Verwaltungsgerichtshof
22.10.2025
Ro 2024/11/0007
Die Abschaffung der Wehrpflicht in der Argentinischen Republik stellt keinen Befreiungsfall nach Artikel eins, Absatz eins, Doppelbürgerabkommen dar, sodass die Voraussetzungen des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, WG 2001 für einen Ausschluss von der Einberufung nicht vorliegen.
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024110007.J09