Verwaltungsgerichtshof
22.04.1998
97/03/0353
Da die Erstattung der Gegenschrift und die Aktenvorlage zu den in einer gemeinsamen Ausfertigung zusammengefaßten Bescheiden des UVS durch das Einzelmitglied und die Kammer gemeinsam erfolgten, war nur die auf den Kammerbescheid entfallende Hälfte des geltend gemachten Schriftsatzaufwandes und Vorlageaufwandes zuzusprechen (Hinweis E 16.4.1997, 96/03/0334, 97/03/0049).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
97/03/0367