Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.04.1998

Geschäftszahl

97/03/0353

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/01/23 90/02/0165 3

VwSlg 13363 A/1991

Stammrechtssatz

Eine Mitwirkungspflicht iSd Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO besteht immer dann, wenn es zu einer amtlichen Aufnahme des Tatbestandes kommt oder zu kommen hat (Hinweis E 24.2.1982, 03/3848/80). Dies ist ua der Fall, wenn ein Identitätsnachweis nicht erfolgte und eine Verständigungspflicht nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO gegeben ist.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

97/03/0367