Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.09.1998

Geschäftszahl

95/12/0150

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/05/26 93/12/0015 1

(hier: Paragraph 67, Absatz 2, DP Stmk)

Stammrechtssatz

Wird ein Disziplinarverfahren eingeleitet, ist es aber im Zeitpunkt der Erlassung des Versetzungsbescheides noch nicht abgeschlossen, so hat die Dienstbehörde, die, gestützt auf die dem Beamten zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen, eine Versetzung beabsichtigt, im Versetzungsverfahren (freilich auschließlich unter dem Gesichtspunkt des wichtigen dienstlichen Interesses an der Versetzung) die Frage, ob der Beamte die betreffenden Dienstpflichtverletzungen begangen hat oder nicht, sowie die Schwere derselben selbst zu beurteilen und das Ergebnis ihrer diesbezüglichen Auffassung entsprechend dem Paragraph 60, AVG zu begründen, dh entsprechende konkrete Feststellungen zu treffen und darauf gestützt, ihre rechtlichen Erwägungen zum Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses iSd Paragraph 38, Absatz 2, BDG 1979 darzulegen (Hinweis E 27.2.1989, 88/12/0203).