Verwaltungsgerichtshof
12.12.2002
2002/07/0109
GRS wie 89/04/0274 B 30. Oktober 1990 RS 2
Wirtschaftliche Interessen allein vermögen ein subjektivöffentliches Recht iSd Artikel 131, Abs1 Ziffer eins, B-VG nicht zu begründen; es bedarf vielmehr einer besonderen gesetzlichen Vorschrift, aus der ein solches subjektives öffentliches Recht abgeleitet werden könnte (Hinweis B 9.4.1965, 379/64, VwSlg 6659 A/1965 und B 27.3.1968, 218/68, VwSlg 7326 A/1965). Als eine derartige Vorschrift kommt Paragraph 6, Absatz eins, SchrottlenkungsG in Betracht.