Verwaltungsgerichtshof
22.04.1998
97/03/0353
GRS wie VwGH E 1994/03/25 93/02/0324 1
Ein Verstoß gegen Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO liegt nicht nur beim Verlassen der Unfallstelle vor Eintreffen der von einem Unfallbeteiligten herbeigerufenen Polizei oder Gendarmarie (Hinweis E 18.1.1991, 90/18/0207; E 29.5.1991, 91/02/0033), sondern etwa auch beim Alkoholgenuß nach dem Unfall (Hinweis E 23.1.1991, 90/02/0162; E 19.9.1991, 91/03/0088) oder beim Nichtbelassen des Fahrzeuges an der Unfallstelle (Hinweis E 29.1.1992, 92/02/0009) vor. Es ist daher von besonderer Bedeutung, daß das Verhalten einer einer solchen Übertretung für schuldig erkannten Person, welches als Unterlassen der Mitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung qualifiziert wird, eindeutig umschrieben wird - dies hat im Spruch des Straferkenntnisses zu erfolgen, eine Umschreibung in der Begründung genügt nicht.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
97/03/0367