Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/04/0092

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14061 A/1994

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/04/0092

Entscheidungsdatum

24.05.1994

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
GewO 1973 §353 idF 1988/399;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. GewO 1973 § 353 gültig von 27.09.1991 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 353 gültig von 01.07.1990 bis 26.09.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1990
  3. GewO 1973 § 353 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  4. GewO 1973 § 353 gültig von 01.01.1977 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 253/1976

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/04/0118 E 17. März 1987 RS 2

Stammrechtssatz

Die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage wie auch die Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage stellen nach Paragraph 353, GewO 1973 einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt dar. Die "Sache", über die die Behörden im Genehmigungsverfahren betreffend Betriebsanlage zu entscheiden haben, wird insofern durch das Genehmigungsverfahren bestimmt.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993040092.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1993040092_19940524X01

Rechtssatz für 93/04/0092

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14061 A/1994

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

93/04/0092

Entscheidungsdatum

24.05.1994

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §56;
GewO 1973 §356 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §359b idF 1988/399;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. GewO 1973 § 356 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 356 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  3. GewO 1973 § 356 gültig von 01.01.1977 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 253/1976
  1. GewO 1973 § 359b gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 359b gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt am 24.5.1994 93/04/0114

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/11/27 90/04/0175 1 VwSlg 13328 A/1990

Stammrechtssatz

Im Paragraph 359, b GewO 1973 ist ein eigener auf einen Feststellungsbescheid gerichteter Antrag eines Genehmigungswerbers nicht vorgesehen, vielmehr hat die Behörde bei Vorliegen eines den Voraussetzungen des Paragraph 353, GewO 1973 entsprechenden Genehmigungsantrages im Falle des dem Genehmigungswerber obliegenden Nachweises der in Betracht kommenden Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 359, b GewO 1973 von Amts wegen einen Feststellungsbescheid im Sinne dieser Gesetzesstelle zu erlassen; dies ergibt sich insbesondere auch aus der Anordnung des Paragraph 356, Absatz eins, GewO 1973, wonach die Behörde, "ausgenommen in den Fällen des Paragraph 359, b", auf Grund eines "Ansuchens um Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Betriebsanlage oder um Genehmigung der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage" eine Augenscheinsverhandlung anzuberaumen hat. Mangels eines im Paragraph 359, b GewO 1973 vorgesehenen Feststellungsantrages des Genehmigungswerbers hat dieser daher auch keinen Anspruch auf Erlassung eines derartigen Feststellungsbescheides, sondern hat entsprechend der dargelegten Gesetzeslage ein Ansuchen im Sinne des Paragraph 353, GewO 1973 um Genehmigung einer Betriebsanlage zu stellen, im Rahmen dessen er die entsprechenden Nachweise im Sinne des Paragraph 359, b GewO 1973 erbringen kann.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993040092.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1993040092_19940524X02

Rechtssatz für 93/04/0092

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14061 A/1994

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

93/04/0092

Entscheidungsdatum

24.05.1994

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt am 24.5.1994 93/04/0114

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/02/06 89/04/0110 2

Stammrechtssatz

Ein nach Paragraph 359 b, GewO in der Fassung 1988/399 ergangener - positiver - feststellender Bescheid stellt gem dem letzten Halbsatz des Paragraph 359 b, GewO in seiner Rechtswirkung einen Genehmigungsbescheid dar, dessen Rechtskraft somit für eine zulässige Inbetriebnahme der Anlage Voraussetzung ist.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993040092.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1993040092_19940524X03

Rechtssatz für 93/04/0092

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14061 A/1994

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

93/04/0092

Entscheidungsdatum

24.05.1994

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §359a Z1 idF 1976/243;
GewO 1973 §359b idF 1988/399;
GewO 1973 §77 Abs1;
VwRallg;
  1. GewO 1973 § 359a gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 359a gültig von 01.01.1984 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 567/1983
  1. GewO 1973 § 359b gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 359b gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  1. GewO 1973 § 77 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 77 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1990
  3. GewO 1973 § 77 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  4. GewO 1973 § 77 gültig von 01.03.1987 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 289/1986
  5. GewO 1973 § 77 gültig von 01.02.1982 bis 28.02.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1981

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt am 24.5.1994 93/04/0114

Rechtssatz

Der administrative Instanzenweg geht auch in den Fällen des Paragraph 359 b, GewO 1973 bis zum BMW, da auch diesfalls die Gewerbebehörde über ein "Ansuchen um die Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Betriebsanlage (Paragraph 77, Absatz eins, GewO)" zu entscheiden hat.

Schlagworte

Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993040092.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1993040092_19940524X04

Rechtssatz für 93/04/0092

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14061 A/1994

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

93/04/0092

Entscheidungsdatum

24.05.1994

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §66 Abs4;
GewO 1973 §359b idF 1988/399;
GewO 1973 §69a idF 1988/399;
GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. GewO 1973 § 359b gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 359b gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  1. GewO 1973 § 69a gültig von 01.01.1989 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt am 24.5.1994 93/04/0114

Rechtssatz

Nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat sich die Berufungsbehörde - soweit nicht der Fall vorliegt, daß ausschließlich die Kassation des angefochtenen Bescheides den rechtmäßigen Zustand herstellen kann -

mit der ihr vorliegenden Verwaltungssache in gleicher Weise wie die Behörde erster bzw der unteren Instanz zu befassen und eine meritorische Sachentscheidung zu treffen. Demgemäß hat die Sachentscheidung der Berufungsbehörde - von dem hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefall des Paragraph 66, Absatz 2, AVG abgesehen - in einer Bestätigung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides zu beurteilen. Im vorliegenden Fall hätte in Ansehung des Genehmigungsantrages gem Paragraph 359 b, GewO 1973 ein den gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen - wozu im übrigen zusätzlich zu den inhaltlichen Voraussetzungen auch der Umstand gehört, daß Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen iSd Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1973 oder Belastungen der Umwelt (Paragraph 69 a, GewO 1973) vermieden werden - Rechnung tragender Abspruch (Festellung) iSd vordargestellten Rechtslage eine zulässige Sachentscheidung in dem zugrundeliegenden behördlichen Verfahren dargestellt. Da die belangte Behörde lediglich eine Behebung der vorinstanzlichen Bescheide verfügte, belastete sie den angefochtenen Bescheid schon im Hinblick darauf mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Die Beschwerde des Nachbarn des Genehmigungswerbers ist auch zulässig, da dem Behebungsbescheid die Qualifikation eines seitens eines "Nachbarn" unanfechtbaren (Hinweis E 31.3.1992, 92/04/0038) Bescheidabspruches iSd Paragraph 359 b, GewO 1973 nicht zukommt.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz) Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993040092.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1993040092_19940524X05

Entscheidungstext 93/04/0092

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 14061 A/1994

Geschäftszahl

93/04/0092

Entscheidungsdatum

24.05.1994

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
GewO 1973 §353 idF 1988/399;
GewO 1973 §356 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §359a Z1 idF 1976/243;
GewO 1973 §359b idF 1988/399;
GewO 1973 §69a idF 1988/399;
GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §77 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. GewO 1973 § 353 gültig von 27.09.1991 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 353 gültig von 01.07.1990 bis 26.09.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1990
  3. GewO 1973 § 353 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  4. GewO 1973 § 353 gültig von 01.01.1977 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 253/1976
  1. GewO 1973 § 356 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 356 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  3. GewO 1973 § 356 gültig von 01.01.1977 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 253/1976
  1. GewO 1973 § 359a gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 359a gültig von 01.01.1984 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 567/1983
  1. GewO 1973 § 359b gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 359b gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  1. GewO 1973 § 69a gültig von 01.01.1989 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  1. GewO 1973 § 77 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 77 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1990
  3. GewO 1973 § 77 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  4. GewO 1973 § 77 gültig von 01.03.1987 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 289/1986
  5. GewO 1973 § 77 gültig von 01.02.1982 bis 28.02.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1981
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Pallitsch und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissärin Mag. Paliege, über die Beschwerde der K in T, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in römisch fünf, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 15. März 1993, Zl. 313.003/6-III/3/92, betreffend Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: A in T), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom 23. Jänner 1991 beantragte die mitbeteiligte Partei die gewerbebehördliche Genehmigung für den Betrieb eines Ein- und Abstellplatzes für Kraftfahrzeuge im Standort T, N-Straße 9, im Rahmen ihres Mietwagen- und Taxigewerbes bestehend aus zwei Abstellflächen für PKW bzw. Kombi im Wohngebäude und vier Abstellplätzen für Kraftfahrzeuge auf einer asphaltierten Fläche des Grundstückes Nr. 666/2, KG T, in der N-Straße 9.

In der von der BH am 14. Mai 1991 durchgeführten Verhandlung erhob u.a. die Beschwerdeführerin Einwendungen wegen Belästigung durch Abgase und Lärm der von der mitbeteiligten Partei verwendeten Kraftfahrzeuge.

Mit Bescheid vom 24. Juli 1991 wies die Gewerbebehörde erster Instanz das Ansuchen der mitbeteiligten Partei um Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung ab und begründete dies im wesentlichen damit, daß der rechtswirksame Bebauungsplan der Marktgemeinde T, somit ein Standortverbot im Sinne des Paragraph 77, Absatz eins, zweiter Satz GewO 1973 in der Fassung vor der Gewerberechtsnovelle 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993,, der Genehmigung der beantragten gewerblichen Betriebsanlage entgegenstehe.

Der dagegen von der mitbeteiligten Partei erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 6. Juli 1992 keine Folge gegeben. Zur Begründung führte die Gewerbebehörde zweiter Instanz im wesentlichen aus, daß das von der Behörde erster Instanz angenommene Standortverbot zwar nicht vorliege, dem Gutachten des medizinischen Amtssachverständigen jedoch eindeutig entnommen werden könne, daß durch den zu genehmigenden gewerblichen Betrieb jedenfalls in den Abendstunden mit einer nachhaltigen Beeinträchtigung des Wohlbefindens der Nachbarn zu rechnen sei. Daraus könne geschlossen werden, daß die durch den geplanten PKW-Abstellbetrieb zu erwartenden Lärmbelästigungen jedenfalls in den Abendstunden für die Nachbarn unzumutbar seien. Die mitbeteiligte Partei habe die Betriebszeit nicht eingeschränkt; Auflagen zur Verminderung der verursachten Lärmbelästigungen seien praktisch nicht möglich.

Über die dagegen von der mitbeteiligten Partei erhobene Berufung faßte die belangte Behörde "gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991" einen Bescheid mit nachstehendem Spruch:

"Der angefochtene Bescheid sowie der diesem zugrundeliegende Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 24. Juli 1991, Zl. Ge-43-75-01-1991, werden im Grunde des Paragraph 359 b, Zif. 1 GewO 1973 behoben."

Ausgehend von dem vordargestellten Sachverhalt führte die belangte Behörde in der Begründung dieses Bescheides aus, nicht jede gewerbliche Betriebsanlage bedürfe zu ihrer Genehmigung der Durchführung des im Paragraph 356, Absatz eins und 3 GewO 1973 geregelten Verfahrens. Vielmehr habe in jenen Fällen, welche unter Paragraph 359 b, GewO 1973 zu subsumieren seien, die Gewerbebehörde erster Instanz in einem vereinfachten Verfahren das Vorliegen der Voraussetzungen für die Durchführung eines solchen mit Bescheid festzustellen und von Amts wegen die zum Schutze der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen, d.h. insbesondere auch zum Schutz der Nachbarschaft, notwendigen Verfügungen zu treffen. Das gegenständliche Vorhaben betreffe einen Kraftfahrzeug-Abstellplatz für insgesamt 6 Personen- und Kombinationskraftwagen. Kraftfahrzeuge dieser Art - im Gegensatz etwa zu LKWs oder Omnibussen - stünden in Privathaushalten, auch im ländlichen Bereich, häufig in Verwendung. Dies gelte insbesondere auch hinsichtlich der vom Konsenswerber in Aussicht genommenen Wirkungsweise dieser Kraftfahrzeuge, welche in einer nicht vom üblichen Privatgebrauch abweichenden Weise der Personenbeförderung dienten und in bestimmten Abständen vom gegenständlichen Standort ab und zu diesem wieder zuführen. Der Bundesminister sehe daher im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen der Subsumierung des dem Verfahren zugrundeliegenden Ansuchens unter Paragraph 359 b, Ziffer eins, GewO 1973 als erfüllt an, zumal in dieser Gesetzesstelle ein quantitatives Tatbestandsmerkmal nicht enthalten sei. Im übrigen enthalte Paragraph 359 b, leg. cit. einen eindeutigen Gesetzesbefehl an die Behörde bei Erfüllung der dort genannten Voraussetzungen diesen anzuwenden und es sei diesbezüglich keinesfalls ein Ermessen festgelegt. Es werde daher Aufgabe der Gewerbebehörde erster Instanz sein, über die beantragte Betriebsanlage einen Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 359 b, Ziffer eins, GewO 1973 zu erlassen und die zum Schutze der gemäß Paragraph 74, Absatz 2, wahrzunehmenden Interessen, insbesondere jener der Nachbarschaft, erforderlichen Aufträge zu erteilen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich in dem Recht "auf Durchführung eines Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens nach der Gewerbeordnung und Parteienstellung in diesem Verfahren verletzt". In Ausführung des so formulierten Beschwerdepunktes trägt die Beschwerdeführerin erkennbar unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes vor, Bagatellanlagen im Sinne des Paragraph 359 b, Ziffer eins, GewO 1973 seien Betriebsanlagen, bei denen das Auftreten von Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen sowie nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1973 von vornherein nicht ausgeschlossen werden könnten, die aber offenkundig nur einen geringen Belästigungsgrad aufwiesen. Für solche Betriebsanlagen habe der Gesetzgeber ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren vorgesehen. Voraussetzung sei unter anderem, daß die Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage solche seien, die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt seien, in Privathaushalten verwendet zu werden. Es stehe außer Diskussion, daß Personenkraftwagen darunter zu subsumieren seien. Kombinationskraftwagen in der aus dem Akt ersichtlichen Ausstattung (Klein- und Mittelbusse lt. Lichtbilder) seien aber schon nicht mehr zur Verwendung in Privathaushalten, sondern für die gewerbliche Personenbeförderung bestimmt. Zwar sei vom Gesetzestext her - wie die belangte Behörde vermeint - Paragraph 359 b, Ziffer eins, GewO 1973 kein quantitatives Tatbestandsmerkmal zu entnehmen, die ratio legis - und zwar sowohl nach dem Willen des Gesetzgebers als auch durch zeitgemäße und zweckmäßige Interpretation - gebiete jedoch, dieses Verfahren nur dann anzuwenden, wenn die dort angeführten Maschinen, Geräte und Ausstattungen offenkundig nur einen geringen Belästigungsgrad aufwiesen. Bereits in dem in erster Instanz abgeführten Verfahren sei festgestellt worden, daß durch die Ausübung des Miet- und Taxigewerbes im Standort N-Straße 9 bzw. durch das umfangreiche Zu- und Abfahren der Betriebsfahrzeuge (bis zu 40 Fahrten pro Tag), durch das Starten und Manipulieren, eine Belästigung der Nachbarn durch Lärm und Abgase verursacht werde. Ob diese festgestellte Belästigung unzumutbar sei, habe die erste Instanz auf Grund der von ihr vertretenen Rechtsansicht nicht beurteilt. Auf Grund der von der Behörde zweiter Instanz durchgeführten Erhebungen sei jedoch festgestellt worden, daß mit den im Zuge des Verfahrens angegebenen 20 bis 30 Fahrten pro Tag eine grundlegende Veränderung der örtlichen Situation (Belästigungsreaktionen, die nachhaltige Beeinträchtigungen des Wohlbefindens nach sich zögen) zu erwarten sei und daß die zu erwartenden Lärmbelästigungen jedenfalls in den Abendstunden für die Nachbarn unzumutbar seien. Auflagen zur Verminderung der verursachten Lärmbelästigungen seien praktisch nicht möglich. Im Hinblick auf diese Verfahrensergebnisse könne eine Bagatellanlage im Sinne der Gewerbeordnung im gegenständlichen Fall nicht vorliegen. Dies nicht nur auf Grund der dargelegten Überlegungen, sondern auch deswegen, weil Aufträge zum Schutz der gemäß Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1973 wahrzunehmenden Interessen nicht erteilt werden könnten. Die durch das Gesetz gewährleisteten Rechte der Nachbarn könnten durch die Behörde nicht gewahrt werden. Eine Parteistellung stehe aber den Nachbarn im Bagatellverfahren nicht zu.

Diesem Vorbringen kommt im Ergebnis Berechtigung zu:

Die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage stellt nach Paragraph 353, GewO 1973 einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt dar. Die "Sache", über die die Behörden im Genehmigungsverfahren betreffend eine Betriebsanlage zu entscheiden haben, wird insofern durch das Genehmigungsansuchen bestimmt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. März 1987, Zl. 86/04/0118 mit weiteren Nachweisen).

Wie der Verwaltungsgerichtshof zum Verfahren betreffend Betriebsanlagen im Sinne des Paragraph 359 b, GewO 1973 mehrfach ausführte vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 27. November 1990, Zl. 90/04/0175 und daran anschließende Rechtsprechung), ist in diesem Verfahren ein eigener auf einen Feststellungsbescheid gerichteter Antrag eines Genehmigungswerbers nicht vorgesehen, vielmehr hat die Behörde bei Vorliegen eines den Voraussetzungen des Paragraph 353, GewO 1973 entsprechenden Genehmigungsantrages im Falle des dem Genehmigungswerber obliegenden Nachweises der in Betracht kommenden Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 359 b, GewO 1973 von Amts wegen einen Feststellungsbescheid im Sinne dieser Gesetzesstelle zu erlassen. Mangels eines im Paragraph 359 b, GewO 1973 vorgesehenen Feststellungsantrages des Genehmigungswerbers hat dieser auch keinen Anspruch auf Erlassung eines derartigen Feststellungsbescheides, vielmehr hat die Behörde entsprechend der dargelegten Gesetzeslage auf Grund eines Ansuchens des Genehmigungswerbers im Sinne des Paragraph 353, GewO 1973 um Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Betriebsanlage (Paragraph 77, Absatz eins, GewO 1973) entweder bei Erbringung eines entsprechenden Nachweises im Sinne des Paragraph 359 b, GewO 1973 einen Feststellungsbescheid zu erlassen, welcher in seiner Rechtswirkung einen Genehmigungsbescheid darstellt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 6. Februar 1990, Zl. 89/04/0110), oder gemäß Paragraph 356, GewO 1973 vorzugehen.

Gemäß Paragraph 359 a, Ziffer eins, GewO 1973 - in der hier auf Grund des Zeitpunktes der Bescheiderlassung anzuwendenden Fassung vor der Gewerberechtsnovelle 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993, - geht in den Fällen, in denen bei Verfahren betreffend Betriebsanlagen in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist, der administrative Instanzenzug bis zum Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, wenn es sich um ein Verfahren über ein Ansuchen um Genehmigung der Errichtung und des Betriebes der Betriebsanlage (Paragraph 77, Absatz eins,) handelt. Dies gilt auch in den Fällen des Paragraph 359 b, GewO 1973, da auch diesfalls die Gewerbebehörde - wie bereits oben ausgeführt - über ein "Ansuchen um die Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Betriebsanlage (Paragraph 77, Absatz eins,)" zu entscheiden hat.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde im Sinne der vordargestellten Rechtslage in einem Verfahren, das über ein Ansuchen um die Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Betriebsanlage im Sinne des Paragraph 77, Absatz eins, GewO 1973 abgeführt wurde, auf Grund ihrer dadurch gegebenen funktionellen Zuständigkeit im Instanzenzug entschieden.

Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, soferne die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, außer dem im Absatz 2, erwähnten Fall, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Aufgabe der Berufungsbehörde im Verwaltungsverfahren ist es daher nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG - soweit nicht der Fall vorliegt, daß ausschließlich die Kassation des angefochtenen Bescheides den rechtmäßigen Zustand herstellen kann -, daß sie sich mit der ihr vorliegenden Verwaltungssache in gleicher Weise wie die Behörde erster bzw. der unteren Instanz zu befassen hat. Sie hat daher den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und rechtlich zu beurteilen und ein allenfalls bestehendes Ermessen auszuüben. Demgemäß hat die Sachentscheidung der Berufungsbehörde - von dem hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefall des Paragraph 66, Absatz 2, AVG abgesehen - in einer Bestätigung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides zu bestehen.

Da die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage keinen meritorischen Sachabspruch im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG über den zugrundeliegenden Genehmigungsantrag entsprechend der Bestimmung des Paragraph 359 b, GewO 1973 traf, sondern lediglich eine durch die Rechtslage nicht gedeckte Behebung der vorinstanzlichen Bescheide verfügte, belastete sie den angefochtenen Bescheid schon im Hinblick darauf mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Denn ein derartiger, den gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen - wozu im übrigen zusätzlich zu den im angefochtenen Bescheid bezeichneten inhaltlichen Voraussetzungen auch der Umstand gehört, daß Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, oder Belastungen der Umwelt (Paragraph 69 a,) vermieden werden - Rechnung tragender Abspruch (Feststellung) hätte in Ansehung des Genehmigungsantrages der mitbeteiligten Partei im Sinne der vordargestellten Rechtslage eine zulässige Sachentscheidung in dem zugrundeliegenden behördlichen Verfahren dargestellt.

Entgegen der Annahme der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift war die vorliegende Beschwerde auch zulässig, da dem vorliegenden Behebungsbescheid die Qualifikation eines seitens eines "Nachbarn" unanfechtbaren vergleiche das hg. Erkenntnis vom 31. März 1992, Zl. 92/04/0038) Bescheidabspruches iSd Paragraph 359 b, GewO 1973 nicht zukommt.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Diverses Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz) Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3 Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993040092.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWT_1993040092_19940524X00