Verwaltungsgerichtshof
22.04.1998
97/03/0353
GRS wie VwGH E 1994/12/14 94/03/0190 3
Es muß nicht stets zur Herabsetzung der Strafe führen, wenn im Berufungsverfahren ein weiterer Milderungsgrund festgestellt wird. Allerdings (Hinweis E 13.6.1989, 88/08/0125 und E 20.12.1976, 1228/76) hat die Berufungsbehörde in einem derartigen Fall ausdrücklich zu begründen, aus welchen Erwägungen sie dennoch die von der Erstbehörde verhängte Strafe für angemessen hält und nicht eine Herabsetzung der Strafe vornimmt.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
97/03/0367