Verwaltungsgerichtshof
24.05.1994
93/04/0092
Nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat sich die Berufungsbehörde - soweit nicht der Fall vorliegt, daß ausschließlich die Kassation des angefochtenen Bescheides den rechtmäßigen Zustand herstellen kann -
mit der ihr vorliegenden Verwaltungssache in gleicher Weise wie die Behörde erster bzw der unteren Instanz zu befassen und eine meritorische Sachentscheidung zu treffen. Demgemäß hat die Sachentscheidung der Berufungsbehörde - von dem hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefall des Paragraph 66, Absatz 2, AVG abgesehen - in einer Bestätigung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides zu beurteilen. Im vorliegenden Fall hätte in Ansehung des Genehmigungsantrages gem Paragraph 359 b, GewO 1973 ein den gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen - wozu im übrigen zusätzlich zu den inhaltlichen Voraussetzungen auch der Umstand gehört, daß Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen iSd Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1973 oder Belastungen der Umwelt (Paragraph 69 a, GewO 1973) vermieden werden - Rechnung tragender Abspruch (Festellung) iSd vordargestellten Rechtslage eine zulässige Sachentscheidung in dem zugrundeliegenden behördlichen Verfahren dargestellt. Da die belangte Behörde lediglich eine Behebung der vorinstanzlichen Bescheide verfügte, belastete sie den angefochtenen Bescheid schon im Hinblick darauf mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Die Beschwerde des Nachbarn des Genehmigungswerbers ist auch zulässig, da dem Behebungsbescheid die Qualifikation eines seitens eines "Nachbarn" unanfechtbaren (Hinweis E 31.3.1992, 92/04/0038) Bescheidabspruches iSd Paragraph 359 b, GewO 1973 nicht zukommt.
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt am 24.5.1994 93/04/0114