(2)Absatz 2,Mit dem Straferkenntnis kann auch der Ersatz des offenkundig durch die strafbare Handlung verursachten Schadens auferlegt werden."
Das BienenzuchtG enthält keine Bestimmungen darüber, wem im Verfahren zur Anerkennung einer Belegstelle zur Reinzucht (§ 16 leg. cit.) Parteistellung zukommt. Ferner enthält dieses Gesetz keine Anordnung, dass bei der Prüfung der Anerkennung einer Belegstelle andere Imker dem Verfahren (zumindest) beizuziehen und dass bei dieser Prüfung die Interessen von mit Standvölkern ansässigen Imkern oder Verfügungsberechtigten von Grundstücken, auf denen Hausbienenstände errichtet wurden, zu berücksichtigen seien. Auch aus den Materialien (Erläuternde Bemerkungen) zum BienenzuchtG und zu dessen Novelle, LGBl. Nr. 5/1970, geht eine Absicht des Landesgesetzgebers, diese Interessen schützen zu wollen, nicht hervor.Das BienenzuchtG enthält keine Bestimmungen darüber, wem im Verfahren zur Anerkennung einer Belegstelle zur Reinzucht (Paragraph 16, leg. cit.) Parteistellung zukommt. Ferner enthält dieses Gesetz keine Anordnung, dass bei der Prüfung der Anerkennung einer Belegstelle andere Imker dem Verfahren (zumindest) beizuziehen und dass bei dieser Prüfung die Interessen von mit Standvölkern ansässigen Imkern oder Verfügungsberechtigten von Grundstücken, auf denen Hausbienenstände errichtet wurden, zu berücksichtigen seien. Auch aus den Materialien (Erläuternde Bemerkungen) zum BienenzuchtG und zu dessen Novelle, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1970,, geht eine Absicht des Landesgesetzgebers, diese Interessen schützen zu wollen, nicht hervor.
Der von der Beschwerde behauptete Umstand, dass es durch die Errichtung der Belegstelle zu einer dramatischen Verringerung der Anzahl der Bienenvölker in dieser Region käme und in weiterer Folge die effektive Bestäubung der landwirtschaftlichen Kulturen nicht mehr gewährleistet wäre, sodass durch den angefochtenen Bescheid öffentliche Interessen verletzt würden, kann eine Parteistellung der beschwerdeführenden Parteien nicht begründen, weil der Schutz der öffentlichen Interessen allein den damit befassten Behörden überantwortet ist und auf die Wahrung dieser Interessen subjektiv-öffentliche Rechte nicht eingeräumt sind (vgl. dazu etwa die in Walter/Thienel, aaO, zu § 8 AVG E 180 zitierte hg. Judikatur).Der von der Beschwerde behauptete Umstand, dass es durch die Errichtung der Belegstelle zu einer dramatischen Verringerung der Anzahl der Bienenvölker in dieser Region käme und in weiterer Folge die effektive Bestäubung der landwirtschaftlichen Kulturen nicht mehr gewährleistet wäre, sodass durch den angefochtenen Bescheid öffentliche Interessen verletzt würden, kann eine Parteistellung der beschwerdeführenden Parteien nicht begründen, weil der Schutz der öffentlichen Interessen allein den damit befassten Behörden überantwortet ist und auf die Wahrung dieser Interessen subjektiv-öffentliche Rechte nicht eingeräumt sind vergleiche dazu etwa die in Walter/Thienel, aaO, zu Paragraph 8, AVG E 180 zitierte hg. Judikatur).
Ebenso können die beschwerdeführenden Parteien nicht in einem subjektiv-öffentlichen Recht auf freie Bienenzucht verletzt sein, weil das Recht der Bienenzucht gemäß § 1 BienenzuchtG jedermann, somit einer Einzelperson nur unter dem Gesichtspunkt ihrer Zugehörigkeit zur Allgemeinheit, zukommt. Die Wahrung dieses Rechts der Allgemeinheit obliegt jedoch, wie erwähnt, der zuständigen Behörde (vgl. in diesem Zusammenhang etwa die in Walter/Thienel, aaO, zu § 8 AVG E 65 zitierte hg. Judikatur).Ebenso können die beschwerdeführenden Parteien nicht in einem subjektiv-öffentlichen Recht auf freie Bienenzucht verletzt sein, weil das Recht der Bienenzucht gemäß Paragraph eins, BienenzuchtG jedermann, somit einer Einzelperson nur unter dem Gesichtspunkt ihrer Zugehörigkeit zur Allgemeinheit, zukommt. Die Wahrung dieses Rechts der Allgemeinheit obliegt jedoch, wie erwähnt, der zuständigen Behörde vergleiche in diesem Zusammenhang etwa die in Walter/Thienel, aaO, zu Paragraph 8, AVG E 65 zitierte hg. Judikatur).
Ferner kann den beschwerdeführenden Parteien, soweit diese als Vereine die Verletzung von subjektiv-öffentlichen Interessen ihrer Mitglieder behaupten, keine Parteistellung zukommen, machen sie doch mit diesem Vorbringen keine eigenen subjektiven Interessen oder Rechte geltend (vgl. dazu etwa die in Walter/Thienel, aaO, zu § 8 AVG E 74 zitierte hg. Judikatur).Ferner kann den beschwerdeführenden Parteien, soweit diese als Vereine die Verletzung von subjektiv-öffentlichen Interessen ihrer Mitglieder behaupten, keine Parteistellung zukommen, machen sie doch mit diesem Vorbringen keine eigenen subjektiven Interessen oder Rechte geltend vergleiche dazu etwa die in Walter/Thienel, aaO, zu Paragraph 8, AVG E 74 zitierte hg. Judikatur).
Schließlich vermögen die beschwerdeführenden Parteien auch mit ihrem Hinweis darauf, dass sie selbst als Standimker im Bereich des festzulegenden Schutzgebietes seit vielen Jahren Standvölker hielten und durch die in § 17 BienenzuchtG normierte Verbringungsverpflichtung in ihr Eigentumsrecht massiv eingegriffen würde, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.Schließlich vermögen die beschwerdeführenden Parteien auch mit ihrem Hinweis darauf, dass sie selbst als Standimker im Bereich des festzulegenden Schutzgebietes seit vielen Jahren Standvölker hielten und durch die in Paragraph 17, BienenzuchtG normierte Verbringungsverpflichtung in ihr Eigentumsrecht massiv eingegriffen würde, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Gemäß § 2 Abs. 1 BienenzuchtG gelten als Hausbienenstände Bienenstände, die als ordentlicher, dauernder Standort für Bienenvölker, insbesondere auch für die Überwinterung bestimmt sind und vom Eigentümer, Fruchtnießer, Pächter oder sonstigen Verfügungsberechtigten eines Grundstückes errichtet werden (Standvölker). Das (privatrechtliche) Eigentum an einem Grundstück vermittelt nicht den Anspruch, fremde Liegenschaften bzw. fremde Pflanzenkulturen zur Bienenzucht zu nutzen, sodass insoweit durch eine Verbringungsverpflichtung nach § 17 Abs. 3 leg. cit. in das Eigentumsrecht der beschwerdeführenden Parteien nicht eingegriffen werden kann. Eine durch eine Schutzgebietsfestlegung bewirkte Beschränkung des Eigentums der beschwerdeführenden Parteien an einem im Schutzgebiet gelegenen Grundstück - nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. dazu Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht8, Rz 1370, mwN) erstreckt sich der verfassungsrechtliche Eigentumsbegriff nicht bloß auf das Eigentum an körperlichen Sachen, sondern auf alle vermögenswerten Privatrechte, so etwa auch auf Bestandrechte an einer Liegenschaft - könnte allerdings dadurch bewirkt werden, dass die beschwerdeführenden Parteien ihre Standvölker von ihnen gehörigen Liegenschaften verbringen müssten, sodass sie ihre Liegenschaften (innerhalb deren Grenzen) nicht mehr zur Bienenzucht mit ihren bisherigen Bienenvölkern nutzen dürften. Die Frage, ob durch eine - laut dem Beschwerdevorbringen und dem Vorbringen der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift vom 24. Oktober 2002 bisher nicht erfolgte - Festlegung eines Schutzgebietes in ein an einem Grundstück bestehendes vermögenswertes Privatrecht der beschwerdeführenden Parteien eingegriffen würde, kann jedoch auf Grund folgender Erwägungen dahingestellt bleiben:Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, BienenzuchtG gelten als Hausbienenstände Bienenstände, die als ordentlicher, dauernder Standort für Bienenvölker, insbesondere auch für die Überwinterung bestimmt sind und vom Eigentümer, Fruchtnießer, Pächter oder sonstigen Verfügungsberechtigten eines Grundstückes errichtet werden (Standvölker). Das (privatrechtliche) Eigentum an einem Grundstück vermittelt nicht den Anspruch, fremde Liegenschaften bzw. fremde Pflanzenkulturen zur Bienenzucht zu nutzen, sodass insoweit durch eine Verbringungsverpflichtung nach Paragraph 17, Absatz 3, leg. cit. in das Eigentumsrecht der beschwerdeführenden Parteien nicht eingegriffen werden kann. Eine durch eine Schutzgebietsfestlegung bewirkte Beschränkung des Eigentums der beschwerdeführenden Parteien an einem im Schutzgebiet gelegenen Grundstück - nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vergleiche dazu Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht8, Rz 1370, mwN) erstreckt sich der verfassungsrechtliche Eigentumsbegriff nicht bloß auf das Eigentum an körperlichen Sachen, sondern auf alle vermögenswerten Privatrechte, so etwa auch auf Bestandrechte an einer Liegenschaft - könnte allerdings dadurch bewirkt werden, dass die beschwerdeführenden Parteien ihre Standvölker von ihnen gehörigen Liegenschaften verbringen müssten, sodass sie ihre Liegenschaften (innerhalb deren Grenzen) nicht mehr zur Bienenzucht mit ihren bisherigen Bienenvölkern nutzen dürften. Die Frage, ob durch eine - laut dem Beschwerdevorbringen und dem Vorbringen der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift vom 24. Oktober 2002 bisher nicht erfolgte - Festlegung eines Schutzgebietes in ein an einem Grundstück bestehendes vermögenswertes Privatrecht der beschwerdeführenden Parteien eingegriffen würde, kann jedoch auf Grund folgender Erwägungen dahingestellt bleiben:
Nach ständiger hg. Rechtsprechung (vgl. etwa die in Walter/Thienel, aaO, zu § 8 AVG E 46, 79 zitierte hg. Judikatur) ist für die Beurteilung der Frage der Parteistellung maßgebend, dass die Sachentscheidung in die Rechtssphäre des Betreffenden - hiebei schließt der Umstand, dass das in Anspruch genommene rechtliche Interesse seinen Ursprung in Verhältnissen des Privatrechts und nicht im öffentlichen Recht hat, an sich die Parteistellung im Verwaltungsverfahren nicht aus, weil auch im Privatrecht begründete Interessen rechtliche Interessen und daher bei Anwendung des § 8 AVG in Betracht zu ziehen sind - bestimmend eingreift und darin eine unmittelbare, nicht bloß abgeleitete und mittelbare Wirkung zum Ausdruck kommt.Nach ständiger hg. Rechtsprechung vergleiche etwa die in Walter/Thienel, aaO, zu Paragraph 8, AVG E 46, 79 zitierte hg. Judikatur) ist für die Beurteilung der Frage der Parteistellung maßgebend, dass die Sachentscheidung in die Rechtssphäre des Betreffenden - hiebei schließt der Umstand, dass das in Anspruch genommene rechtliche Interesse seinen Ursprung in Verhältnissen des Privatrechts und nicht im öffentlichen Recht hat, an sich die Parteistellung im Verwaltungsverfahren nicht aus, weil auch im Privatrecht begründete Interessen rechtliche Interessen und daher bei Anwendung des Paragraph 8, AVG in Betracht zu ziehen sind - bestimmend eingreift und darin eine unmittelbare, nicht bloß abgeleitete und mittelbare Wirkung zum Ausdruck kommt.
Im Beschwerdefall kann von einem mit dem angefochtenen Bescheid verbundenen unmittelbar wirkenden Eingriff in ein dem Privatrecht zugehörendes Interesse der beschwerdeführenden Parteien keine Rede sein, werden doch die beschwerdeführenden Parteien durch die Anerkennung der genannten Belegstelle zur Reinzucht noch nicht verpflichtet, ihnen gehörige, im Umkreis von 4 bis 5 km gehaltene Standvölker zu verbringen. Wenn auch § 16 Abs. 1 BienenzuchtG anordnet, dass mit der Erklärung zu anerkannten Belegstellen die Festlegung eines Schutzgebietes zu verbinden ist, und gemäß § 17 Abs. 3 leg. cit. Standvölker innerhalb eines Jahres nach der Festlegung des Schutzgebietes aus diesem zu verbringen sind, so bedarf es zum Entstehen dieser Verbringungsverpflichtung eines weiteren normativen Verwaltungsaktes, der laut dem im Beschwerdeverfahren erstatteten, insoweit übereinstimmenden Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien und der belangten Behörde bisher nicht erlassen wurde. Das BienenzuchtG enthält keine Regelung darüber, ob die Festlegung des Schutzgebietes mit Bescheid oder mit Verordnung zu erfolgen hat. Sollte das Schutzgebiet - so wie etwa ein Wasserschutzgebiet nach § 34 Abs. 1 WRG 1959 - durch Bescheid bestimmt werden, so kann die Rechtskraft der Erklärung zu anerkannten Belegstellen nicht den von der Verbringungsverpflichtung nach § 17 Abs. 3 BienenzuchtG Betroffenen entgegengehalten werden, kam ihnen doch in diesem Anerkennungsverfahren keine Parteistellung zu und können sie gegen den Bescheid, mit dem das Schutzgebiet festgelegt wird, die (allfällige) Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten geltend machen (vgl. in diesem Zusammenhang etwa die in Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren5; zu § 8 AVG E 92b und 92d zitierte hg. baurechtliche Judikatur). Sollte die Festlegung des Schutzgebietes jedoch, wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift vorbringt, infolge ihrer generellen Wirkung gegenüber allen Imkern, die im betroffenen Gebiet bereits Bienenstände errichtet haben oder in Zukunft erst errichten wollen, mittels Verordnung erfolgen, so kann sich auch in diesem Fall die Frage, ob durch eine solche Schutzgebietsfestsetzung in sachlich nicht gerechtfertigter Weise in das Recht der beschwerdeführenden Parteien auf Unverletzlichkeit ihres Eigentums eingegriffen werde, erst mit Erlassung einer solchen Verordnung stellen. Dies ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass der genaue räumliche Umfang des Schutzgebietes - § 17 Abs. 1 BienenzuchtG enthält die Ermächtigung der Behörde, dieses im Radius von mindestens 4 km und höchstens 5 km, von der Belegstelle aus gemessen, festzulegen (vgl. in diesem Zusammenhang die Erläuternden Bemerkungen zur Novelle, LGBl. Nr. 5/1970) - erst mit dem weiteren normativen Verwaltungsakt feststeht und erst dann vollständig ermittelt werden kann, wer aller von der Verbringungsverpflichtung nach § 17 Abs. 3 leg. cit. getroffen wird. Sollte durch eine künftige Verordnung, mit der ein solches Schutzgebiet festgelegt werden wird, in sachlich nicht gerechtfertigter Weise in das Eigentumsrecht der beschwerdeführenden Parteien eingegriffen werden, so steht es diesen frei, die Verletzung dieses verfassungsgesetzlich geschützten Rechtes, gegebenenfalls durch Individualantrag beim Verfassungsgerichtshof, geltend zu machen.Im Beschwerdefall kann von einem mit dem angefochtenen Bescheid verbundenen unmittelbar wirkenden Eingriff in ein dem Privatrecht zugehörendes Interesse der beschwerdeführenden Parteien keine Rede sein, werden doch die beschwerdeführenden Parteien durch die Anerkennung der genannten Belegstelle zur Reinzucht noch nicht verpflichtet, ihnen gehörige, im Umkreis von 4 bis 5 km gehaltene Standvölker zu verbringen. Wenn auch Paragraph 16, Absatz eins, BienenzuchtG anordnet, dass mit der Erklärung zu anerkannten Belegstellen die Festlegung eines Schutzgebietes zu verbinden ist, und gemäß Paragraph 17, Absatz 3, leg. cit. Standvölker innerhalb eines Jahres nach der Festlegung des Schutzgebietes aus diesem zu verbringen sind, so bedarf es zum Entstehen dieser Verbringungsverpflichtung eines weiteren normativen Verwaltungsaktes, der laut dem im Beschwerdeverfahren erstatteten, insoweit übereinstimmenden Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien und der belangten Behörde bisher nicht erlassen wurde. Das BienenzuchtG enthält keine Regelung darüber, ob die Festlegung des Schutzgebietes mit Bescheid oder mit Verordnung zu erfolgen hat. Sollte das Schutzgebiet - so wie etwa ein Wasserschutzgebiet nach Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 - durch Bescheid bestimmt werden, so kann die Rechtskraft der Erklärung zu anerkannten Belegstellen nicht den von der Verbringungsverpflichtung nach Paragraph 17, Absatz 3, BienenzuchtG Betroffenen entgegengehalten werden, kam ihnen doch in diesem Anerkennungsverfahren keine Parteistellung zu und können sie gegen den Bescheid, mit dem das Schutzgebiet festgelegt wird, die (allfällige) Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten geltend machen vergleiche , in diesem Zusammenhang etwa die in Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren5; zu Paragraph 8, AVG E 92b und 92d zitierte hg. baurechtliche Judikatur). Sollte die Festlegung des Schutzgebietes jedoch, wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift vorbringt, infolge ihrer generellen Wirkung gegenüber allen Imkern, die im betroffenen Gebiet bereits Bienenstände errichtet haben oder in Zukunft erst errichten wollen, mittels Verordnung erfolgen, so kann sich auch in diesem Fall die Frage, ob durch eine solche Schutzgebietsfestsetzung in sachlich nicht gerechtfertigter Weise in das Recht der beschwerdeführenden Parteien auf Unverletzlichkeit ihres Eigentums eingegriffen werde, erst mit Erlassung einer solchen Verordnung stellen. Dies ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass der genaue räumliche Umfang des Schutzgebietes - Paragraph 17, Absatz eins, BienenzuchtG enthält die Ermächtigung der Behörde, dieses im Radius von mindestens 4 km und höchstens 5 km, von der Belegstelle aus gemessen, festzulegen vergleiche , in diesem Zusammenhang die Erläuternden Bemerkungen zur Novelle, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1970,) - erst mit dem weiteren normativen Verwaltungsakt feststeht und erst dann vollständig ermittelt werden kann, wer aller von der Verbringungsverpflichtung nach Paragraph 17, Absatz 3, leg. cit. getroffen wird. Sollte durch eine künftige Verordnung, mit der ein solches Schutzgebiet festgelegt werden wird, in sachlich nicht gerechtfertigter Weise in das Eigentumsrecht der beschwerdeführenden Parteien eingegriffen werden, so steht es diesen frei, die Verletzung dieses verfassungsgesetzlich geschützten Rechtes, gegebenenfalls durch Individualantrag beim Verfassungsgerichtshof, geltend zu machen.
Die im angefochtenen Bescheid geäußerte Rechtsansicht der belangten Behörde, dass den beschwerdeführenden Parteien eine Parteistellung nicht zukomme, erweist sich daher als zutreffend. Durch die bloße Anerkennung der Belegstelle zur Reinzucht können sie, wie dargestellt, in subjektiv-öffentlichen Rechten nicht verletzt werden. Von daher bestand - entgegen der Beschwerdeansicht - auch keine Veranlassung, nach Art. 140 B-VG einen Antrag auf Prüfung des BienenzuchtG an den Verfassungsgerichtshof zu stellen.Die im angefochtenen Bescheid geäußerte Rechtsansicht der belangten Behörde, dass den beschwerdeführenden Parteien eine Parteistellung nicht zukomme, erweist sich daher als zutreffend. Durch die bloße Anerkennung der Belegstelle zur Reinzucht können sie, wie dargestellt, in subjektiv-öffentlichen Rechten nicht verletzt werden. Von daher bestand - entgegen der Beschwerdeansicht - auch keine Veranlassung, nach Artikel 140, B-VG einen Antrag auf Prüfung des BienenzuchtG an den Verfassungsgerichtshof zu stellen.
Demzufolge war die Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung der Anträge der beschwerdeführenden Parteien mangels Parteistellung) richtet, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen und im Übrigen - von dem gemäß § 12 Abs. 3 leg. cit. zusammengesetzten Senat - wegen des Mangels der Berechtigung zur Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.Demzufolge war die Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung der Anträge der beschwerdeführenden Parteien mangels Parteistellung) richtet, gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen und im Übrigen - von dem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, leg. cit. zusammengesetzten Senat - wegen des Mangels der Berechtigung zur Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 501 aus 2001,.