Verwaltungsgerichtshof
02.09.1998
95/12/0150
GRS wie 88/12/0081 E 24. Oktober 1988 RS 2
(hier: Paragraph 67, Absatz 2, DP Stmk)
Ein wichtiges dienstliches Interesse wird jedenfalls dann berührt, wenn eingetretene, objektiv festgestellte Tatsachen den Schluss rechtfertigen, dass der Wille oder die Fähigkeit zur Erfüllung der durch die Rechtsordnung vorgezeichneten Aufgabe nicht oder nicht mehr gegeben sind (Hinweis auf E 27.11.1975, 1014/75).