Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Verfassungsgesetz Art. 139

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 139

Inkrafttretensdatum

01.07.1976

Außerkrafttretensdatum

31.12.1990

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 139. (1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen einer Bundes- oder Landesbehörde auf Antrag eines Gerichtes, sofern aber der Verfassungsgerichtshof eine solche Verordnung in einer anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte, von Amts wegen. Er erkennt über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen einer Landesbehörde auch auf Antrag der Bundesregierung und über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen einer Bundesbehörde auch auf Antrag einer Landesregierung und über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen einer Gemeindeaufsichtsbehörde nach Artikel 119 a, Absatz 6, auch auf Antrag der betreffenden Gemeinde. Er erkennt ferner über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist; für solche Anträge gilt Artikel 89, Absatz 3, sinngemäß.

  1. Absatz 2Wird in einer beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Rechtssache, in der der Verfassungsgerichtshof eine Verordnung anzuwenden hat, die Partei klaglos gestellt, so ist ein bereits eingeleitetes Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung dennoch fortzusetzen.
  2. Absatz 3Der Verfassungsgerichtshof darf eine Verordnung nur insoweit als gesetzwidrig aufheben, als ihre Aufhebung ausdrücklich beantragt wurde oder als sie der Verfassungsgerichtshof in der bei ihm anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte. Gelangt der Verfassungsgerichtshof jedoch zur Auffassung, daß die ganze

Verordnung

  1. Litera a
    der gesetzlichen Grundlage entbehrt,
  2. Litera b
    von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde oder
  3. Litera c
    in gesetzwidriger Weise kundgemacht
wurde, so hat er die ganze Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben. Dies gilt nicht, wenn die Aufhebung der ganzen Verordnung offensichtlich den rechtlichen Interessen der Partei zuwiderläuft, die einen Antrag gemäß dem letzten Satz des Absatz eins, gestellt hat oder deren Rechtssache Anlaß für die Einleitung eines amtswegigen Verordnungsprüfungsverfahrens gegeben hat.
  1. Absatz 4Ist die Verordnung im Zeitpunkt der Fällung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes bereits außer Kraft getreten und wurde das Verfahren von Amts wegen eingeleitet oder der Antrag von einem Gericht oder von einer Person gestellt, die unmittelbar durch die Gesetzwidrigkeit der Verordnung in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, so hat der Verfassungsgerichtshof auszusprechen, ob die Verordnung gesetzwidrig war. Absatz 3, gilt sinngemäß.
  2. Absatz 5Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, mit dem eine Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben wird, verpflichtet die zuständige oberste Behörde des Bundes oder des Landes zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung. Dies gilt sinngemäß für den Fall eines Ausspruches gemäß Absatz 4, Die Aufhebung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft, wenn nicht der Verfassungsgerichtshof für das Außerkrafttreten eine Frist bestimmt, die sechs Monate, wenn aber gesetzliche Vorkehrungen erforderlich sind, ein Jahr nicht überschreiten darf.
  3. Absatz 6Ist eine Verordnung wegen Gesetzwidrigkeit aufgehoben worden oder hat der Verfassungsgerichtshof gemäß Absatz 4, ausgesprochen, daß eine Verordnung gesetzwidrig war, so sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlaßfalles ist jedoch die Verordnung weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Hat der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis eine Frist gemäß Absatz 5, gesetzt, so ist die Verordnung auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlaßfalles anzuwenden.

Anmerkung

Zu Novelle BGBl. Nr. 302/1975: Im Art. I Z 7 lautet es im Art. 139
Abs. 6 statt "ausgesprochen" richtig "ausgesprochen," (vgl. dazu
Druckfehlerberichtigung BGBl. I Nr. 194/1999, Z 10). Aus
dokumentalistischen Gründen wurde bei der Einarbeitung dieser Fehler
bereits richtiggestellt.

Schlagworte

Verordnungsprüfungsgericht, Anwendung, anhängige Rechtssache, Urteil, amtswegige Prüfung, Individualantrag, Klaglosstellung, gesetzliche Grundlage, unzuständige Behörde, Verlautbarung, Publikation, subjektives Recht, Bundesminister, Bundesregierung, Landesregierung, Fristsetzung, Bindung, zeitlicher Geltungsbereich, zeitlicher Anwendungsbereich, verwirklichter Tatbestand, zeitlicher Bedingungsbereich

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12008237

Alte Dokumentnummer

N1197513855R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A139/NOR12008237

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