Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.12.2002

Geschäftszahl

2002/07/0109

Rechtssatz

Der Umstand, dass es durch die Errichtung einer Belegstelle gemäß Paragraph 16, Bgld BienenzuchtG 1965 zu einer dramatischen Verringerung der Anzahl der Bienenvölker in einer Region käme und in weiterer Folge die effektive Bestäubung der landwirtschaftlichen Kulturen nicht mehr gewährleistet wäre, sodass durch den Anerkennungsbescheid öffentliche Interessen verletzt würden, kann eine Parteistellung eines betroffenen Imkers nicht begründen, weil der Schutz der öffentlichen Interessen allein den damit befassten Behörden überantwortet ist und auf die Wahrung dieser Interessen subjektivöffentliche Rechte nicht eingeräumt sind.