Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1973 § 359a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 50/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 567/1983

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 359a

Inkrafttretensdatum

01.01.1984

Außerkrafttretensdatum

30.06.1993

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 359 a,

In den Fällen, in denen bei Verfahren betreffend Betriebsanlagen in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist, geht der administrative Instanzenzug bis zum Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, wenn es sich um

  1. Ziffer eins
    Verfahren über ein Ansuchen um die Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Betriebsanlage (Paragraph 77, Absatz eins,),
  2. Ziffer 2
    Verfahren über ein Ansuchen um Erteilung einer Betriebsbewilligung (Paragraph 78, Absatz 2 und 3),
  3. Ziffer 3
    Verfahren über einen Antrag um Abstandnahme von im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen (Paragraph 78, Absatz 4,),
  4. Ziffer 4
    Verfahren betreffend die Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen (Paragraphen 79 und 79 a),
  5. Ziffer 5
    Verfahren über ein Ansuchen um Genehmigung der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage (Paragraph 81,),
  6. Ziffer 6
    Verfahren betreffend die Vorschreibung von Auflagen, die von einer Verordnung gemäß Paragraph 82, Absatz eins, abweichen (Paragraph 82, Absatz 3,),
  7. Ziffer 7
    Verfahren betreffend die Vorschreibung von Auflagen, die über die Bestimmungen einer Verordnung gemäß Paragraph 82, Absatz eins, hinausgehen (Paragraph 82, Absatz 4,),
  8. Ziffer 8
    Verfahren betreffend die Vorschreibung der bei Auflassung von Betriebsanlagen oder Teilen von Betriebsanlagen notwendigen Vorkehrungen (Paragraph 83,),
  9. Ziffer 9
    Verfahren über einen Antrag auf Feststellung, ob die Errichtung und der Betrieb einer Anlage einer Genehmigung bedürfen (Paragraph 358, Absatz eins,), oder
  10. Ziffer 10
    Verfahren über einen Antrag auf Feststellung, ob eine gemäß Paragraph 82, Absatz eins und 2 erlassene Verordnung auf eine Betriebsanlage anzuwenden ist (Paragraph 358, Absatz 3,),
handelt.

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070348

Alte Dokumentnummer

N5197418747S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/50/P359a/NOR12070348

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