Verwaltungsgerichtshof
22.04.1998
97/03/0353
GRS wie VwGH E 1991/01/23 90/02/0165 2
VwSlg 13363 A/1991
Die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes gem Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO schließt grundsätzlich auch das Verbot mit ein, nach dem Unfall Alkohol zu trinken, wenn dadurch die Feststellung, ob im Zeitpunkt des Unfalles ein durch Alkohol beeinträchtigter Zustand gegeben war, erschwert werden kann, und zwar unabhängig davon, ob vor dem Unfall Alkohol konsumiert wurde oder nicht; das Verbot besteht so lange, als mit einer amtlichen Tatbestandsaufnahme, zu der auch die Feststellung eines allfälligen alkoholbeeinträchtigten Zustandes des Lenkers im Unfallszeitpunkt gehört, gerechnet werden muß (Hinweis E 24.2.1982, 03/3848/80).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
97/03/0367