Verwaltungsgerichtshof
22.10.2025
Ro 2024/11/0007
Ziel und Zweck des Doppelbürgerabkommensdieses ist, wie sich aus seiner Präambel ergibt, die Regelung von "Schwierigkeiten", die sich für österreichisch-argentinische Doppelstaatsbürger hinsichtlich ihrer Militärdienstpflichten ergaben. Diese "Schwierigkeiten" hatten ihre Ursache darin, dass beide Vertragsstaaten im Zeitpunkt des Abschlusses des Doppelbürgerabkommens nach nationalem Recht eine allgemeine Wehrpflicht vorsahen, und nach allgemeinem Völkerrecht im Fall mehrfacher Staatsbürgerschaft jeder Staat, dessen Staatsbürgerschaft eine Person besitzt, auf die Erfüllung der Wehrpflicht bestehen kann vergleiche VwGH 13.5.1977, 2952/76). Das Doppelbürgerabkommen dient der Regelung eben jener "Schwierigkeiten", welche sich aus diesen mehrfachen Wehrpflichten ergaben. Diese Zielsetzung machen die parlamentarischen Materialien zur Genehmigung des Staatsvertrages klar, wenn sie als Beispiel anführen, dass argentinisch-österreichische Staatsbürger, sofern sie nicht in Argentinien Militärdienst leisten, vom argentinischen Staat als Deserteure angesehen würden vergleiche Regierungsvorlage 341 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 3). Solche Bedenken gehen nach Abschaffung der Wehrpflicht in Argentinien aber ins Leere.
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024110007.J07