Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.12.2002

Geschäftszahl

2002/07/0109

Rechtssatz

Das Bgld BienenzuchtG 1965 enthält keine Bestimmungen darüber, wem im Verfahren zur Anerkennung einer Belegstelle zur Reinzucht (Paragraph 16, legcit) Parteistellung zukommt. Ferner enthält dieses Gesetz keine Anordnung, dass bei der Prüfung der Anerkennung einer Belegstelle andere Imker dem Verfahren (zumindest) beizuziehen und dass bei dieser Prüfung die Interessen von mit Standvölkern ansässigen Imkern oder Verfügungsberechtigten von Grundstücken, auf denen Hausbienenstände errichtet wurden, zu berücksichtigen seien. Auch aus den Materialien (Erläuternde Bemerkungen) zum Bgld BienenzuchtG 1965 und zu dessen Novelle, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1970,, geht eine Absicht des Landesgesetzgebers, diese Interessen schützen zu wollen, nicht hervor.