Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.12.2002

Geschäftszahl

2002/07/0109

Rechtssatz

Betroffene Imker vermögen mit dem Hinweis darauf, dass sie selbst als Standimker im Bereich eines festzulegenden Schutzgebietes gem Paragraph 17, Bgld BienenzuchtG 1965 seit vielen Jahren Standvölker hielten und durch die in Paragraph 17, legcit normierte Verbringungsverpflichtung in ihr Eigentumsrecht massiv eingegriffen würde, keine Rechtswidrigkeit eines Anerkennungsbescheides aufzuzeigen.