdienst vom 14. Dezember 1994 ersetzt worden sei. In dem Gesetz von 1994 sei ein verpflichtender Wehrdienst nur bei Nichterreichen der Freiwilligenquote und auch dann nur für 18-jährige Bürger vorgesehen.
12
Dass der Revisionswerber seinen Militärdienst in Argentinien bereits (teilweise) abgeleistet habe, werde von ihm weder behauptet noch ergäben sich aus dem Akteninhalt irgendwelche Hinweise darauf. Für die Ableistung des Freiwilligen Wehrdienstes sei der 31-jährige Revisionswerber zu alt.
13
Strittig sei zwischen dem Revisionswerber und der belangten Behörde, ob dieser von der Ableistung des Militärdienstes in Argentinien dauernd befreit sei. Die belangte Behörde vertrete die Auffassung, dass es infolge der Abschaffung des Wehrdienstes keine Grundlage mehr für eine vom Vertragstext geforderte „individuelle Befreiung“ gebe. Hingegen sei der Revisionswerber der Auffassung, dass eine dauernde „allgemeine Befreiung“ bestehe.
14
Nach der argentinischen Rechtslage im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Doppelbürgerabkommens im Jahr 1981 befänden sich Befreiungsvoraussetzungen von der Wehrpflicht in Artikel 32, und 33 des Gesetzes der Argentinischen Republik zur Allgemeinen Wehrpflicht vom 13. November 1967. Dazu sei, vergleichbar mit den österreichischen Bestimmungen, gemäß Artikel 34, leg. cit. ein Antragsverfahren erforderlich gewesen, in dem der behauptete Befreiungstatbestand individuell geprüft worden sei. Diese Rechtslage sei jedoch durch das Gesetz zum Freiwilligen Militärdienst vom 14. Dezember 1994 aufgehoben worden.
15
Auch in Argentinien sei somit im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Jahr 1981 eine Befreiung von der allgemeinen Wehrdienstpflicht individuell geprüft worden. Eine solche individuelle Befreiung sei jedoch auf Grund der Abschaffung der allgemeinen Wehrpflicht durch Gesetzesänderung im Jahr 1994 nicht mehr möglich und im vorliegenden Fall auch nicht erfolgt. Die Bestätigung der Konsularabteilung der Argentinischen Botschaft, nach welcher der Revisionswerber in Übereinstimmung mit dem Gesetz über den Freiwilligen Militärdienst dauerhaft vom Militärdienst in Argentinien befreit sei, stelle keine solche individuelle Befreiung dar. Dass mangels Differenzierung im Vertragstext bereits eine „allgemeine Befreiung“ wie die Abschaffung der Wehrpflicht den Befreiungstatbestand des Doppelbürgerabkommens erfülle, sei bei Vertragsauslegung nach der WVK weder dem Wortlaut noch dem Zweck des Abkommens zu entnehmen. Der Revisionswerber laufe infolge Abschaffung der Wehrpflicht in Argentinien auch nicht mehr Gefahr, dort einberufen zu werden.
16
Der vom Revisionswerber behauptete Befreiungstatbestand des Doppelbürgerabkommens liege somit nicht vor, weswegen er in Österreich wehrpflichtig sei.
17
Die Revision sei zulässig. Die Anzahl der (potentiell) wehrpflichtigen argentinisch-österreichischen Doppelstaatsbürger sei zwar „überschaubar“ und der Anwendungsbereich des Abkommens durch die Abschaffung der allgemeinen Wehrpflicht in Argentinien deutlich eingeschränkt. Für die betroffenen Personen sei die Auslegung des Doppelbürgerabkommens aber eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.
18
1.2. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, die sich zu ihrer Zulässigkeit der Zulassungsbegründung des Verwaltungsgerichts anschließt. Im Vorverfahren erstattete die belangte Behörde keine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

19
2. Die Revision ist zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen einer Befreiung nach dem Doppelbürgerabkommen fehlt.
20
3.1. Der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Argentinischen Republik über die Ableistung des Militärdienstes von Doppelbürgern, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1981,, lautet (auszugsweise):

„Der Bundespräsident der Republik Österreich

und

Der Präsident der Argentinischen Republik in dem Wunsch, Schwierigkeiten hinsichtlich der Militärdienstpflicht zu regeln, die sich für Personen ergeben, die gemäß den österreichischen Rechtsvorschriften die österreichische Staatsbürgerschaft und gleichzeitig gemäß den argentinischen Rechtsvorschriften die argentinische Staatsbürgerschaft besitzen, sind übereingekommen, einen Vertrag zu schließen, und haben hiefür zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

...

Artikel 1

(1) Personen, die auf Grund der argentinischen Gesetze die argentinische und auf Grund der österreichischen Gesetze die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, sind in Friedenszeiten von der Ableistung des Militärdienstes in Österreich unter der Bedingung befreit, daß sie durch eine amtliche, von den zuständigen argentinischen Behörden ausgestellte Urkunde nachweisen können, daß sie ihren Militärdienst in der Argentinischen Republik abgeleistet haben oder von diesem auf Grund der argentinischen Gesetze dauernd befreit worden sind. Falls sie ihren ordentlichen Wohnsitz nicht in Österreich haben, sind sie ferner von der Ableistung des Militärdienstes befreit, solange sie nachweisen können, daß ihnen für die Ableistung des Militärdienstes von den argentinischen Behörden ein Aufschub gewährt worden ist.

(2) Personen, die auf Grund der österreichischen Gesetze die österreichische und auf Grund der argentinischen Gesetze die argentinische Staatsbürgerschaft besitzen, sind in Friedenszeiten von der Ableistung des Militärdienstes in Argentinien unter der Bedingung befreit, daß sie durch eine amtliche, von den zuständigen österreichischen Behörden ausgestellte Urkunde nachweisen können, daß sie ihren Militärdienst in der Republik Österreich abgeleistet haben oder von diesem auf Grund der österreichischen Gesetze dauernd befreit worden sind. Falls sie ihren ordentlichen Wohnsitz nicht in Argentinien haben, sind sie ferner von der Ableistung des Militärdienstes befreit, solange sie nachweisen können, daß ihnen für die Ableistung des Militärdienstes von den österreichischen Behörden ein Aufschub gewährt worden ist.

Artikel 2

Personen, die unter die Bestimmungen dieses Vertrages fallen, und die vor dessen Inkrafttreten ihren Militärdienst in einem der beiden vertragschließenden Staaten abgeleistet haben oder von diesem befreit worden sind, sind nicht zur Ableistung des Militärdienstes im anderen vertragschließenden Staat verpflichtet.

Artikel 3

Die Ableistung des Militärdienstes nach den vorstehenden Bestimmungen berührt nicht die Rechtsstellung des Militärdienstleistenden auf dem Gebiet der Staatsbürgerschaft.

...

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 3. September 1981 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Artikel 4, Absatz 2, am 1. Dezember 1981 in Kraft.

...“

21
Die Gesetzesmaterialien dazu lauten auszugsweise vergleiche , Regierungsvorlage 341, BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 3, f):

„A. ALLGEMEINER TEIL

Der vorliegende Vertrag ist gesetzändernd und gesetzesergänzend und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Artikel 50, Absatz eins, B-VG. Er ist unmittelbar anwendbar, weswegen ein Beschluß des Nationalrates nach Artikel 50, Absatz 2, B-VG nicht nötig ist. Er ist nicht verfassungsändernd oder verfassungsergänzend und hat nicht politischen Charakter.

Das argentinische Staatsangehörigkeitsrecht basiert grundsätzlich auf dem Prinzip des ‚ius soli‘, dh. daß die argentinische Staatsangehörigkeit ipso iure mit der Geburt auf argentinischem Staatsgebiet erworben wird. Das trifft naturgemäß auch auf solche Personen zu, die durch Abstammung (‚ius sanguinis‘) zB österreichische Staatsbürger sind. Für diese Doppelstaatsbürger ergibt sich mit Vollendung des 18. Lebensjahres das Problem, daß sie, sofern sie nicht in Argentinien Militärdienst leisten, vom argentinischen Staat als Deserteure angesehen werden. Von dieser Gefahr sind insbesondere jene österreichischen Staatsbürger bedroht, die zwar in Argentinien geboren wurden, dann aber mit ihren Eltern nach Österreich zurückgewandert sind und jetzt nach Argentinien reisen wollen. Es liegt daher im Interesse Österreichs, mit Argentinien ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der Ableistung des Militärdienstes zu schließen.

Der Vertrag basiert auf den Grundsätzen, daß einerseits Doppelbürger nur gegenüber einem Vertragsstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, ihre Militärdienstpflicht zu erfüllen haben und anderseits eine Befreiung von der Verpflichtung zur Ableistung des Militärdienstes durch den einen Vertragsstaat unter bestimmten Voraussetzungen auch vom anderen Staat anerkannt wird.

Der erstgenannte Grundsatz liegt bereits dem von Österreich ratifizierten Europaratsübereinkommen über die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und über die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit, das unter der Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1975, kundgemacht wurde, zugrunde. Schließlich sollen die Regelungen des gegenständlichen Vertrages in Verwirklichung beider Grundsätze bewirken, daß für österreichisch-argentinische Staatsbürger, die sich in Argentinien aufhalten, sich aus der argentinischen Rechtsordnung ergebende spezifische Problem- und Härtefälle beseitigt werden.

B. BESONDERER TEIL

Zu den einzelnen Artikeln ist folgendes zu bemerken:

Zu Artikel 1:

Um alle denkbaren Problemfälle völlig zu beseitigen, erscheint es notwendig, im Abkommen mit Argentinien sowohl die gegenseitige Anerkennung der Ableistung des Militärdienstes als auch die gegenseitige Anerkennung einer nach den Gesetzen der beiden Vertragsstaaten erfolgten dauernden Befreiung von der Ableistung des Militärdienstes sowie - unter bestimmten Voraussetzungen - eines von der zuständigen Behörde gewährten Aufschubes der Ableistung eines solchen Dienstes zu verankern.

Nach der österreichischen Rechtsordnung kommen als Fälle einer dauernden Befreiung von der Ableistung des Militärdienstes Befreiungen aus gesundheitlichen Gründen (‚dauernde Untauglichkeit im Sinne der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1978) sowie aus Gewissensgründen (nach den Bestimmungen des Zivildienstgesetzes) in Betracht.

Ein von der zuständigen Behörde gewährter Aufschub - hiefür kommen sowohl alle Fälle einer zeitlichen Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes aus militärischen Rücksichten, sonstigen öffentlichen Interessen oder aus besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen oder familiären Interessen als auch der zum Zwecke des Abschlusses einer Berufsausbildung oder (Hoch-)Schule gewährte Aufschub des Antrittes des ordentlichen Präsenzdienstes in Betracht - soll im Gegensatz zur dauernden Befreiung nur für die Zeitdauer des Aufschubes vom anderen Staat anerkannt werden.

Die Anerkennung soll weiters an die Voraussetzung, daß der ordentliche Wohnsitz nicht in den anderen Vertragsstaat verlegt wurde, geknüpft werden. Dieser Regelung lag die Überlegung zugrunde, daß bei einer Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes die Aufschubgründe vielfach nicht mehr gegeben sein dürften. Sollten Aufschubgründe dennoch weiter vorliegen, so würden sie im speziellen Fall ohnehin auch im anderen Staat zu einem Aufschub der Militärdienstleistung führen. Diese Regelung ist insofern gesetzändernd, als sie den Bestimmungen des Paragraph 37, des Wehrgesetzes 1978, Bundesgesetzblatt , Nr. 150, derogiert, die den Ausschluß von der Einberufung zum Präsenzdienst, die Befreiung von der Präsenzdienstpflicht und den Aufschub der Einberufung zum Präsenzdienst regeln.

Zu Artikel 2:

Um die in der Einleitung dargelegten Grundsätze voll wirksam werden zu lassen, erscheint es folgerichtig, Doppelbürger, die vor Inkrafttreten des gegenständlichen Vertrages ihren Militärdienst in einem der beiden vertragschließenden Staaten abgeleistet haben oder von diesem auf Dauer befreit worden sind, von der Verpflichtung zur Ableistung des Militärdienstes im anderen vertragschließenden Staat auszunehmen. Aus denselben Gründen wie Artikel eins, ist auch Artikel 2, gesetzändernd.

Zu Artikel 3:

Dieser Artikel stellt klar, daß die Erfüllung der Militärdienstpflicht in einem Vertragsstaat die Staatsangehörigkeit der betreffenden Person gemäß den Rechtsvorschriften des anderen Staates nicht berührt. Dies ergibt sich im übrigen auch aus Paragraph 32, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965. Von einem freiwilligen Eintritt in den Militärdienst kann nämlich nicht gesprochen werden, wenn der Eintritt nur zum Zweck der Erfüllung einer gesetzlichen Militärdienstpflicht erfolgt.“

22
3.2.1. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Doppelbürgerabkommens am 1. Dezember 1981 stand das Wehrgesetz 1978, Bundesgesetzblatt , Nr. 150, in Kraft. Dieses enthielt in Paragraph 37, zwar Regelungen über den Ausschluss von der Einberufung in das Bundesheer, die allerdings noch keine Bezugnahme auf völkerrechtliche Regelungen enthielten.
23
3.2.2. Eine solche wurde erst durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2000, in das damals geltende Wehrgesetz 1990, Bundesgesetzblatt , Nr. 305, aufgenommen. Gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, Wehrgesetz 1990 waren Wehrpflichtige, die nach Maßgabe völkerrechtlicher Verpflichtungen von der Leistung eines Wehrdienstes befreit waren, von der Einberufung zum Präsenzdienst ausgeschlossen, sofern sie der Einberufung nicht ausdrücklich zugestimmt hatten.
24
In den Gesetzesmaterialien wurde dazu Folgendes ausgeführt Regierungsvorlage 300, BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 42 f):

„Die Republik Österreich hat in der Vergangenheit eine Reihe internationaler Abkommen abgeschlossen und ratifiziert, welche unter bestimmten Voraussetzungen eine vollständige oder teilweise Befreiung von bestimmten militärischen Pflichten im Inland vorsehen. Dabei sind insbesondere zu nennen:

-
das Protokoll über militärische Pflichten in gewissen Fällen von doppelter Staatsangehörigkeit, Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1958,,
-
das Übereinkommen über die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und über die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit (Artikel 5, und 6 sowie interpretative Erklärung), Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1975,,
-
der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Argentinischen Republik über die Ableistung des Militärdienstes von Doppelbürgern, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1981,, sowie
-
die von Österreich mit einer Reihe internationalen Organisationen abgeschlossenen sog. ‚Amtssitzabkommen‘, wie zB das Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1957,.

...

Da alle in Rede stehenden Abkommen Regelungen enthalten, welche Ausnahmen von dem im Paragraph 17, Absatz eins, WG aufgestellten Pflichtenkatalog enthalten, sind diese somit als leges speciales zu den einschlägigen Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990 anzusehen und haben somit gesetzesändernden Charakter im Sinne des Artikel 50, Absatz eins, B-VG. Alle Abkommen wurden vom Nationalrat ohne ‚Erfüllungsvorbehalt‘ nach Artikel 50, Absatz 2, B-VG genehmigt und wurden daher im Wege der sog. ‚generellen Transformation‘ zum Bestandteil der innerstaatlichen Rechtsordnung.

Am 6. November 1997 wurde im Rahmen des Europarates ein ‚Europäisches Übereinkommen über Staatsangehörigkeit‘ abgeschlossen und unterzeichnet, welches in den Artikel 21 f, spezifische Regelungen betreffend die Erfüllung der Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit sowie die Befreiung von der Militärdienstpflicht enthält. Diesem Abkommen, welches auf völkerrechtlicher Ebene mit 1. März 2000 in Kraft getreten ist, ist Österreich ebenfalls beigetreten. Die Kundmachung erfolgte mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 39 aus 2000,. Anlässlich der Genehmigung dieses Staatsvertrages hat der Nationalrat gemäß Artikel 50, Absatz 2, B-VG beschlossen, dass dieser durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist (sog. ‚Erfüllungsvorbehalt‘).

Die beabsichtigte Ergänzung der Ziffer 3, des Paragraph 36, Absatz eins, soll der legistischen Umsetzung des erwähnten Erfüllungsvorbehaltes des Nationalrates dienen. Analog zu den anderen bereits seit längerer Zeit in Kraft stehenden Tatbeständen des Paragraph 36, soll die dort normierte Rechtsfolge der Unzulässigkeit einer Einberufung zu jedem Präsenzdienst in Zukunft auf alle Wehrpflichtigen ausgedehnt werden, welche die im Völkerrecht begründeten Voraussetzungen erfüllen. Dafür kommen sowohl völkervertragsrechtliche Regelungen als auch die nach Artikel 9, Absatz eins, B-VG als Bestandteil des Bundesrechtes geltenden allgemein anerkannte Regeln des Völkerrechtes (also jedenfalls das sog. ‚Völkergewohnheitsrecht‘) in Betracht. Eine Wehrdienstleistung auf freiwilliger Basis soll dieser Personengruppe - in gleicher Weise wie den kraft Gesetzes von jeder zwangsweisen Einberufung befreiten Trägern bestimmter geistlicher Funktionen - jedoch uneingeschränkt offen stehen. Wie in den übrigen Anwendungsfällen des Paragraph 36, soll die Rechtsfolge bei Vorliegen aller Tatbestandsvoraussetzungen unmittelbar kraft Gesetzes eintreten; daher besteht keine Notwendigkeit zur Erlassung eines konstitutiven Befreiungsbescheides wie etwa in Befreiungsverfahren nach Paragraph 36 a, Die Erlassung eines Feststellungsbescheides auf Antrag des Betroffenen oder von Amts wegen wird jedoch - wie bisher betreffend die übrigen Fällen des Paragraph 36, - aus Rechtssicherheitsgründen zulässig sein.

Hinsichtlich einer Person, die nach Artikel 1 des Abkommens, Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1958,, ua. von der Militärdienstpflicht ‚befreit wird‘, ergibt sich auf Grund der ins Auge gefassten Modifizierung für die Zukunft, dass auch deren Befreiung ex lege auf Grund des neu gefassten Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 3, eintritt. Auch in diesen (seltenen) Fällen entfällt damit künftig der Bedarf nach einem konstitutiven Befreiungsbescheid. Für die Vollziehung der übrigen in Rede stehenden Abkommen ergeben sich in der Praxis keine Auswirkungen.

...“

25
3.3.3. Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, Wehrgesetz 1990 wurde unverändert als Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, Wehrgesetz 2001 - WG 2001, Bundesgesetzblatt , I Nr. 146, wiederverlautbart.
26
Die im Revisionsfall maßgeblichen Bestimmungen dieses Gesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2019, lauten (auszugsweise):

„Dauer der Wehrpflicht

Paragraph 10, (1) Alle österreichischen Staatsbürger männlichen Geschlechtes, die das 17. Lebensjahr vollendet und das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind wehrpflichtig. ...

...

Pflichten der Wehrpflichtigen

Paragraph 11, (1) Die Wehrpflicht umfasst

1.
die Stellungspflicht,
2.
die Pflicht zur Leistung des Präsenzdienstes,

...

Einberufung zum Präsenzdienst

Paragraph 24, (1) Wehrpflichtige sind zum Präsenzdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. ...

...

Ausschluss von der Einberufung

Paragraph 25, (1) Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen

...

3.
Wehrpflichtige, die

...

b)
nach Maßgabe völkerrechtlicher Verpflichtungen von der Leistung eines Wehrdienstes befreit sind,

sofern sie der Einberufung nicht ausdrücklich zugestimmt haben, ...

...“

27
4. Die Revision ist nicht begründet:
28
4.1. Der Revisionswerber beantragte mit Eingabe vom 18. Juli 2023 unter Berufung auf das Doppelbürgerabkommen die Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber, dass er „von der Ableistung des Militärdienstes in Österreich befreit“ sei. Die belangte Behörde stellte fest, der Revisionswerber sei in Österreich „wehrpflichtig“. Das Verwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde ab und bestätigte damit die Feststellung der belangten Behörde. Dabei ging das Verwaltungsgericht davon aus, der Revisionswerber habe die Feststellung beantragt, dass er gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, WG 2001 von der Einberufung zum Präsenzdienst ausgeschlossen sei.
29
Dazu ist zunächst klarzustellen, dass gemäß Artikel 9 a, Absatz 3, erster Satz B-VG jeder männliche Staatsbürger wehrpflichtig ist. Paragraph 10, Absatz eins, WG 2001 bestimmt hinsichtlich der Dauer der Wehrpflicht, dass alle österreichischen Staatsbürger männlichen Geschlechtes, die das 17. Lebensjahr vollendet und das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wehrpflichtig sind. Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, WG 2001 umfasst die Wehrpflicht u.a. die Stellungspflicht (Ziffer eins,) und die Pflicht zur Leistung des Präsenzdienstes (Ziffer 2,). Nähere Regelungen über die Einberufung zum Präsenzdienst enthält Paragraph 24, WG 2001. Paragraph 25, Absatz eins, WG 2001 schließt bestimmte Gruppen von Wehrpflichtigen von der Einberufung zum Präsenzdienst aus, darunter gemäß Ziffer 3, Litera b, jene Wehrpflichtigen, die nach Maßgabe völkerrechtlicher Verpflichtungen von der Leistung eines Wehrdienstes befreit sind. Über das Vorliegen der Voraussetzungen für einen solchen Ausschluss von der Einberufung zum Präsenzdienst kann ein Feststellungsbescheid erlassen werden (zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, Wehrgesetz 1990 vergleiche , Regierungsvorlage 300, BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 42 f; zu Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 vergleiche , VwGH 24.5.2022, Ra 2021/11/0116).
30
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage und des Antrages des Revisionswerbers konnte das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgehen, dass die belangte Behörde der Sache nach eine Feststellungsentscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den Ausschluss von der Einberufung zum Präsenzdienst gemäß Paragraph 25, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, WG 2001 getroffen hatte. Das Verwaltungsgericht durfte daher - unter der im Folgenden zu überprüfenden Annahme, die belangte Behörde habe das Vorliegen dieser Voraussetzungen zutreffend verneint - den Spruch der Feststellungsentscheidung bestätigen.
31
4.2. Der Revisionswerber stützt seine Behauptung, er sei von der Einberufung zum Präsenzdienst ausgenommen, auf das zwischen der Republik Österreich und der Argentinischen Republik abgeschlossene Doppelbürgerabkommen.
32
Artikel eins, Doppelbürgerabkommen sieht vor, dass - in Friedenszeiten - österreichisch-argentinische Doppelstaatsbürger, die ihren Militärdienst in einem der beiden Vertragsstaaten abgeleistet haben oder in einem der beiden Vertragsstaaten vom Militärdienst dauernd befreit wurden und dies in bestimmter Form nachweisen können, von der Ableistung des Militärdienstes im anderen Vertragsstaat befreit sind. Dies ist in Absatz eins, hinsichtlich der Befreiung vom Militärdienst in Österreich, in Absatz 2, hinsichtlich der Befreiung vom Militärdienst in Argentinien geregelt.
33
Das Doppelbürgerabkommen ist ein gesetzesrangiger Staatsvertrag, der vom Nationalrat ohne Erfüllungsvorbehalt iSd Artikel 50, Absatz 2, B-VG (nunmehr: Artikel 50, Absatz 2, Ziffer 4, B-VG) genehmigt wurde und dessen Artikel eins, Absatz eins, seinem Inhalt nach unmittelbar anwendbar ist vergleiche , Regierungsvorlage 341, BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 3, ). Liegen die Voraussetzungen des Artikel eins, Absatz eins, dieses Abkommens vor, ist der Betroffene somit von Gesetzes wegen, dh unmittelbar auf Grund des Abkommens von der „Ableistung des Militärdienstes in Österreich ... befreit“.
34
Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Doppelbürgerabkommens am 1. Dezember 1981 nahm das damalige Wehrgesetz 1978, wie oben in Rn. 22 dargestellt, noch nicht Bezug auf völkerrechtliche Verpflichtungen der in Rede stehenden "Art". Hingegen sieht der geltende Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, WG 2001 vor, dass von der Einberufung zum Präsenzdienst Wehrpflichtige ausgeschlossen sind, die nach Maßgabe völkerrechtlicher Verpflichtungen von der Leistung eines Wehrdienstes ausgeschlossen sind. Nach den Gesetzesmaterialien zur Vorgängerbestimmung im Wehrgesetz 1990 handelt es sich beim Doppelbürgerabkommen um eine lex specialis zum Pflichtenkatalog der Wehrpflichtigen vergleiche , Regierungsvorlage 300, BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 42), wovon jedenfalls die Pflicht zur Leistung des Präsenzdienstes gemäß (nunmehr) Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, WG 2001 betroffen ist.
35
Das Verhältnis zwischen den innerstaatlichen wehrrechtlichen Bestimmungen und dem Doppelbürgerabkommen ist so zu verstehen, dass Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, WG 2001, wie schon sein Wortlaut zu verstehen gibt, an völkerrechtliche Verpflichtungen der Republik Österreich, aus denen sich eine Ausnahme eines nach österreichischem Recht Wehrpflichtigen von der Pflicht zur Leistung des Wehrdienstes ergibt, bloß anknüpft. Im vorliegenden Fall ergeben sich diese völkerrechtlichen Verpflichtungen aus einem ohne Erfüllungsvorbehalt genehmigten und insoweit unmittelbar anwendbaren Staatsvertrag, sodass sich der normative Gehalt des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, WG 2001 in Bezug auf das Doppelbürgerabkommen darauf beschränkt, im Fall einer nach Artikel eins, Absatz eins, dieses Abkommens ex lege eintretenden „[Befreiung] von der Ableistung des Militärdienstes in Österreich“ im innerstaatlichen Wehrrecht eine Ausnahme von der in Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, WG 2001 vorgesehenen Pflicht zur Leistung des Präsenzdienstes anzuordnen (ohne dass damit etwas zum Verhältnis des Doppelbürgerabkommens zu den anderen in Paragraph 11, Absatz eins, WG 2001 genannten - hier nicht revisionsgegenständlichen - Pflichten eines Wehrpflichtigen gesagt wäre).
36
Insofern kann gesagt werden, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel eins, Absatz eins, Doppelbürgerabkommen der Ausschluss von der Einberufung zum Präsenzdienst von Gesetzes wegen erfolgt vergleiche , hinsichtlich Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 wiederum VwGH 24.5.2022, Ra 2021/11/0116).
37
4.3. Die in Artikel eins, Doppelbürgerabkommen vorgesehene Befreiung eines Doppelstaatsbürgers von der Leistung eines (weiteren) Militärdienstes, wenn er einen solchen Dienst in einem der beiden Vertragsstaaten bereits geleistet hat, stellt jenen Grundsatz sicher, der schon Zweck des Übereinkommens über die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und über die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit, Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1975, (im Folgenden: Europaratsübereinkommen), war: Doppelstaatsbürger sollen ihre Militärdienstpflicht nur gegenüber einem der Vertragsstaaten erfüllen müssen vergleiche , insb. Artikel 5, Absatz eins und Artikel 6, Absatz 3, Europaratsübereinkommen und dazu VwGH 18.11.1997, 96/11/0180;17.12.1998, 97/11/0169; 30.5.2001, 2000/11/0101; zum Doppelbürgerabkommen Regierungsvorlage 341, BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 3; Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft römisch eins, 1989, 172).
38
Im Revisionsfall ist unstrittig, dass der Revisionswerber, ein Staatsbürger sowohl der Republik Österreich als auch der Argentinischen Republik, weder in Österreich noch in Argentinien einen Militärdienst irgendeiner Art geleistet hat. Der Revisionswerber beruft sich aber darauf, dass er iSd Artikel eins, Absatz eins, Doppelbürgerabkommen in Argentinien auf Grund der dortigen Gesetze „dauernd vom Militärdienst befreit“ worden sei. Demgegenüber vertreten die belangte Behörde und das Verwaltungsgericht die Auffassung, dass diese Bestimmung nur eine „individuelle“, auf den Revisionswerber persönlich bezogene Befreiung von der Militärdienstpflicht erfasse, nicht jedoch eine „generelle“ Befreiung, wie sie in Argentinien auf Grund der Abschaffung der allgemeinen Wehrpflicht vorliege.
39
4.4.1. Artikel eins, Doppelbürgerabkommen sieht - neben der Ableistung des Militärdienstes in einem Vertragsstaat - als zweiten Befreiungsfall vor, dass der Betreffende vom Militärdienst auf Grund der argentinischen bzw. österreichischen Gesetze „dauernd befreit worden ist“, sofern er dies in einer bestimmten Form nachweisen kann. Eine solche Befreiung von der Verpflichtung zur Ableistung des Militärdienstes wird damit vom anderen Vertragsstaat anerkannt vergleiche , Regierungsvorlage 341, BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 3).
40
4.4.2. Der Revision ist zuzugestehen, dass der Vertragstext, der von einer „dauernden Befreiung“ spricht, nicht nach dem Grund der Befreiung differenziert. Die parlamentarischen Materialien zur Genehmigung des Doppelbürgerabkommens legen zwar in Bezug auf dessen Artikel eins, Absatz 2, dar, an welche Fälle einer „dauernden Befreiung“ nach der österreichischen Rechtslage gedacht war (Untauglichkeit, Gewissensgründe), enthalten aber in Bezug auf Artikel eins, Absatz eins, Doppelbürgerabkommen keinen Hinweis auf die diesbezügliche argentinische Rechtslage vergleiche , Regierungsvorlage 341, BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 3).
41
Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung allerdings - unter Wiedergabe von in die deutsche Sprache übersetzten argentinischen Gesetzen - zu Grunde, dass nach dem argentinischem Recht im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses des Doppelbürgerabkommens grundsätzlich eine allgemeine Wehrpflicht bestand, von der eine Befreiung in einem individuellen Verfahren möglich war. Dem tritt die Revision inhaltlich nicht entgegen.
42
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt in Bezug auf ausländisches Recht der Grundsatz „iura novit curia“ nicht, sodass dieses in einem - grundsätzlich amtswegigen - Ermittlungsverfahren festzustellen ist, wobei aber auch hier die Mitwirkung der Beteiligten erforderlich ist, soweit eine Mitwirkungspflicht der Partei besteht. Die Feststellung des Inhalts ausländischen Rechts - samt dessen Auslegung und Anwendung - ist also dem Tatsachenbereich zuzuordnen vergleiche , VwGH 20.1.2025, Ra 2024/20/0765, mwN).
43
Die Revision macht nun als Verfahrensfehler geltend, es sei „offen“, ob die Übersetzung der argentinischen Gesetze mit „google translate“ den Anforderungen entspreche, die an eine Übersetzung durch gerichtlich bestellte und zertifizierte Dolmetscher gestellt würden. Die Revision bringt aber gar nicht vor, dass die argentinischen Gesetze einen anderen als den vom Verwaltungsgericht angenommenen Inhalt hätten, sodass sie die Relevanz des behaupteten Verfahrensfehlers nicht darlegen kann vergleiche , zu dieser Notwendigkeit abermals vergleiche , VwGH 20.1.2025, Ra 2024/20/0765).
44
4.4.3. Wenn das Verwaltungsgericht damit iSd Artikel 31, Absatz eins, WVK auf die gewöhnliche Bedeutung des Vertragstextes in seinem Zusammenhang abstellt, wird dies durch eine Auslegung nach Ziel und Zweck des Doppelbürgerabkommens bestätigt.
45
Ziel und Zweck dieses Abkommens ist, wie sich aus seiner Präambel ergibt, die Regelung von „Schwierigkeiten“, die sich für österreichisch-argentinische Doppelstaatsbürger hinsichtlich ihrer Militärdienstpflichten ergaben. Diese „Schwierigkeiten“ hatten ihre Ursache darin, dass beide Vertragsstaaten im Zeitpunkt des Abschlusses des Doppelbürgerabkommens nach nationalem Recht eine allgemeine Wehrpflicht vorsahen, und nach allgemeinem Völkerrecht im Fall mehrfacher Staatsbürgerschaft jeder Staat, dessen Staatsbürgerschaft eine Person besitzt, auf die Erfüllung der Wehrpflicht bestehen kann vergleiche , VwGH 13.5.1977, 2952/76).
46
Das Doppelbürgerabkommen dient der Regelung eben jener „Schwierigkeiten“, welche sich aus diesen mehrfachen Wehrpflichten ergaben. Diese Zielsetzung machen die parlamentarischen Materialien zur Genehmigung des Staatsvertrages klar, wenn sie als Beispiel anführen, dass argentinisch-österreichische Staatsbürger, sofern sie nicht in Argentinien Militärdienst leisten, vom argentinischen Staat als Deserteure angesehen würden vergleiche , Regierungsvorlage 341, BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 3). Solche Bedenken gehen nach Abschaffung der Wehrpflicht in Argentinien aber ins Leere.
47
Die von der Revision vorgetragene Interpretation, dass auch die gesetzliche Abschaffung der Wehrpflicht in Argentinien als eine von Österreich anzuerkennende Befreiung von einer - eben nicht mehr bestehenden - argentinischen Verpflichtung zur Ableistung des Militärdienstes zu beurteilen sei, führte hingegen zu dem vom Doppelbürgerabkommen keineswegs gewollten Ergebnis, dass ein argentinisch-österreichischer Doppelstaatsbürger - trotz aufrechter Wehrpflicht in Österreich - in keinem Vertragsstaat einen Militärdienst leisten müsste. Das Doppelbürgerabkommen hindert zwar die Vertragsstaaten nicht daran, in ihrem nationalen Recht die Wehrpflicht abzuschaffen. Nach seinem Ziel und Zweck soll es aber den Staatsbürgern der Vertragsparteien auch nicht gewährleisten, dass sie überhaupt keinen Wehrdienst leisten müssen.
48
4.4.4. Dieses Ergebnis wird im Übrigen bestätigt, wenn man das in den parlamentarischen Materialien zur Genehmigung des Doppelbürgerabkommens zitierte vergleiche , Regierungsvorlage 341, BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 3) und in zeitlicher Nähe von der Republik Österreich ratifizierte Europaratsübereinkommen und die weitere Rechtsentwicklung auf dem Gebiet des internationalen Staatsbürgerschaftsrechts in den Blick nimmt.
49
Das Europaratsübereinkommen, welches nur den Grundsatz enthält, dass Doppelstaatsbürger ihre Militärdienstpflicht nur gegenüber einer Vertragspartei erfüllen müssen vergleiche , oben Rn. 37), wurde im Jahr 1977 - also noch vor Abschluss des Doppelbürgerabkommens - durch ein (von der Republik Österreich nicht ratifiziertes) Protokoll ergänzt. In diesem ist nicht nur eine Regelung für den Fall vorgesehen, dass eine Person in einem Vertragsstaat „vom Wehrdienst befreit“ wurde, sondern auch eine eigene Regelung für jenen Fall, dass ein Doppelstaatsbürger auch Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist, „die keine Wehrpflicht vorsieht“ vergleiche , Artikel 6, Absatz 3, Europaratsübereinkommen in der Fassung des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern, ETS No. 95). Auch das Europäische Übereinkommen über Staatsangehörigkeit, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 39 aus 2000,, welches die Bestimmungen des Europaratsübereinkommens und des Protokolls von 1977 ohne wesentliche Änderungen übernommen hat vergleiche , Regierungsvorlage 1089, BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 44, ), enthält Regelungen für den Fall der Befreiung von der Militärdienstpflicht nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates einerseits und den Fall der Staatsangehörigkeit eines Doppelstaatsbürgers zu einem Vertragsstaat, der keinen Militärdienst vorsieht, andererseits vergleiche , Artikel 22, Litera a, und b dieses Übereinkommens; vergleiche , dazu VwGH 27.1.2014, 2013/11/0213).
50
Auch dies bestätigt die Auslegung, dass mit der „dauernden Befreiung“ von der Ableistung des Militärdienstes iSd Artikel eins, Absatz eins, Doppelbürgerabkommen nicht auch die erst nach Abschluss dieses Staatsvertrages erfolgte Abschaffung der allgemeinen Wehrpflicht in Argentinien gemeint ist.
51
4.5. Für den Revisionsfall bedeutet dies Folgendes: Der Revisionswerber stützt seine Behauptung, er wäre in Österreich von der Einberufung zum Präsenzdienst nach dem zweiten Befreiungsfall des Artikel eins, Absatz eins, Doppelbürgerabkommen ausgeschlossen, ausschließlich darauf, dass die Wehrpflicht in der Argentinischen Republik gesetzlich abgeschafft worden sei. Er behauptet nicht, in Argentinien von einer für ihn dort bestehenden Militärdienstpflicht befreit worden zu sein oder irgendeine Form des Militärdienstes geleistet zu haben.
52
Nach dem zuvor Gesagten ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Abschaffung der Wehrpflicht in der Argentinischen Republik keinen Befreiungsfall nach Artikel eins, Absatz eins, Doppelbürgerabkommen darstellt. Das Verwaltungsgericht hat daher zu Recht festgestellt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, WG 2001 für einen Ausschluss des Revisionswerbers von der Einberufung nicht vorliegen.
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4.6. Bei diesem Ergebnis musste auf die in der Revision aufgeworfenen Fragen in Zusammenhang mit der Bestätigung der Konsularabteilung der Botschaft der Argentinischen Republik nicht weiter eingegangen werden.
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5. Die Revision war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 22. Oktober 2025

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024110007.J00

Im RIS seit

02.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2025

Dokumentnummer

JWT_2024110007_20251022J00