Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.09.1998

Geschäftszahl

95/12/0150

Rechtssatz

Der Entfall einer im Vergleich zur besoldungsrechtlichen Stellung vergleichsweise niedrigen Zulage stellt keinen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil dar (Hinweis E 15.12.1993, 93/12/0115).

Beachte

(hier: Entfall der Verwendungszulage im Ausmaß von zwei Vorrückungsbeträgen bei einem Oberkontrollor)