Verwaltungsgerichtshof
12.12.2002
2002/07/0109
Durch die Anerkennung einer Belegstelle nach Paragraph 16, Bgld BienenzuchtG 1965 kann ein anderer Imker nicht in einem subjektivöffentlichen Recht auf freie Bienenzucht verletzt sein, weil das Recht der Bienenzucht gemäß Paragraph eins, legcit jedermann, somit einer Einzelperson nur unter dem Gesichtspunkt ihrer Zugehörigkeit zur Allgemeinheit, zukommt. Die Wahrung dieses Rechts der Allgemeinheit obliegt jedoch der zuständigen Behörde.