Verwaltungsgerichtshof
02.09.1998
95/12/0150
Beträgt die tägliche Fahrzeit mit dem Zug zwischen dem Wohnsitz des Beamten und seinem neuen Dienstort unter Berücksichtigung der Zufahrt zu den jeweiligen Bahnhöfen mehr als zwei Stunden, fällt dies allein unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 67, Absatz 6, erster Satz DP Stmk nicht ins Gewicht.