Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.09.1998

Geschäftszahl

95/12/0150

Rechtssatz

Die Dienstbehörde ist in der Einleitungsverfügung des Versetzungsverfahrens nicht verpflichtet, den von ihr als erwiesen angenommenen Sachverhalt, aus dem sie das wichtige dienstliche Interesse iSd Paragraph 67, Absatz 2, DP Stmk als gegeben annimmt, dem Beamten bekanntzugeben, zumal diese Phase des Verfahrens primär der Klarstellung dient, ob es zu einem kontradiktorischen Verfahren kommt oder der Beamte ohnehin der Versetzung zustimmt und auch die nicht erstreckbare verfahrensrechtliche Frist nach Paragraph 67, Absatz 7, DP Stmk für die Erhebung von Einwendungen mit zwei Wochen relativ kurz bemessen ist. Erhebt der Beamte aber taugliche Einwendungen iSd Paragraph 67, Absatz 6, DP Stmk (Hinweis E 8.11.1995, 92/12/0049, VwSlg 14357 A/1995), ist die Behörde verpflichtet, ein den Anforderungen des DVG in Verbindung mit dem AVG entsprechendes Verfahren durchzuführen.