Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.12.2002

Geschäftszahl

2002/07/0109

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Bgld BienenzuchtG 1965 gelten als Hausbienenstände Bienenstände, die als ordentlicher, dauernder Standort für Bienenvölker, insbesondere auch für die Überwinterung bestimmt sind und vom Eigentümer, Fruchtnießer, Pächter oder sonstigen Verfügungsberechtigten eines Grundstückes errichtet werden (Standvölker). Das (privatrechtliche) Eigentum an einem Grundstück vermittelt nicht den Anspruch, fremde Liegenschaften bzw. fremde Pflanzenkulturen zur Bienenzucht zu nutzen, sodass insoweit durch eine Verbringungsverpflichtung nach Paragraph 17, Absatz 3, legcit in das Eigentumsrecht der Betroffenen nicht eingegriffen werden kann. Eine durch eine Schutzgebietsfestlegung bewirkte Beschränkung des Eigentums an einem im Schutzgebiet gelegenen Grundstück erstreckt sich der verfassungsrechtliche Eigentumsbegriff nicht bloß auf das Eigentum an körperlichen Sachen, sondern auf alle vermögenswerten Privatrechte, so etwa auch auf Bestandrechte an einer Liegenschaft - könnte allerdings dadurch bewirkt werden, dass die betroffenen Imker ihre Standvölker von ihnen gehörigen Liegenschaften verbringen müssten, sodass sie ihre Liegenschaften (innerhalb deren Grenzen) nicht mehr zur Bienenzucht mit ihren bisherigen Bienenvölkern nutzen dürften.