Verwaltungsgerichtshof
22.10.2025
Ro 2024/11/0007
Paragraph 25, Absatz eins, WG 2001 schließt bestimmte Gruppen von Wehrpflichtigen von der Einberufung zum Präsenzdienst aus, darunter gemäß Ziffer 3, Litera b, jene Wehrpflichtigen, die nach Maßgabe völkerrechtlicher Verpflichtungen von der Leistung eines Wehrdienstes befreit sind. Über das Vorliegen der Voraussetzungen für einen solchen Ausschluss von der Einberufung zum Präsenzdienst kann ein Feststellungsbescheid erlassen werden (zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, Wehrgesetz 1990 vergleiche Regierungsvorlage 300 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 42 f; zu Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 vergleiche VwGH 24.5.2022, Ra 2021/11/0116).
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024110007.J01