Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.04.1998

Geschäftszahl

97/03/0353

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/12/14 94/03/0190 3

Stammrechtssatz

Es muß nicht stets zur Herabsetzung der Strafe führen, wenn im Berufungsverfahren ein weiterer Milderungsgrund festgestellt wird. Allerdings (Hinweis E 13.6.1989, 88/08/0125 und E 20.12.1976, 1228/76) hat die Berufungsbehörde in einem derartigen Fall ausdrücklich zu begründen, aus welchen Erwägungen sie dennoch die von der Erstbehörde verhängte Strafe für angemessen hält und nicht eine Herabsetzung der Strafe vornimmt.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

97/03/0367