(8)Absatz 8,Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; eine Berufung gegen diesen Bescheid hat aufschiebende Wirkung."
Die Beschwerdeführerin bringt unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes zunächst vor, bereits aus ihren Einwendungen im Verwaltungsverfahren ergebe sich, daß ihre Versetzung mit einem wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil verbunden gewesen sei. Dazu habe die belangte Behörde keine Feststellungen getroffen und auch zu den einkommensmäßig vorliegenden Verschlechterungen keine Stellungnahme bezogen.
Soweit die Beschwerdeführerin damit die Unzulässigkeit der Versetzung im Sinne des § 67 Abs. 6 zweiter Satz DP/Stmk geltend macht, ist ihr entgegenzuhalten, daß die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausschließlich von einem in der Person der Beschwerdeführerin gelegenen Abzugsinteresse (ob zu Recht wird noch zu prüfen sein) ausgegangen ist. In diesem Fall kommt die Anwendung dieser Bestimmung von vornherein nicht in Betracht (ständige Rechtsprechung, siehe das zur vergleichbaren Bestimmung in § 38 Abs. 3 zweiter Satz BDG 1979 idF vor dem Besoldungsreform-Gesetz 1994 ergangene hg. Erkenntnis vom 6. September 1995, 95/12/0122).Soweit die Beschwerdeführerin damit die Unzulässigkeit der Versetzung im Sinne des Paragraph 67, Absatz 6, zweiter Satz DP/Stmk geltend macht, ist ihr entgegenzuhalten, daß die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausschließlich von einem in der Person der Beschwerdeführerin gelegenen Abzugsinteresse (ob zu Recht wird noch zu prüfen sein) ausgegangen ist. In diesem Fall kommt die Anwendung dieser Bestimmung von vornherein nicht in Betracht (ständige Rechtsprechung, siehe das zur vergleichbaren Bestimmung in Paragraph 38, Absatz 3, zweiter Satz BDG 1979 in der Fassung vor dem Besoldungsreform-Gesetz 1994 ergangene hg. Erkenntnis vom 6. September 1995, 95/12/0122).
Soweit die Beschwerdeführerin damit aber den ersten Satz nach § 67 Abs. 6 DP/Stmk anspricht, trifft es zwar zu, daß die belangte Behörde dieses Vorbringen nicht näher geprüft hat, obwohl unter den demnach zu berücksichtigenden persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten auch wesentliche wirtschaftliche Nachteile (und zwar auch im Fall eines in der Person des Beamten gelegenen Abzugsinteresses) fallen (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 27. Februar 1989, 87/12/0060, sowie vom 14. Oktober 1992, 89/12/0088). Die Beschwerdeführerin hat im Verwaltungsverfahren den wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil primär im Entfall von Zulagen - nach der Aktenlage kommt nur die Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 2 GG/Stmk (Dienstklassenzulage) im Ausmaß von zwei Vorrückungsbeträgen in Betracht - gestützt. Im Hinblick auf die im Vergleich zur besoldungsrechtlichen Stellung vergleichsweise geringe Höhe dieser Zulage hat die Beschwerdeführerin damit aber keinen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil geltend gemacht (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1993, 93/12/0115).Soweit die Beschwerdeführerin damit aber den ersten Satz nach Paragraph 67, Absatz 6, DP/Stmk anspricht, trifft es zwar zu, daß die belangte Behörde dieses Vorbringen nicht näher geprüft hat, obwohl unter den demnach zu berücksichtigenden persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten auch wesentliche wirtschaftliche Nachteile (und zwar auch im Fall eines in der Person des Beamten gelegenen Abzugsinteresses) fallen vergleiche dazu die hg. Erkenntnisse vom 27. Februar 1989, 87/12/0060, sowie vom 14. Oktober 1992, 89/12/0088). Die Beschwerdeführerin hat im Verwaltungsverfahren den wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil primär im Entfall von Zulagen - nach der Aktenlage kommt nur die Verwendungszulage nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 2, GG/Stmk (Dienstklassenzulage) im Ausmaß von zwei Vorrückungsbeträgen in Betracht - gestützt. Im Hinblick auf die im Vergleich zur besoldungsrechtlichen Stellung vergleichsweise geringe Höhe dieser Zulage hat die Beschwerdeführerin damit aber keinen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil geltend gemacht vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1993, 93/12/0115).
Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde einräumt, es bestünden zwar zwischen L. und ihrem neuen Dienstort Zugverbindungen, die tägliche Fahrzeit betrage aber unter Berücksichtigung der Zufahrt zu den jeweiligen Bahnhöfen mehr als zwei Stunden, fällt dies allein unter dem Gesichtspunkt des § 67 Abs. 6 erster Satz DP/Stmk nicht ins Gewicht.Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde einräumt, es bestünden zwar zwischen L. und ihrem neuen Dienstort Zugverbindungen, die tägliche Fahrzeit betrage aber unter Berücksichtigung der Zufahrt zu den jeweiligen Bahnhöfen mehr als zwei Stunden, fällt dies allein unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 67, Absatz 6, erster Satz DP/Stmk nicht ins Gewicht.
Die Beschwerdeführerin macht ferner unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, die belangte Behörde gehe davon aus, daß allein die Anzeige an die DK ausreiche, die Versetzung zu rechtfertigen, ohne daß irgendeine Anschuldigung sich als wahr erweise. Die belangte Behörde habe es grundsätzlich unterlassen, die notwendigen Sachverhaltsfeststellungen auf Grund eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens zu treffen und den angefochtenen Bescheid entsprechend zu begründen. Es bleibe vollkommen unklar, welche Vorwürfe tatsächlich als erwiesen angenommen werden könnten und bei welchen Vorwürfen es sich um bloße Anschuldigungen handle. Wie die Behörde selbst feststelle, sei das Disziplinarverfahren noch nicht abgeschlossen. Es sei nicht einmal der Dienstvorgesetzte einvernommen worden oder andere Kollegen, die angegeben hätten, daß das Arbeitsklima tatsächlich gestört wäre. Außerdem sei nicht jede Störung des Arbeitsklimas ein Anlaß für eine rechtmäßige Versetzung. Es sei auch grob der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt worden. Wäre ihr das Recht zur Stellungnahme eingeräumt worden, hätte sie weitere Zeugen namhaft machen können, die dargelegt hätten, daß die Vorwürfe nicht der Wahrheit entsprächen. Für die Feststellung eines wichtigen dienstlichen Interesses müßten eindeutig festgestellte Tatsachen vorliegen, aus der diese Schlußfolgerungen gezogen werden könnten.
Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerdeführerin im Ergebnis im Recht.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 38 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, die wegen der inhaltlichen Übereinstimmung der DP/Stmk Bestimmung mit § 67 auch hier herangezogen werden kann, genügt für eine Versetzung das objektive Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses. Bereits damit wird der Schutzzweck der Versetzungsregelung erreicht, ein unsachliches Vorgehen der Behörde zu verhindern.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 38, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, die wegen der inhaltlichen Übereinstimmung der DP/Stmk Bestimmung mit Paragraph 67, auch hier herangezogen werden kann, genügt für eine Versetzung das objektive Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses. Bereits damit wird der Schutzzweck der Versetzungsregelung erreicht, ein unsachliches Vorgehen der Behörde zu verhindern.
Das wichtige dienstliche Interesse kann durch Dienstpflichtverletzungen des Betroffenen, deren Feststellung und Bewertung im Dienstrechtsverfahren ungeachtet eines Disziplinarverfahrens, also im objektiven Sinn, aber auch durch andere Umstände, die in seiner Rechtssphäre den Ursprung haben, begründet sein. Wird ein Disziplinarverfahren eingeleitet, ist es aber im Zeitpunkt der Erlassung des Versetzungsbescheides noch nicht abgeschlossen, so hat die Dienstbehörde, die, gestützt auf die dem Beamten zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung, eine Versetzung beabsichtigt, im Versetzungsverfahren (freilich ausschließlich unter dem Gesichtspunkt des wichtigen dienstlichen Interesses an der Versetzung) die Frage, ob der Beamte die betreffenden Dienstpflichtverletzungen begangen hat oder nicht, sowie die Schwere derselben selbst zu beurteilen und das Ergebnis ihrer diesbezüglichen Auffassung entsprechend dem § 60 AVG zu begründen, d.h. entsprechende konkrete Feststellungen zu treffen und darauf gestützt ihre rechtlichen Erwägungen zum Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses im Sinne des § 67 DP/Stmk darzulegen (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. April 1998, Zlen. 93/12/0128, 0129, mwN).Das wichtige dienstliche Interesse kann durch Dienstpflichtverletzungen des Betroffenen, deren Feststellung und Bewertung im Dienstrechtsverfahren ungeachtet eines Disziplinarverfahrens, also im objektiven Sinn, aber auch durch andere Umstände, die in seiner Rechtssphäre den Ursprung haben, begründet sein. Wird ein Disziplinarverfahren eingeleitet, ist es aber im Zeitpunkt der Erlassung des Versetzungsbescheides noch nicht abgeschlossen, so hat die Dienstbehörde, die, gestützt auf die dem Beamten zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung, eine Versetzung beabsichtigt, im Versetzungsverfahren (freilich ausschließlich unter dem Gesichtspunkt des wichtigen dienstlichen Interesses an der Versetzung) die Frage, ob der Beamte die betreffenden Dienstpflichtverletzungen begangen hat oder nicht, sowie die Schwere derselben selbst zu beurteilen und das Ergebnis ihrer diesbezüglichen Auffassung entsprechend dem Paragraph 60, AVG zu begründen, d.h. entsprechende konkrete Feststellungen zu treffen und darauf gestützt ihre rechtlichen Erwägungen zum Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses im Sinne des Paragraph 67, DP/Stmk darzulegen vergleiche z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. April 1998, Zlen. 93/12/0128, 0129, mwN).
Ein wichtiges dienstliches Interesse wird jedenfalls berührt, wenn ordnungsgemäß festgestellte Tatsachen den Schluß rechtfertigen, daß ein Beamter in seiner Verwendung die Aufgaben seines Dienstes nicht erfüllen will oder aus inneren oder äußeren Gründen nicht oder nicht mehr erfüllen kann. Vertrauensentzug kann im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein wichtiges dienstliches Interesse an der Versetzung nicht begründen, wenn es an einer Feststellung im obigen Sinn fehlt. Andernfalls wäre nämlich der Beamte Entschlüssen, Gesinnungen oder Gesinnungsänderungen seines Vorgesetzten in der Frage seiner Versetzung ausgeliefert, wenn diese Entschlüsse, Gesinnungen und Gesinnungsänderungen durch nur in der subjektiven Sphäre des Vorgesetzten eingetretene und daher der Rechtskontrolle unzugängliche Momente bewirkt worden wären (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. März 1993, Zl. 92/12/0070). Gleiches gilt auch für die Behauptung des Vorliegens eines Spannungsverhältnisses (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. September 1995, Zl. 95/12/0122 = Slg. N.F. Nr. 14.313/A) oder der Störung des Vertrauensverhältnisses. Die Dienstbehörde muß, soweit das anerkannte Rechtsschutzinteresse im konkreten Fall reicht, in der Bescheidbegründung in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes zugänglichen Weise dartun, welcher (für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebende) Sachverhalt mit den hiebei als feststehend angenommenen Tatsachen der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen sie zur Ansicht gelangte, daß gerade dieser Sachverhalt vorliege und aus welchen Gründen sie die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtete (vgl. dazu z.B. das hg. Erkenntnis vom 19. November 1997, 95/12/0111, 0140 und 97/12/0102 und die dort zitierte Vorjudikatur).Ein wichtiges dienstliches Interesse wird jedenfalls berührt, wenn ordnungsgemäß festgestellte Tatsachen den Schluß rechtfertigen, daß ein Beamter in seiner Verwendung die Aufgaben seines Dienstes nicht erfüllen will oder aus inneren oder äußeren Gründen nicht oder nicht mehr erfüllen kann. Vertrauensentzug kann im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein wichtiges dienstliches Interesse an der Versetzung nicht begründen, wenn es an einer Feststellung im obigen Sinn fehlt. Andernfalls wäre nämlich der Beamte Entschlüssen, Gesinnungen oder Gesinnungsänderungen seines Vorgesetzten in der Frage seiner Versetzung ausgeliefert, wenn diese Entschlüsse, Gesinnungen und Gesinnungsänderungen durch nur in der subjektiven Sphäre des Vorgesetzten eingetretene und daher der Rechtskontrolle unzugängliche Momente bewirkt worden wären vergleiche z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. März 1993, Zl. 92/12/0070). Gleiches gilt auch für die Behauptung des Vorliegens eines Spannungsverhältnisses vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. September 1995, Zl. 95/12/0122 = Slg. N.F. Nr. 14.313/A) oder der Störung des Vertrauensverhältnisses. Die Dienstbehörde muß, soweit das anerkannte Rechtsschutzinteresse im konkreten Fall reicht, in der Bescheidbegründung in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes zugänglichen Weise dartun, welcher (für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebende) Sachverhalt mit den hiebei als feststehend angenommenen Tatsachen der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen sie zur Ansicht gelangte, daß gerade dieser Sachverhalt vorliege und aus welchen Gründen sie die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtete vergleiche dazu z.B. das hg. Erkenntnis vom 19. November 1997, 95/12/0111, 0140 und 97/12/0102 und die dort zitierte Vorjudikatur).
Diesen Anforderungen wird der angefochtene Bescheid nicht gerecht.
Die konkreten Vorfälle, aus denen die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid das Vorliegen eines Abzugsinteresses der Beschwerdeführerin im Sinne des § 67 Abs. 2 DP/Stmk ableitet (Erschütterung des Vertrauensverhältnisses zum Dienststellenleiter; keine Zusammenarbeit mit Kollegenschaft und dem Vorgesetzten mehr möglich; Verlust des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung von Aufgaben) sind offenkundig den von ihr zu diesem Zeitpunkt bereits erstatteten beiden Disziplinaranzeigen entnommen. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid nicht zwingend, daß die belangte Behörde von der Auffassung ausgegangen ist, daß allein die Anzeige an die DK ausreiche, die Versetzung der Beschwerdeführerin zu rechtfertigen.Die konkreten Vorfälle, aus denen die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid das Vorliegen eines Abzugsinteresses der Beschwerdeführerin im Sinne des Paragraph 67, Absatz 2, DP/Stmk ableitet (Erschütterung des Vertrauensverhältnisses zum Dienststellenleiter; keine Zusammenarbeit mit Kollegenschaft und dem Vorgesetzten mehr möglich; Verlust des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung von Aufgaben) sind offenkundig den von ihr zu diesem Zeitpunkt bereits erstatteten beiden Disziplinaranzeigen entnommen. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid nicht zwingend, daß die belangte Behörde von der Auffassung ausgegangen ist, daß allein die Anzeige an die DK ausreiche, die Versetzung der Beschwerdeführerin zu rechtfertigen.
Die belangte Behörde hat aber die Beschwerdeführerin erstmals im angefochtenen Bescheid davon in Kenntnis gesetzt, von welchen konkreten Vorfällen, die sie der Beschwerdeführerin anlastet, sie ausgeht, aus denen sie das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses für den Abzug der Beschwerdeführerin von der ABB L. ableitet. Zwar ist die belangte Behörde in der Einleitungsverfügung des Versetzungsverfahrens nach dem Wortlaut des § 67 Abs. 7 DP/Stmk nicht verpflichtet, den von ihr als erwiesen angenommenen Sachverhalt, aus dem sie das wichtige dienstliche Interesse im Sinne des § 67 Abs. 2 leg. cit. als gegeben annimmt, dem Beamten bekanntzugeben, zumal diese Phase des Verfahrens offenbar primär der Klarstellung dient, ob es zu einem kontradiktorischen Verfahren kommt oder der Beamte ohnehin der Versetzung zustimmt und auch die nicht erstreckbare verfahrensrechtliche Frist nach § 67 Abs. 7 DP/Stmk für die Erhebung von Einwendungen mit zwei Wochen relativ kurz bemessen ist. Insoweit entspricht daher der bloße Verweis in der Einleitungsverfügung der belangten Behörde vom 24. März 1995 auf die bereits bei der DK "anhängig gemachten Vorfälle" (ohne deren nähere Umschreibung) dem Gesetz, auch wenn letztlich offenbleibt, ob die von beiden Disziplinaranzeigen erfaßten Vorfälle gemeint sind (was nach dem Zeitablauf möglich wäre und wovon der angefochtene Bescheid offenbar ausgeht) oder die nur von der ersten Disziplinaranzeige betroffenen beiden Vorfälle (dafür spricht der ausdrücklich von der belangten Behörde in der Einleitungsverfügung hergestellte Zusammenhang zwischen der mit Wirkung vom 7. Februar 1995 verfügten Dienstzuteilung und den Vorfällen). Mit ihrem Schreiben vom 12. April 1995 hat die Beschwerdeführerin zeitgerecht taugliche Einwendungen im Sinne des § 67 Abs. 6 DP/Stmk (vgl. dazu die allgemeinen Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 8. November 1995, 92/12/0049 = Slg. N.F. Nr. 14.357/A) erhoben. Damit war klargestellt, daß die beabsichtigte Versetzung gegen den Willen der Beschwerdeführerin erfolgen müsse, was die Verpflichtung eines den Anforderungen des DVG in Verbindung mit dem AVG entsprechenden Verfahren auslöste. Die belangte Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, noch vor Erlassung des angefochtenen Bescheides der Beschwerdeführerin jenen Sachverhalt bekanntzugeben, den sie als erwiesen annahm, einschließlich der für diese Annahme sprechenden Überlegungen. Der Umstand, daß sie selbst auf Grund von Vorerhebungen durch den Dienststellenleiter der ABB Disziplinaranzeigen bei der DK erhoben hatte, enthob sie nicht von dieser Verpflichtung, den Wahrheitsgehalt der Anschuldigungen in objektiver Sicht für die Belange ihres Versetzungsverfahrens unter Wahrung des Parteiengehörs zu prüfen und nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens in freier Beweiswürdigung zu beurteilen.Die belangte Behörde hat aber die Beschwerdeführerin erstmals im angefochtenen Bescheid davon in Kenntnis gesetzt, von welchen konkreten Vorfällen, die sie der Beschwerdeführerin anlastet, sie ausgeht, aus denen sie das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses für den Abzug der Beschwerdeführerin von der ABB L. ableitet. Zwar ist die belangte Behörde in der Einleitungsverfügung des Versetzungsverfahrens nach dem Wortlaut des Paragraph 67, Absatz 7, DP/Stmk nicht verpflichtet, den von ihr als erwiesen angenommenen Sachverhalt, aus dem sie das wichtige dienstliche Interesse im Sinne des Paragraph 67, Absatz 2, leg. cit. als gegeben annimmt, dem Beamten bekanntzugeben, zumal diese Phase des Verfahrens offenbar primär der Klarstellung dient, ob es zu einem kontradiktorischen Verfahren kommt oder der Beamte ohnehin der Versetzung zustimmt und auch die nicht erstreckbare verfahrensrechtliche Frist nach Paragraph 67, Absatz 7, DP/Stmk für die Erhebung von Einwendungen mit zwei Wochen relativ kurz bemessen ist. Insoweit entspricht daher der bloße Verweis in der Einleitungsverfügung der belangten Behörde vom 24. März 1995 auf die bereits bei der DK "anhängig gemachten Vorfälle" (ohne deren nähere Umschreibung) dem Gesetz, auch wenn letztlich offenbleibt, ob die von beiden Disziplinaranzeigen erfaßten Vorfälle gemeint sind (was nach dem Zeitablauf möglich wäre und wovon der angefochtene Bescheid offenbar ausgeht) oder die nur von der ersten Disziplinaranzeige betroffenen beiden Vorfälle (dafür spricht der ausdrücklich von der belangten Behörde in der Einleitungsverfügung hergestellte Zusammenhang zwischen der mit Wirkung vom 7. Februar 1995 verfügten Dienstzuteilung und den Vorfällen). Mit ihrem Schreiben vom 12. April 1995 hat die Beschwerdeführerin zeitgerecht taugliche Einwendungen im Sinne des Paragraph 67, Absatz 6, DP/Stmk vergleiche dazu die allgemeinen Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 8. November 1995, 92/12/0049 = Slg. N.F. Nr. 14.357/A) erhoben. Damit war klargestellt, daß die beabsichtigte Versetzung gegen den Willen der Beschwerdeführerin erfolgen müsse, was die Verpflichtung eines den Anforderungen des DVG in Verbindung mit dem AVG entsprechenden Verfahren auslöste. Die belangte Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, noch vor Erlassung des angefochtenen Bescheides der Beschwerdeführerin jenen Sachverhalt bekanntzugeben, den sie als erwiesen annahm, einschließlich der für diese Annahme sprechenden Überlegungen. Der Umstand, daß sie selbst auf Grund von Vorerhebungen durch den Dienststellenleiter der ABB Disziplinaranzeigen bei der DK erhoben hatte, enthob sie nicht von dieser Verpflichtung, den Wahrheitsgehalt der Anschuldigungen in objektiver Sicht für die Belange ihres Versetzungsverfahrens unter Wahrung des Parteiengehörs zu prüfen und nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens in freier Beweiswürdigung zu beurteilen.
Zutreffend hat daher die Beschwerdeführerin die Verletzung des Parteiengehörs gerügt und auch die Relevanz dieses Verfahrensmangels hinreichend aufgezeigt.
Dazu kommt, daß sich die belangte Behörde auch nicht mit der Verantwortung der Beschwerdeführerin im Stadium der disziplinären Vorerhebungen (vgl. dazu ihre Verantwortung vor dem Leiter der ABB in der Niederschrift vom 20. Jänner 1995) zu jenen Anschuldigungen, die zur ersten Disziplinaranzeige geführt hatten, auseinandergesetzt hat. Von den in der zweiten Disziplinaranzeige zur Last gelegten Vorwürfen, auf die sich der angefochtene Bescheid teilweise stützt, wurde die Beschwerdeführerin erstmals mit der Zustellung der zweiten Disziplinaranzeige konfrontiert. Wie oben dargestellt, wurde erst durch den angefochtenen Bescheid klargestellt, daß auch ein Teil dieser Vorfälle im Versetzungsverfahren verwertet wurde.Dazu kommt, daß sich die belangte Behörde auch nicht mit der Verantwortung der Beschwerdeführerin im Stadium der disziplinären Vorerhebungen vergleiche dazu ihre Verantwortung vor dem Leiter der ABB in der Niederschrift vom 20. Jänner 1995) zu jenen Anschuldigungen, die zur ersten Disziplinaranzeige geführt hatten, auseinandergesetzt hat. Von den in der zweiten Disziplinaranzeige zur Last gelegten Vorwürfen, auf die sich der angefochtene Bescheid teilweise stützt, wurde die Beschwerdeführerin erstmals mit der Zustellung der zweiten Disziplinaranzeige konfrontiert. Wie oben dargestellt, wurde erst durch den angefochtenen Bescheid klargestellt, daß auch ein Teil dieser Vorfälle im Versetzungsverfahren verwertet wurde.
Da die belangte Behörde Verfahrensvorschriften außer acht gelassen hat, bei deren Einhaltung nicht ausgeschlossen werden kann, daß sie zu einem anderen (für die Beschwerdeführerin günstigeren) Bescheid hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Da die belangte Behörde Verfahrensvorschriften außer acht gelassen hat, bei deren Einhaltung nicht ausgeschlossen werden kann, daß sie zu einem anderen (für die Beschwerdeführerin günstigeren) Bescheid hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Zur Klarstellung weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, daß es im Falle des Zutreffens der Vorfälle, wie sie im angefochtenen Bescheid genannt sind, keinem Zweifel unterliegen kann, daß die Voraussetzungen nach § 67 Abs. 2 Satz 1 DP/Stmk erfüllt sind.Zur Klarstellung weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, daß es im Falle des Zutreffens der Vorfälle, wie sie im angefochtenen Bescheid genannt sind, keinem Zweifel unterliegen kann, daß die Voraussetzungen nach Paragraph 67, Absatz 2, Satz 1 DP/Stmk erfüllt sind.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.Der Kostenzuspruch gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz eins, Ziffer eins und 2 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.