Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 97/03/0353

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

97/03/0353

Entscheidungsdatum

22.04.1998

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/03/0367

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/12/14 94/03/0190 3

Stammrechtssatz

Es muß nicht stets zur Herabsetzung der Strafe führen, wenn im Berufungsverfahren ein weiterer Milderungsgrund festgestellt wird. Allerdings (Hinweis E 13.6.1989, 88/08/0125 und E 20.12.1976, 1228/76) hat die Berufungsbehörde in einem derartigen Fall ausdrücklich zu begründen, aus welchen Erwägungen sie dennoch die von der Erstbehörde verhängte Strafe für angemessen hält und nicht eine Herabsetzung der Strafe vornimmt.

Schlagworte

Begründung von Ermessensentscheidungen Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997030353.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1997030353_19980422X01

Rechtssatz für 97/03/0353

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

97/03/0353

Entscheidungsdatum

22.04.1998

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §48 Abs2 Z1;
VwGG §48 Abs2 Z2;
VwGG §52 Abs1;
  1. VwGG § 48 heute
  2. VwGG § 48 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 48 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 48 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VwGG § 48 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 48 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 48 heute
  2. VwGG § 48 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 48 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 48 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VwGG § 48 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 48 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 52 heute
  2. VwGG § 52 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 52 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 52 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  5. VwGG § 52 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/03/0367

Rechtssatz

Da die Erstattung der Gegenschrift und die Aktenvorlage zu den in einer gemeinsamen Ausfertigung zusammengefaßten Bescheiden des UVS durch das Einzelmitglied und die Kammer gemeinsam erfolgten, war nur die auf den Kammerbescheid entfallende Hälfte des geltend gemachten Schriftsatzaufwandes und Vorlageaufwandes zuzusprechen (Hinweis E 16.4.1997, 96/03/0334, 97/03/0049).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997030353.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1997030353_19980422X02

Rechtssatz für 97/03/0353

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

97/03/0353

Entscheidungsdatum

22.04.1998

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs1 litc;
StVO 1960 §4 Abs2;
StVO 1960 §4 Abs5;
  1. StVO 1960 § 4 heute
  2. StVO 1960 § 4 gültig ab 01.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  3. StVO 1960 § 4 gültig von 01.09.2012 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 4 gültig von 19.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  6. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.1996 bis 18.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StVO 1960 § 4 gültig von 01.05.1986 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 4 heute
  2. StVO 1960 § 4 gültig ab 01.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  3. StVO 1960 § 4 gültig von 01.09.2012 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 4 gültig von 19.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  6. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.1996 bis 18.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StVO 1960 § 4 gültig von 01.05.1986 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 4 heute
  2. StVO 1960 § 4 gültig ab 01.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  3. StVO 1960 § 4 gültig von 01.09.2012 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 4 gültig von 19.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  6. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.1996 bis 18.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StVO 1960 § 4 gültig von 01.05.1986 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/03/0367

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/02/22 89/18/0169 2

Stammrechtssatz

Der Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO ergibt iZm dem übrigen Inhalt des Paragraph 4, StVO, daß die in jener Gesetzesstelle ausgesprochene Verpflichtung nicht bei jedem Verkehrsunfall in gleicher Weise bestehen kann. Sie wird sinnvollerweise nur dann bestehen, wenn es überhaupt zu einer amtlichen Aufnahme des Tatbestandes kommt oder zu kommen hat. Dies ist immer der Fall, wenn es sich um einen Unfall handelt, bzgl dessen eine Verständigungspflicht iSd Paragraph 4, Absatz 2, StVO besteht; darüber hinaus aber auch, wenn ein am Unfall Beteiligter die Intervention eines Organes des öff Sicherheitsdienstes verlangt oder wenn ein am Unfallsort etwa zufällig anwesendes Sicherheitsorgan aus eigenem Antrieb eine Tatbstandsaufnahme vornimmt oder deren Vornahme veranlaßt. Im übrigen kann eine Verpflichtung, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, nicht angenommen werden (Hinweis auf die bei Gerhard Terlitza, StVO, zweite Auflage, auf S 117 unter P 34 wiedergegebene hg Jud). Da es hier im Hinblick auf einen bloßen Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden nicht zu einer Aufnahme des Tatbestandes kommen mußte und auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß es tatsächlich dazu gekommen ist oder eine solche Tatbestandsaufnahme auch nur verlangt worden ist, hat die Beh die Rechtslage verkannt, wenn sie dem Besch trotzdem eine Übertretung des Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO angelastet hat.

Schlagworte

Mitwirkung und Feststellung des Sachverhaltes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997030353.X03

Im RIS seit

12.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1997030353_19980422X03

Rechtssatz für 97/03/0353

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

97/03/0353

Entscheidungsdatum

22.04.1998

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs1 litc;
  1. StVO 1960 § 4 heute
  2. StVO 1960 § 4 gültig ab 01.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  3. StVO 1960 § 4 gültig von 01.09.2012 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 4 gültig von 19.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  6. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.1996 bis 18.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StVO 1960 § 4 gültig von 01.05.1986 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/03/0367

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/03/25 93/02/0324 1

Stammrechtssatz

Ein Verstoß gegen Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO liegt nicht nur beim Verlassen der Unfallstelle vor Eintreffen der von einem Unfallbeteiligten herbeigerufenen Polizei oder Gendarmarie (Hinweis E 18.1.1991, 90/18/0207; E 29.5.1991, 91/02/0033), sondern etwa auch beim Alkoholgenuß nach dem Unfall (Hinweis E 23.1.1991, 90/02/0162; E 19.9.1991, 91/03/0088) oder beim Nichtbelassen des Fahrzeuges an der Unfallstelle (Hinweis E 29.1.1992, 92/02/0009) vor. Es ist daher von besonderer Bedeutung, daß das Verhalten einer einer solchen Übertretung für schuldig erkannten Person, welches als Unterlassen der Mitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung qualifiziert wird, eindeutig umschrieben wird - dies hat im Spruch des Straferkenntnisses zu erfolgen, eine Umschreibung in der Begründung genügt nicht.

Schlagworte

Mitwirkung und Feststellung des Sachverhaltes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997030353.X04

Im RIS seit

12.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1997030353_19980422X04

Rechtssatz für 97/03/0353

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

97/03/0353

Entscheidungsdatum

22.04.1998

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs1 litc;
StVO 1960 §4 Abs5;
  1. StVO 1960 § 4 heute
  2. StVO 1960 § 4 gültig ab 01.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  3. StVO 1960 § 4 gültig von 01.09.2012 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 4 gültig von 19.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  6. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.1996 bis 18.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StVO 1960 § 4 gültig von 01.05.1986 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 4 heute
  2. StVO 1960 § 4 gültig ab 01.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  3. StVO 1960 § 4 gültig von 01.09.2012 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 4 gültig von 19.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  6. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.1996 bis 18.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StVO 1960 § 4 gültig von 01.05.1986 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/03/0367

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/01/23 90/02/0165 3 VwSlg 13363 A/1991

Stammrechtssatz

Eine Mitwirkungspflicht iSd Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO besteht immer dann, wenn es zu einer amtlichen Aufnahme des Tatbestandes kommt oder zu kommen hat (Hinweis E 24.2.1982, 03/3848/80). Dies ist ua der Fall, wenn ein Identitätsnachweis nicht erfolgte und eine Verständigungspflicht nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO gegeben ist.

Schlagworte

Meldepflicht Mitwirkung und Feststellung des Sachverhaltes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997030353.X05

Im RIS seit

12.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1997030353_19980422X05

Rechtssatz für 97/03/0353

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

97/03/0353

Entscheidungsdatum

22.04.1998

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs1 litc;
  1. StVO 1960 § 4 heute
  2. StVO 1960 § 4 gültig ab 01.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  3. StVO 1960 § 4 gültig von 01.09.2012 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 4 gültig von 19.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  6. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.1996 bis 18.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StVO 1960 § 4 gültig von 01.05.1986 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/03/0367

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/01/23 90/02/0165 2 VwSlg 13363 A/1991

Stammrechtssatz

Die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes gem Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO schließt grundsätzlich auch das Verbot mit ein, nach dem Unfall Alkohol zu trinken, wenn dadurch die Feststellung, ob im Zeitpunkt des Unfalles ein durch Alkohol beeinträchtigter Zustand gegeben war, erschwert werden kann, und zwar unabhängig davon, ob vor dem Unfall Alkohol konsumiert wurde oder nicht; das Verbot besteht so lange, als mit einer amtlichen Tatbestandsaufnahme, zu der auch die Feststellung eines allfälligen alkoholbeeinträchtigten Zustandes des Lenkers im Unfallszeitpunkt gehört, gerechnet werden muß (Hinweis E 24.2.1982, 03/3848/80).

Schlagworte

Mitwirkung und Feststellung des Sachverhaltes Nachtrunk

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997030353.X06

Im RIS seit

12.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1997030353_19980422X06

Entscheidungstext 97/03/0353

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

97/03/0353

Entscheidungsdatum

22.04.1998

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §66 Abs4;
StVO 1960 §4 Abs1 litc;
StVO 1960 §4 Abs2;
StVO 1960 §4 Abs5;
VStG §19 Abs2;
VwGG §48 Abs2 Z1;
VwGG §48 Abs2 Z2;
VwGG §52 Abs1;
  1. StVO 1960 § 4 heute
  2. StVO 1960 § 4 gültig ab 01.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  3. StVO 1960 § 4 gültig von 01.09.2012 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 4 gültig von 19.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  6. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.1996 bis 18.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StVO 1960 § 4 gültig von 01.05.1986 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 4 heute
  2. StVO 1960 § 4 gültig ab 01.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  3. StVO 1960 § 4 gültig von 01.09.2012 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 4 gültig von 19.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  6. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.1996 bis 18.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StVO 1960 § 4 gültig von 01.05.1986 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 4 heute
  2. StVO 1960 § 4 gültig ab 01.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  3. StVO 1960 § 4 gültig von 01.09.2012 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 4 gültig von 19.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  6. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.1996 bis 18.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StVO 1960 § 4 gültig von 01.05.1986 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. VwGG § 48 heute
  2. VwGG § 48 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 48 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 48 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VwGG § 48 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 48 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 48 heute
  2. VwGG § 48 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 48 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 48 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VwGG § 48 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 48 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 52 heute
  2. VwGG § 52 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 52 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 52 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  5. VwGG § 52 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/03/0367

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ungersböck, über die Beschwerde des T K in St. Johann in Tirol, vertreten durch Rechtsanwälte G & Partner, gegen die in einer gemeinsamen Ausfertigung zusammengefaßten Bescheide des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol (Kammer und Einzelmitglied) vom 18. September 1997, Zlen. 1997/2/13-4, 1997/18/54-4, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960,

Spruch

römisch eins. zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der Kammer wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 2.282,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2. Der angefochtene Bescheid des Einzelmitgliedes wird hinsichtlich des Spruchpunktes 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses einschließlich der damit verbundenen Kostenentscheidungen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

römisch zwei. den Beschluß gefaßt:

Die Behandlung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Einzelmitgliedes wird hinsichtlich der die Spruchpunkte 2. und 4. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses betreffenden Absprüche abgelehnt.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Gegen den Beschwerdeführer erging folgendes Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 15. Jänner 1997 (Spruchteile gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins bis 3 VStG):

  1. Ziffer eins
    Sie haben am 17.02.1996, um 20.40 Uhr, in F auf der B, Km 64.7, den KKW, Jeep, Cherokee, Kz.:, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt (0,58 mg/l Atemluftalkoholgehalt).

Obwohl sie durch Ihr Verhalten mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang standen, haben Sie es in der Folge unterlassen,

  1. Ziffer 2
    sofort anzuhalten,
  2. Ziffer 3
    an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, indem Sie die Unfallstelle verlassen haben
  3. Ziffer 4
    und ohne unnötigen Aufschub die nächste Gendarmeriediensstelle vom Verkehrsunfall zu verständigen, obwohl ein Identitätsnachweis unterblieben ist.

Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach

  1. Ziffer eins
    Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO
  2. Ziffer 2
    Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO
  3. Ziffer 3
    Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO
  4. Ziffer 4
    Paragraph 4, Absatz 5, StVO
begangen.

In Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen wird daher eine Geldstrafe (im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe) von

      Summe in S   Ersatzarrest       gemäß:

1.     11.000,00        11 Tage       § 99 Abs. 1 lit. a StVO

2.      5.000,00         5 Tage       § 99 Abs. 2 lit. a StVO

3.      5.000,00         5 Tage       § 99 Abs. 2 lit. a StVO

4.      2.000,00         2 Tage       § 99 Abs. 3 lit. b StVO

verhängt."

Mit den in einer gemeinsamen Ausfertigung zusammengefaßten angefochtenen Bescheiden wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen Punkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses als unbegründet abgewiesen (Entscheidung der Kammer). Der Berufung gegen die Punkte 2. und 3. dieses Straferkenntnisses wurde insoferne Folge gegeben, als die Geldstrafen auf jeweils S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen 3 Tage) herabgesetzt wurden; die Berufung gegen Punkt 4. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wurde als unbegründet abgewiesen (Entscheidung des Einzelmitgliedes).

Über die gegen diese Bescheide erhobene Berufung hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Zu römisch eins.1.:

Der Beschwerdeführer erblickt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides der Kammer darin, daß die belangte Behörde den bei der am Tattag um 21.46 Uhr bzw. 21.48 Uhr vorgenommenen Atemluftmessung festgestellten Atemluftalkoholgehalt von 0,58 mg/l auf den Zeitpunkt des Lenkens um 20.40 Uhr bezogen habe. Durch diese Vorgangsweise wurde er jedoch in keinem Recht verletzt:

Da im Beschwerdefall kein "Nachtrunk" getätigt wurde, hätte eine Rückrechnung des Atemalkoholgehaltes vom Zeitpunkt der Atemluftuntersuchung bis zum Zeitpunkt des Lenkens, ausgehend vom festgestellten Wert von 0,58 mg/l, unter Berücksichtigung eines durchschnittlichen Verbrennungswertes von ca. 0,05 mg/l (= 0,1 Promille Blutalkoholgehalt) pro Stunde einen Atemluftalkoholgehalt von mindestens 0,63 mg/l ergeben vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. November 1995, Zl. 95/02/0376).

Der Einwand, die Behörde hätte - im Sinne des

hg. Erkenntnisses vom 16. April 1997, Zl. 96/03/0372, - als Vorfrage prüfen müssen, ob die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklichte, geht ins Leere:

Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtes vom 5. Dezember 1996, G 9/96-12 und andere, wurde - unter anderem - die Wortfolge "in Absatz 2, 2 a, 2 b, 3, oder 4 bezeichnete" in Paragraph 99, Absatz 6, Litera c, StVO 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung der 19. StVO-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1994,, als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, daß die als verfassungswidrig erkannten Gesetzesbestimmungen auch in jenen Rechtssachen nicht mehr anzuwenden sind, die am 5. Dezember 1996 bei einem unabhängigen Verwaltungssenat oder beim Verwaltungsgerichtshof anhängig waren. Diese Aufhebung wurde am 28. Jänner 1997 kundgemacht Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 1997,).

Beim Beschwerdefall handelte es sich um keinen Anlaßfall, die Rechtssache war auch am 5. Dezember 1996 weder bei einem unabhängigen Verwaltungssenat noch beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. Da der Tatbestand vor der Aufhebung verwirklicht wurde, ist die aufgehobene Bestimmung gemäß Artikel 140, Absatz 7, B-VG weiterhin anzuwenden. Auch im Zeitpunkt der Zustellung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses, nämlich am 17. Jänner 1997, war die Rechtslage für den Beschwerdeführer nicht günstiger.

Ferner bemängelt der Beschwerdeführer, daß die belangte Behörde die von ihm beantragte Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens unterlassen habe. Der Beschwerdeführer hatte in diesem Zusammenhang im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht, am Tag vor dem Unfall und am Unfallstag sogenannte "Tavipec"-Kapseln zu sich genommen zu haben; diese Kapseln enthielten "Essenzen, die die Atemluft beeinflussen können". In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus, es werde "im Rahmen der freien Beweiswürdigung nicht davon ausgegangen, daß diese Kapseln eingenommen worden sind". Diese Annahme stützte sie - erkennbar - darauf, daß der Beschwerdeführer gegenüber der Gendarmerie die Frage nach dem Konsum von Medikamenten verneint habe und trotz ausgewiesener Ladung nicht zur mündlichen Berufungsverhandlung erschienen sei. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde kann daher keine Rede davon sein, daß die belangte Behörde eine Begründung für ihre negative Feststellung schuldig geblieben sei. Die solcherart begründete Beweiswürdigung begegnet im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Prüfung vergleiche das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) keinen Bedenken. Damit erübrigt sich eine Eingehen auf die - durch das medizinische Sachverständigengutachten zu erweisenden - Auswirkungen einer Einnahme dieser Kapseln auf das Ergebnis der Atemluftmessung.

Unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Parteiengehörs macht der Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde habe ihm die von ihr eingeholte telefonische Auskunft des Gendarmeriepostens St., wonach der Alkomat, mit dem die Atemluftmessung beim Beschwerdeführer vorgenommen worden sei, zuvor zuletzt am 15. Dezember 1994 geeicht worden sei, nicht zur Kenntnis gebracht. Wäre dies geschehen, hätte er auf die mit dieser Auskunft in Widerspruch stehenden Angaben in der Anzeige hinweisen können, wonach die letzte Eichung im Dezember 1995 gewesen sei. Insoferne sei also ein nicht erklärbarer Widerspruch gegeben und hätte schon dieser Umstand die Behörde veranlassen müssen, die Vorlage des Eichscheins zu verlangen. Dadurch hätte sich möglicherweise herausgestellt, daß der verwendete Alkomat gar nicht geeicht und auch möglicherweise nicht funktionstüchtig gewesen sei. Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer auf den in den Verwaltungsstrafakten erliegenden, in der Gegenschrift erwähnten Eichenscheins vom 15. Dezember 1994 zu verweisen, demzufolge das - im Beschwerdefall verwendete - Atemalkoholmeßgerät (Alcomat mit der Fabrikationsnummer W 05-592) am 15. Dezember 1994 geeicht worden sei und die gesetzliche Nacheichfrist am 31. Dezember 1996 ablaufe. Der geltend gemachte Verfahrensmangel entbehrt daher der Relevanz.

Gegen die Strafbemessung wendet der Beschwerdeführer ein, die belangte Behöre habe wohl im Gegensatz zur erstinstanzlichen Behörde seine bisherige Umbescholtenheit berücksichtigt, diese jedoch als "unerheblich" angesehen und ohne "gesonderte Begründung" die von der erstinstanzlichen Behörde verhängte Strafe aufrecht erhalten. Es trifft zwar zu, daß die Berufungsbehörde in einem solchen Fall in der Begründung ihres Bescheides darlegen muß, warum die nunmehrige Einbeziehung des Milderungsgrundes der Unbescholtenheit nicht zur Herabsetzung der Strafe führt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1994, Zl. 94/03/0190); dieser Verpflichtung hat die belangte Behörde aber entsprochen, wenn sie unter Hinweis auf den bis zu einer Geldstrafe von S 50.000,-- reichenden Strafrahmen des Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 und den als "beträchtlich" einzustufenden Schuld und Unrechtsgehalt der Tat die in erster Instanz verhängte Geldstrafe auch unter Berücksichtigung der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers "nicht als überhöht" betrachtet hat. Soweit der Beschwerdeführer der belangten Behörde vorwirft, seine Sorgepflichten für die Ehegattin und zwei Kleinkinder nicht berücksichtigt zu haben, ist darauf zu verweisen, daß dieses Vorbringen dem gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG geltenden Neuerungsverbot unterfällt. Dem Einwand, die belangte Behörde habe die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers nicht erhoben, ist entgegenzuhalten, daß er in der Beschwerde selbst nicht vorbringt, welche Verhältnisse die belangte Behörde hätte berücksichtigen müssen, sodaß die Wesentlichkeit des behaupteten Verfahrensmangel nicht erkennbar ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1993, Zl. 92/03/0125).

Die Beschwerde gegen den Bescheid der Kammer erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff (insbesondere auch Paragraph 52, Absatz eins,) VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,. Da die Erstattung der Gegenschrift und die Aktenvorlage durch das Einzelmitglied und die Kammer gemeinsam erfolgten, war nur die auf den Kammerbescheid entfallende Hälfte des geltend gemachten Schriftsatz- und Vorlageaufwandes zuzusprechen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 16. April 1997, Zlen. 96/03/0334, 97/03/0049).

Zu römisch eins.2.:

In Ansehung der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO 1960 macht der Beschwerdeführer - unter anderem - geltend, daß für ihn keine Verpflichtung bestanden habe, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Damit ist er hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht durch Verlassen der Unfallstelle im Recht. Nach der hg. Rechtsprechung vergleiche das Erkenntnis vom 5. November 1997, Zl. 97/03/0170) besteht eine solche Verpflichtung nur dann, wenn es bei einem Verkehrsunfall überhaupt zu einer amtlichen Aufnahme des Tatbestandes kommt oder zu kommen hat. Dies ist immer der Fall, wenn es sich um einen Unfall handelt, bezüglich dessen eine Verständigungspflicht im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, StVO 1960 besteht; darüber hinaus aber auch dann, wenn ein am Unfall Beteiligter die Intervention eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes verlangt oder wenn ein am Unfallort etwa zufällig anwesendes Sicherheitsorgan aus eigenem Antrieb eine Tatbestandsaufnahme vornimmt oder deren Vornahme veranlaßt. In diesen Fällen ist die amtliche Aufnahme des Tatbestandes an der Unfallstelle bzw. die Notwendigkeit einer solchen von wesentlicher Bedeutung vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom 9. November 1988, Zl. 88/03/0047). Besteht eine derartige Notwendigkeit nicht und kommt es auch nicht zur amtlichen Tatbestandsaufnahme an der Unfallstelle, ist eine Verpflichtung, an der Feststellung des Sachverhaltes durch Verbleiben an der Unfallstelle mitzuwirken, nicht gegeben. Dies bedeutet jedoch keineswegs, daß ein Unfallbeteiligter in einem solchen Fall von jeglicher Mitwirkungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO 1960 befreit ist. Eine Übertretung dieser Bestimmung - die Nichtmitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes nach einem Verkehrsunfall durch einen Unfallbeteiligten - kann durch die unterschiedlichsten Verhaltensweisen begangen werden, etwa auch durch Alkoholgenuß nach einem Unfall vergleiche das hg. Erkenntnis vom 4. Oktober 1996, Zl. 96/02/0273). Die Verpflichtung, sich nach einem Unfall des Alkoholgenusses zu enthalten, besteht auch dann, wenn nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden ein Identitätsnachweis nicht erfolgt und eine Verständigungspflicht nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960 gegeben ist, hat es doch auch in diesem Fall - wenngleich nicht notwendigerweise an der Unfallstelle - zu einer amtlichen Tatbestandsaufnahme zu kommen, die allfällige Feststellungen über einen alkoholbeeinträchtigten Zustand des Lenkers im Unfallszeitpunkt umfaßt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 1991, Zl. 90/02/0165).

Im Beschwerdefall mußte es, da es sich um einen Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden handelte, nicht zur Aufnahme des Tatbestandes an Ort und Stelle kommen; eine solche Tatbestandsaufnahme wurde auch tatsächlich nicht durchgeführt und von niemandem verlangt. Wenn die belangte Behörde dem Beschwerdeführer dennoch das Verlassen der Unfallstelle als Übertretung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO 1960 anlastete, verkannte sie die Rechtslage.

Der angefochtene Bescheid des Einzelmitgliedes war daher in Ansehung der Übertretung nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO 1960 gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4 und 6 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff (insbesondere auch Paragraph 52, Absatz eins,) VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Zu römisch zwei.:

In Ansehung der Bestrafungen des Beschwerdeführers wegen der Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera a und Absatz 5, StVO 1960 sind die Voraussetzungen des Paragraph 33 a, VwGG erfüllt, sodaß die Behandlung der Beschwerde in diesen Punkten abgelehnt werden konnte.

Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 58, Absatz eins, VwGG.

Schlagworte

Begründung von Ermessensentscheidungen Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Meldepflicht Mitwirkung und Feststellung des Sachverhaltes Nachtrunk

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997030353.X00

Im RIS seit

12.06.2001

Dokumentnummer

JWT_1997030353_19980422X00