Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/08/0018

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

92/08/0018

Entscheidungsdatum

07.07.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §58 Abs3;
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Gem Paragraph 58, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 4, AVG haben Bescheide die Bezeichnung der Behörde zu enthalten. Ist die Behörde eine Kollegialbehörde, so ist dem Erfordernis durch ihre Bezeichnung im Bescheid Rechnung getragen; der Anführung der Mitglieder der Kollegialbehörde bedarf es mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage nicht (Hinweis E 20.9.1988, 87/12/0047).

Schlagworte

Behördenbezeichnung Behördenorganisation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992080018.X01

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2010

Dokumentnummer

JWR_1992080018_19920707X01

Rechtssatz für 92/08/0018

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

92/08/0018

Entscheidungsdatum

07.07.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §58 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2615/79 E VS 2. Juli 1980 VwSlg 10192 A/1980 RS 1

Stammrechtssatz

Ist aus der Einleitung eines Bescheides erkennbar, welche Behörde als Berufungsbehörde (zB "der Landeshauptmann") über eine eingebrachte Berufung entschieden hat und ist diese Behörde auf Grund des zur Anwendung kommenden Gesetzes (zB des Kraftfahrgesetzes) auch zuständig zu entscheiden, so ist der Bescheid als von der zuständigen Behörde erlassen anzusehen, mag auch am Schluß des Bescheides in der Fertigungsklausel eine damit nicht im Einklang stehende Bezeichnung einer anderen Behörde (zB "Landesregierung") aufscheinen (ebenso bereits VerfSlg 2863/55 und 7195/73).

Schlagworte

Intimation Zurechnung von Bescheiden Behördenbezeichnung Fertigungsklausel Zurechnung von Bescheiden Intimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992080018.X02

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2010

Dokumentnummer

JWR_1992080018_19920707X02

Rechtssatz für 92/08/0018

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

92/08/0018

Entscheidungsdatum

07.07.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/07/07 91/08/0065 4

Stammrechtssatz

"Genehmigender" iSd Paragraph 18, Absatz 4, AVG ist bei Intimationsbescheiden das Organ der mitteilenden Behörde.

Schlagworte

Intimation Zurechnung von Bescheiden Unterschrift des Genehmigenden Zurechnung von Bescheiden Intimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992080018.X03

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2010

Dokumentnummer

JWR_1992080018_19920707X03

Rechtssatz für 92/08/0018

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

92/08/0018

Entscheidungsdatum

07.07.1992

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §56 Abs3;
AlVG 1977 §59;
AVG §18 Abs4;
AVG §59 Abs1;
B-VG Art83 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Im Hinblick darauf, daß die Partei Anspruch auf Bekanntgabe der Mitglieder der über ihre Berufung entscheidenden Behörde und somit die Möglichkeit hatte, allfällige Besetzungsmängel konkret darzulegen, stellt es keine Rechtswidrigkeit dar, wenn aus dem angefochtenen Bescheid bloß "nicht mit der erforderlichen Sicherheit überprüfbar" ist, ob die Berufung durch das richtige und richtig zusammengesetzte Kollegialorgan - somit gesetzeskonform - erledigt wurde (Hinweis E 20.9.1988, 87/12/0047) (hier: Unterausschuß des Verwaltungsausschusses eines LAA)

Schlagworte

Behördenbezeichnung Behördenorganisation Inhalt des Spruches Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992080018.X04

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2010

Dokumentnummer

JWR_1992080018_19920707X04

Rechtssatz für 92/08/0018

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

92/08/0018

Entscheidungsdatum

07.07.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Rechtssatz

AusfzF der Mitwirkungspflicht hinsichtlich ziffernmäßiger Präzisierung und Beweises des Einkommens des Ehegatten im Verfahren über die Berufung gegen die Rückforderung von Notstandshilfe.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Berufung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992080018.X05

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2010

Dokumentnummer

JWR_1992080018_19920707X05

Rechtssatz für 92/08/0018

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

92/08/0018

Entscheidungsdatum

07.07.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §47 Abs1;
AlVG 1977 §47 Abs2;
AVG §56;

Rechtssatz

Schon aus der Gegenüberstellung der "Mitteilung" nach Paragraph 47, Absatz eins, erster Satz AlVG und des "schriftlichen Bescheides" nach Paragraph 47, Absatz 2, Satz 2 AlVG ist - unter Bedachtnahme auf die ausführlichen Grundsätze im B VS vom 15.12.1977, 934 und 1223/73, VwSlg 9458 A/1977 - abzuleiten, daß einer ausdrücklich als "Mitteilung über den Leistungsanspruch" bezeichneten und auch so formulierten Bekanntgabe über den Anspruch eines Arbeitslosen auf Leistungen kein Bescheidcharakter zukommt.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Sozialversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992080018.X06

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2010

Dokumentnummer

JWR_1992080018_19920707X06

Rechtssatz für 92/08/0018

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

92/08/0018

Entscheidungsdatum

07.07.1992

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §48 Abs1 litd;
VwGG §49 Abs1;
  1. VwGG § 48 heute
  2. VwGG § 48 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 48 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 48 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VwGG § 48 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 48 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 49 heute
  2. VwGG § 49 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 49 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 49 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 49 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 49 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  7. VwGG § 49 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/10/13 90/08/0078 1

Stammrechtssatz

Als Verhandlungsaufwand kann nur der Aufwand zuerkannt werden, der für einen Bf mit der Wahrnehmung seiner Parteienrechte in Verhandlungen vor dem VwGH verbunden war. Dies trifft hinsichtlich eines Aufwandes, der durch eine Verhandlung vor dem VfGH entstanden ist, selbst dann nicht zu, wenn es auf Grund einer Anfechtung durch den VwGH zu einer solchen Verhandlung gekommen ist (Hinweis E 13.6.1985, 84/02/0269).

Schlagworte

Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Inhalt und Umfang des Pauschbetrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992080018.X07

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2010

Dokumentnummer

JWR_1992080018_19920707X07

Entscheidungstext 92/08/0018

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

92/08/0018

Entscheidungsdatum

07.07.1992

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §47 Abs1;
AlVG 1977 §47 Abs2;
AlVG 1977 §56 Abs3;
AlVG 1977 §59;
AVG §18 Abs4;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §56;
AVG §58 Abs3;
AVG §59 Abs1;
B-VG Art83 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGG §48 Abs1 litd;
VwGG §49 Abs1;
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 48 heute
  2. VwGG § 48 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 48 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 48 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VwGG § 48 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 48 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 49 heute
  2. VwGG § 49 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 49 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 49 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 49 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 49 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  7. VwGG § 49 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der VwGH hat durch den Vorsitzenden

Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Müller, Dr. Novak und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Dr. F, RA in W, gegen den aufgrund des Beschlusses des Unterausschusses des zuständigen Verwaltungsausschusses ausgefertigten Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien vom 20.7.1988, Zl. IVb/7022/7100 B, betreffend Widerruf und Rückforderung von Notstandshilfe sowie Feststellung der Höhe des Anspruches auf Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als er sich auf den Widerruf und die Rückforderung von Notstandshilfe bezieht, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer bezog unter anderem in der Zeit vom 30. November 1984 bis 30. September 1986 Notstandshilfe, die auch Familienzuschläge für seine Ehegattin und seinen minderjährigen Sohn einschloß. In den der Gewährung zugrunde liegenden, an das zuständige Arbeitsamt für Versicherungsdienste Wien (im folgenden Arbeitsamt) gerichteten Anträgen führte er an, daß seine Ehegattin kein Einkommen beziehe. Daß sie ab 25. Oktober 1984 in einem Dienstverhältnis zur Firma B-Aktiengesellschaft (im folgenden B. AG) stand, gab er dem Arbeitsamt nicht bekannt. Am 15. Mai 1987 (nach der am 30. April 1987 erfolgten Beendigung eines von ihm am 1. Oktober 1986 begonnenen Dienstverhältnisses) beantragte er beim Arbeitsamt die Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Im Zuge der Behandlung dieses Antrages brachte das Arbeitsamt in Erfahrung, daß die Ehegattin des Beschwerdeführers in der Zeit vom 25. Oktober 1984 bis 31. Dezember 1986 in einem Dienstverhältnis zur B. AG gestanden ist.

Daraufhin verpflichtete das Arbeitsamt den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 29. Juli 1987 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) zur Rückzahlung unberechtigt empfangener Notstandshilfe im Gesamtbetrag von S 13.142,-- (für den Zeitraum vom 30. November 1984 bis 30. September 1986) mit der Begründung, er habe dem Arbeitsamt nicht gemeldet, daß seine Ehegattin ab 25. Oktober 1984 in einem Dienstverhältnis gestanden sei.

Mit der "Mitteilung über den Leistungsanspruch" vom 29. Juli 1987 teilte das Arbeitsamt dem Beschwerdeführer mit, daß er vom 25. Mai 1987 bis voraussichtlich 6. August 1987 Anspruch auf Arbeitslosengeld von S 336,60 täglich habe.

Mit Schriftsatz vom 1. August 1987 erhob der Beschwerdeführer sowohl gegen den "Rückforderungsbescheid" als auch gegen die als "Leistungsbescheid" bezeichnete "Mitteilung über den Leistungsanspruch" Berufung. Sein Rechtsmittel gegen den "Rückforderungsbescheid" begründete er unter anderem damit, daß seine Ehegattin in der fraglichen Zeit nur stundenweise gearbeitet, unter der von ihm erfragten Grenze verdient habe und somit - auch im Hinblick auf ihre außerordentlichen Belastungen (Schulden und Anwalts- sowie Krankheitskosten) - als Nichtverdienerin gelte. Die Berufung gegen den "Leistungsbescheid" stützte er darauf, daß er bei richtiger Berechnung einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von täglich S 440,-- habe.

Im angefochtenen, "für den Leiter" des Landesarbeitsamtes Wien unterschriebenen Bescheid heißt es, es habe "das Landesarbeitsamt Wien durch seinen gemäß Paragraph 56, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 59, (AlVG) zuständigen Unterausschuß des Verwaltungsausschusses mit Beschluß entschieden", daß der Berufung des Beschwerdeführers (gegen den "Rückforderungsbescheid") keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid bestätigt und die Berufung gegen die "Mitteilung über den Leistungsanspruch" als unzulässig zurückgewiesen werde.

Der erstgenannte Ausspruch wurde nach Zitierung der angewendeten Bestimmungen des AlVG und der Notstandshilfeverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 352 aus 1973, (NHV), wie folgt begründet:

Der Beschwerdeführer sei unter anderem in dem die Rückforderung betreffenden Zeitraum im Bezug der Notstandshilfe gestanden. Dabei habe er nicht nur den Grundbetrag der Leistung empfangen, sondern auch jeweils einen Familienzuschlag für seine Ehegattin und seinen Sohn erhalten, weil er in seinen jeweiligen Anträgen immer wieder angegeben habe, daß diese ohne Einkommen seien. Tatsächlich aber sei nachträglich festgestellt worden, daß seine Ehegattin vom 25. Oktober 1984 bis 31. Dezember 1986 in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis zur B. AG gestanden sei und daraus ein in seiner Höhe nicht gleichbleibendes Einkommen bezogen habe, das auf seine Notstandshilfe anzurechnen sei. Außerdem bestehe für die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses seiner Ehegattin kein Anspruch auf einen Familienzuschlag für sie. Der auf Grund dieser Einkommensanrechnung (einschließlich nicht gebührenden Familienzuschlages) entstehende ungerechtfertigt empfangene Differenzbetrag der Notstandshilfe sei daher vom Arbeitsamt nicht nur zu widerrrufen, sondern auf Grund der durch den Beschwerdeführer nicht erfolgten Meldung der Aufnahme des Dienstverhältnisses seiner Ehegattin auch zum Rückersatz vorzuschreiben gewesen. Dagegen habe er Berufung mit der Einwendung eingebracht, seine Ehegattin habe im relevanten Zeitraum nur stundenweise gearbeitet und unter der von ihm erfragten Grenze (darunter scheine er die Auskunft über die Geringfügigkeitsgrenze im Sinne des Paragraph 12, AlVG in Verbindung mit Paragraph 5, ASVG zu verstehen) verdient. Im Rahmen des Berufungsverfahrens habe das tatsächliche Einkommen seiner Ehegattin aus dem genannten Dienstverhältnis auf Grund vorliegender Lohnbestätigungen festgestellt werden können, wobei phasenweise trotz Berücksichtigung der gesetzlichen Freigrenze ein auf die Notstandshilfe des Beschwerdeführers anzurechnendes Einkommen vorliege. Dieses anzurechnende Einkommen bzw. die darauf entfallende Leistungsdifferenz und der nichtgebührende Familienzuschlag für seine Ehegattin sei deshalb nach Auffassung des zuständigen Ausschusses des Landesarbeitsamtes Wien zu widerrufen gewesen. Er sei aber auch gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zum Rückersatz vorzuschreiben gewesen, weil der Beschwerdeführer, wie seinen Berufungsausführungen zu entnehmen sei, den tatsächlichen Beginn der Aufnahme eines Dienstverhältnisses durch seine Ehegattin dem Arbeitsamt nicht gemeldet habe. Überdies habe er in seinen Anträgen, die er im relevanten Zeitraum gestellt habe, seine Ehegattin immer "ohne jedes Einkommen beziehend bezeichnet" und daher auch unwahre Angaben gemacht.

Seine Berufung gegen die als "Leistungsbescheid" titulierte Mitteilung sei insofern als unzulässig zurückzuweisen gewesen, weil sich Berufungen nur gegen Bescheide richten könnten, die genannte Mitteilung aber keinen solchen darstelle.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Das Landesarbeitsamt Wien legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

Aus Anlaß des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 3. Juli 1990, Zl. A 85/90, gemäß Artikel 140, Absatz eins und 4 B-VG sowie Artikel 139, Absatz eins und 4 in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2 und 3 B-VG an den Verfassungsgerichtshof die Anträge gestellt, römisch eins. festzustellen,

1. daß Paragraph 36, Absatz 3, lit. B sublit. a AlVG in der Fassung des Stammgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, verfassungswidrig war, 2. daß die Absätze 1 und 3 des Paragraph 6, NHV in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 352 aus 1973, gesetzwidrig waren, römisch zwei. Absatz 4, des Paragraph 6, NHV in der genannten Fassung als gesetzwidrig aufzuheben.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 2. Oktober 1991, G 179/90 u.a., die Anträge des Verwaltungsgerichtshofes abgewiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst - unter Hinweis auf Paragraph 18, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 3, AVG -, daß dem Spruch des angefochtenen Bescheides nicht zu entnehmen sei, welche Personen konkret dem gemäß Paragraph 56, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 59, AlVG zur Entscheidung berufenen Unterausschuß des zuständigen Verwaltungsausschusses angehörten und über die Berufung des Beschwerdeführers entschieden hätten. Der Spruch deute zwar auf eine kollegiale Beschlußfassung hin, die Zeichnung des Bescheides "für den Leiter" spreche hingegen für eine monokratische Erledigung. Der Beschwerdeführer habe ein Recht auf gesetzeskonforme Erledigung seiner Berufung, was aus dem Bescheid in der vorliegenden Form keineswegs mit der erforderlichen Sicherheit überprüfbar sei. Damit sei den Erfordernissen der Paragraphen 18, Absatz 4 und 58 Absatz 3, AVG sowie des Paragraph 56, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 59, AlVG nicht Genüge getan, weshalb der Bescheid schon aus diesem Grund aufzuheben sein werde.

Diesem Einwand kommt keine Berechtigung zu.

Nach Paragraph 58, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 4, (des im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch anwendbaren) AVG 1950 muß jeder schriftlich ausgefertigte Bescheid die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der unter leserlicher Beifügung des Namens abgegebenen Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. Ist die Behörde eine Kollegialbehörde, so ist dem erstgenannten Erfordernis (Bezeichnung der Behörde) durch ihre Bezeichnung im Bescheid Rechnung getragen; der Anführung der Mitglieder der Kollegialbehörde bedarf es mangels einer ensprechenden Rechtsgrundlage nicht vergleiche u.a. das Erkenntnis vom 20. September 1988, Zl. 87/12/0047).

Im angefochtenen Bescheid ist ausdrücklich als die Behörde, die über die Berufung des Beschwerdeführers entschieden hat, der gemäß Paragraph 56, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 59, AlVG zuständige Unterausschuß des Verwaltungsausschusses des Landesarbeitsamtes Wien genannt. Daß auch tatsächlich der (nach der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 59, AlVG zur Entscheidung berufene) Unterausschuß des Verwaltungsausschusses des Landesarbeitsamtes Wien entschieden hat, ergibt sich aus der Aktenlage. Die "Zeichnung des Bescheides für den Leiter" spricht - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht "für eine monokratische Erledigung" (im Sinne einer Entscheidung über die Berufung durch den Leiter des Landesarbeitsamtes Wien), sondern bringt nur zum Ausdruck, daß es sich um einen vom Leiter des Landesarbeitsamtes Wien mitgeteilten ("intimierten") Bescheid handelt, ändert aber nichts daran, daß er dem den behördlichen Willen bildenden Kollegialorgan "Unterausschuß" zuzurechnen ist vergleiche dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 1985, Zl. 84/08/0044, und vom 8. Oktober 1982, Zl. 82/08/0043, Slg. Nr. 10.846/A). Deshalb widerspricht diese "Zeichnung des Bescheides" auch nicht der drittgenannten Voraussetzung des Paragraph 18, Absatz 4, erster Satz AVG 1950 ("Unterschrift dessen ..., der die Erledigung genehmigt hat"), weil bei Intimationsbescheiden vom Intimierenden mit der Unterfertigung nur beurkundet wird, daß das zur Entscheidung berufene Organ die ausgefertigte Erledigung getroffen hat vergleiche Ringhofer in MGA 5/I-AVG, Paragraph 18,, Anmerkung 12). Daß aus dem angefochtenen Bescheid selbst nicht "mit der erforderlichen Sicherheit überprüfbar ist", ob die Berufung (in diesem Zusammenhang) gesetzeskonform erledigt wurde (nämlich durch den zur Entscheidung berufenen Unterausschuß des zuständigen Verwaltungsausschusses des Landesarbeitsamtes Wien), stellt nach den obigen Darlegungen keine Rechtswidrigkeit des Bescheides dar. Der Beschwerdeführer wurde dadurch auch nicht in seinen Parteirechten verkürzt. Denn als Partei des Verfahrens hatte er ja einen (von ihm allerdings geltend zu machenden) Anspruch auf Bekanntgabe der Mitglieder der über seine Berufung entscheidenden belangten Behörde und es stand ihm dementsprechend die Möglichkeit offen, allfällige in diesem Zusammenhang wahrgenommene Mängel konkret darzulegen vergleiche auch dazu das schon zitierte Erkenntnis vom 20. September 1988, Zl. 87/12/0047). Von Amts wegen aufzugreifende Bedenken in dieser Richtung bestehen auf Grund der Aktenlage ebenfalls nicht.

2. Soweit der Beschwerdeführer verfassungsrechtliche Bedenken gegen Paragraph 56, Absatz 3, AlVG aufzeigt, ist er darauf zu verweisen, daß diese Bestimmung mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. Juli 1991, G 295/90 u.a., mit Ablauf des 31. Mai 1992 als verfassungswidrig aufgehoben wurde. Diese Bestimmung ist daher gemäß Artikel 140, Absatz 7, B-VG im Beschwerdefall, der kein Anlaßfall ist, mangels eines anderslautenden Ausspruches des Verfassungsgerichtshofes im zitierten Erkenntnis - ungeachtet der festgestellten Verfassungswidrigkeit - weiterhin anzuwenden.

3. Mit dem oben erstgenannten Ausspruch des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde durch die Bestätigung des davon betroffenen Bescheides des Arbeitsamtes von der im Zeitraum vom 30. November 1984 bis 30. September 1986 vom Beschwerdeführer bezogenen Notstandshilfe einschließlich der Familienzuschläge für seine Ehegattin (nicht auch jener für seinen minderjährigen Sohn) gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit den Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 Absatz eins, AlVG einen Differenzbetrag von

S 13.142,-- widerrufen und zurückgefordert; ersteres mit der Begründung, daß einerseits die Ehegattin des Beschwerdeführers im maßgeblichen Zeitraum ein die jeweiligen Freigrenzen des Paragraph 6, Absatz 3, NHV übersteigenes Einkommen bezogen habe und andererseits zufolge ihres aufrechten Dienstverhältnisses, aus dem sie dieses Einkommen bezogen habe, kein Anspruch auf Familienzuschläge für sie im relevanten Zeitraum bestanden habe.

Dagegen wendet der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ein, daß die belangte Behörde erstens gegen die ihr nach Paragraph 60, AVG obliegende Begründungspflicht verstoßen habe. Um nämlich die bescheidmäßig auferlegte Rückforderung ihrer Höhe nach einer Überprüfung zugänglich zu machen, wäre es notwendig gewesen, jene Zeiträume exakt darzustellen, in welchen ihrer Auffassung nach jeweils ein anzurechnendes Einkommen seiner Ehegattin vorgelegen sei (die belangte Behörde spreche ja davon, daß nur "phasenweise trotz Berücksichtigung der gesetzlichen Freigrenze ein auf die Notstandshilfe anzurechnendes Einkommen vorliege"), und weiters darzulegen, um welchen zuviel ausbezahlten Betrag es sich (unter Berücksichtung der für die Jahre 1984 bis 1986 geltenden Freigrenzen, die die belangte Behörde allerdings im angefochtenen Bescheid überdies teils unvollständig, teils unrichtig anführe) in den betreffenden Zeiträumen jeweils handle. Überdies habe sich die belangte Behörde nicht mit dem Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers, wonach seine Ehegattin - auch im Hinblick auf ihre außerordentlichen Belastungen (Schulden und Krankheitskosten) - unter dem Blickwinkel des Paragraph 6, Absatz 4, NHV als Nichtverdienerin gelte, auseinandergesetzt. In diesem Zusammenhang habe die belangte Behörde zweitens auch gegen die Bestimmungen der Paragraphen 37 und 45 Absatz 3, AVG insofern verstoßen, als sie den angefochtenen Bescheid zwar auf Lohnbestätigungen über das Einkommen seiner Ehegattin gestützt, diese Bestätigungen aber dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht und ihm dadurch die Möglichkeit genommen habe, dazu unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 6, Absatz 4, NHV Stellung zu nehmen. Hätte sie dies getan, so hätte der Beschwerdeführer näher darlegen und unter Beweis stellen können, daß seine Ehegattin im relevanten Zeitraum außerordentlichen Belastungen ausgesetzt gewesen sei; dies mit der Konsequenz, daß von der höheren Freigrenze des Paragraph 6, Absatz 4, NHV auszugehen gewesen wäre.

Diese Einwände sind im Ergebnis berechtigt.

Die auf Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG gestützte Rückforderung setzt die Rechtmäßigkeit des erfolgten Widerrufs (bzw. der rückwirkenden Berichtigung der Bemessung) voraus. Daher ist zunächst zu prüfen, ob der Widerruf (bzw. die rückwirkende Berichtigung der Bemessung), den die belangte Behörde einerseits auf nicht gebührende Familienzuschläge für die Ehegattin des Beschwerdeführers nach Paragraph 20, Absatz 2, AlVG und andererseits auf einen gegenüber der Gewährung geringeren Anspruch auf Notstandshilfe wegen eines nach Paragraph 6, Absatz 3, NHV anzurechnenden Einkommens seiner Ehegattin stützt (auf Paragraph 6, Absatz 4, NHV nimmt die belangte Behörde nicht Bedacht), bei Anwendung der diesbezüglichen, im Rückforderungszeitraum in Geltung gestandenen Bestimmungen vergleiche zur anzuwendenden Rechtslage u.a. die Erkenntnisse vom 21. November 1989, Zl. 88/08/0287, und vom 8. Oktober 1991, Zl. 90/08/0167) rechtmäßig ist.

Nach Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz 2, AlVG in der Stammfassung sind Familienzuschläge unter anderem für Ehegatten und Kinder (zuschlagsberechtigte Personen) zu gewähren, wenn der Arbeitslose zum Unterhalt dieser Personen tatsächlich wesentlich beiträgt. Der Familienzuschlag gebührt nicht, wenn den zuschlagsberechtigten Personen zugemutet werden kann, den Aufwand für einen angemessenen Lebensunterhalt aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere durch eigene Arbeit, zu bestreiten. Der Familienzuschlag betrug für jede zuschlagsberechtigte Person täglich S 16,60 im Jahre 1984, S 17,10 im Jahre 1985 und 17,80 im Jahre 1986.

Die für die allfällige Anrechnung des Einkommens der Ehegattin des Beschwerdeführers - sachverhaltsbezogen - relevanten Bestimmungen des Paragraph 6, NHV in der im Rückforderungszeitraum noch geltenden Stammfassung Bundesgesetzblatt Nr. 352 aus 1973, lauten:

  1. Absatz eins,Bei Heranziehung des Einkommens von Angehörigen des Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage ist wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Angehörigen und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.

...

  1. Absatz 3,Die Freigrenze beträgt (3.812 S für 1984, 3.938 S für 1985, 4.099 S für 1986) pro Monat für den das Einkommen beziehenden Angehörigen. Dazu kommt ein Betrag von (1.017 S für 1984, 1.051 S für 1985, 1094 S für 1986) pro Monat für jede Person, die der Angehörige auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht überwiegend erhält, wenn für sie Familienbeihilfe gewährt wird; für Personen, für die der Angehörige keine Familienbeihilfe erhält, erhöht sich dieser Betrag auf (1641 S für 1984, 1695 S für 1985, 1764 S für 1986) pro Monat ...
  2. Absatz 4,In berücksichtigungswürdigen Fällen, wie z.B. Krankheit in der Familie, Aufwendungen aus Anlaß einer Schwangerschaft oder einer Niederkunft, Aufwendungen aus Anlaß von Todesfällen in der Familie, Rückzahlungsverpflichtungen für Darlehen, die aus Anlaß der Gründung eines Hausstandes oder zur Beschaffung einer Wohnung aufgenommen worden sind, besondere Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung des Einkommens, können die im Absatz 3, angeführten Einkommensgrenzen bis zu 50 v.H. erhöht werden.
  3. Absatz 5,Für die Anrechnung ist jener Betrag des Einkommens heranzuziehen, der sich nach Abzug von Steuern und sozialen Abgaben ergibt ..."

    Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist der erstgenannte Ausspruch des angefochtenen Bescheides zwar nicht schon deshalb allein mit relevanten Verfahrensmängeln behaftet, weil die belangte Behörde in der Bescheidbegründung die eben genannten Schillingbeträge teils nur unvollständig, teils unrichtig wiedergegeben hat. Dem käme nämlich dann keine Bedeutung zu, wenn die belangte Behörde den widerrufenen und rückgeforderten Differenzbetrag - den anzuwendenden Bestimmungen entsprechend und in der Bescheidbegründung nachprüfbar - errechnet hätte. Da letzteres aber nicht der Fall ist, kann ersteres nicht abschließend beurteilt werden und kann in der teils unvollständigen, teils unrichtigen Wiedergabe von anzuwendenden Vorschriften auch ein relevanter Verfahrensmangel liegen.

    Der Bescheidbegründung läßt sich nämlich weder entnehmen, wie hoch der vom Beschwerdeführer im relevanten Zeitraum insgesamt bezogene Betrag an Notstandshilfe einschließlich der Familienzuschläge für seine Ehegattin war, noch wurde festgestellt, welches Einkommen seine Ehegattin in diesem Zeitraum erstens insgesamt ins Verdienen gebracht hat und zweitens welcher Teil davon von der belangten Behörde nach Paragraph 6, NHV angerechnet wurde. Mangels dieser Feststellungen kann aber - ausgehend von der Bescheidbegründung - schon unter Ausklammerung einer allenfalls gebotenen Anwendung des Paragraph 6, Absatz 4, NHV nicht überprüft werden und ob der widerrufene und rückgeforderte Differenzbetrag entsprechend den anzuwendenden, oben wiedergegebenen Vorschriften richtig errechnet wurde und ob die belangte Behörde der Berechnung unrichtige oder zwar geltende, aber rechtsirrig angewendete Bestimmungen zugrunde gelegt hat. Das bedarf hinsichtlich des nach Paragraph 6, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 3, NHV "phasenweise trotz Berücksichtigung der gesetzlichen Freigrenze" (unklar, ob nur der des Paragraph 6, Absatz 3, erster Satz oder der erhöhten nach Paragraph 6, Absatz 3, zweiter Satz NHV) angerechneten Einkommens der Ehegattin des Beschwerdeführers keiner näheren Erörterung. Solcher Feststellungen hätte es aber - vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung zu den individuellen Verhältnissen des Zuschlagsberechtigten als Maßstab vergleiche u.a. die Erkenntnisse vom 8. Oktober 1991, Zl. 90/08/0167, und vom 25. Februar 1988, Zl. 87/08/0291) - auch hinsichtlich der widerrufenen und rückgeforderten Familienzuschläge für die Ehegattin des Beschwerdeführers (deren Höhe im übrigen gar nicht festgestellt wurde, die aber - sollten sie dem Gesetz nach gewährt worden sein - entsprechend den oben wiedergebenen Schillingbeträgen jedenfalls nicht die Höhe des gesamten Differenzbetrages erreicht haben) bedurft.

    Entgegen der von der belangten Behörde in der Gegenschrift vertretenen Aufassung war sie der diesbezüglichen Begründungspflicht nach den Paragraphen 60, 67, AVG nicht deshalb enthoben, weil der Beschwerdeführer, wie sie meint, die Höhe des Rückforderungsbetrages nicht bestritten habe. Denn da der Beschwerdeführer in seiner Berufung in Reaktion auf den erstinstanzlichen Bescheid, in dem der Widerruf (bzw. die rückwirkende Berichtigung) und die Rückforderung des genannten Differenzbetrages zwar mit dem Bestehen eines Dienstverhältnisses der Ehegattin des Beschwerdeführers begründet, dieser Betrag aber nicht aufgeschlüsselt wurde, die Entscheidung schon dem Grunde nach deshalb bekämpft hat, weil seine Ehegattin aus näher angeführten, oben wiedergegebenen Gründen "als Nichtverdienerin" gelte, durfte die belangte Behörde schon wegen des inneren Zusammenhanges zwischen der Höhe des Differenzbetrages und den Berufungseinwendungen nicht davon ausgehen, der Beschwerdeführer stelle die Höhe des Differenzbetrages selbst nicht in Abrede.

    Die belangte Behörde hat - in Übereinstimmung mit dem Beschwerdevorbringen - aber auch insofern den ihr nach den Paragraphen 37, 39, Absatz 2, 45, Absatz 3, AVG obliegenden verfahrensrechtlichen Verpflichtungen zuwider gehandelt, als sie dem Beschwerdeführer nicht die Lohnbestätigungen über das Einkommen seiner Ehegattin übermittelt, ihm keine Gelegenheit gegeben hat, dazu Stellung zu nehmen, und ihn nicht aufgefordert hat, seine Berufungsbehauptung, seine Ehegattin weise "außerordentliche Belastungen" (Schulden und Anwaltssowie Krankheitskosten) auf, die sie als Nichtverdienerin erscheinen ließen, entsprechend der ihn treffenden Mitwirkungspflicht ziffernmäßig zu präzisieren und unter Beweis zu stellen. Von diesen Verpflichtungen war die belangte Behörde nicht deshalb befreit, weil, wie sie in der Gegenschrift meint, der Beschwerdeführer "nachweislich zur persönlichen Vorsprache eingeladen" worden sei, er dieser Vorladung aber nicht entsprochen habe. Denn einerseits wurde in dieser Ladung nach der Aktenlage als Gegenstand nur "Ihre Berufung gegen den Rückforderungsbescheid" und nicht etwa das im konkreten Zusammenhang beachtliche Thema (Einsicht in die Lohnbestätigungen über das Einkommen der Ehegattin und Stellungnahme dazu sowie Präzisierung der Berufungsbehauptungen zu den außerordentlichen Belastungen) angeführt oder zumindest auf zusätzliche Beweisergebnisse des Berufungsverfahrens hingewiesen; andererseits ist auf Grund der Verwaltungsakten (insbesondere nach dem Aktenvermerk vom 22. Juni 1988) auch nicht erwiesen, daß der Beschwerdeführer der Ladung ohne wichtigen Grund keine Folge geleistet hat. Da die belangte Behörde den Beschwerdeführer nach der Aktenlage auch nicht aufforderte, sein diesbezügliches Berufungsvorbringen ziffernmäßig zu präzisieren und unter Beweis zu stellen, ist angesichts des Berufungsvorbringens, in dem der Beschwerdeführer das Vorliegen außerordentlicher Belastungen behauptete und ohne einen ensprechenden Auftrag der belangten Behörde keinen Grund dafür sehen mußte, dieses Vorbringen zu präzisieren, der Hinweis auf die abstrakte Möglichkeit, anläßlich einer Vorsprache oder einer schriftlichen Stellungnahme entsprechende Nachweise vorzulegen, keine zureichende Begründung für die Unterlassung der genannten Aufforderung; dies auch nicht unter Bedachtnahme darauf, daß der Beschwerdeführer in seinen Anträgen seine Ehegattin "trotz aufrechten Dienstverhältnisses als kein Einkommen beziehend bezeichnete (und) niemals die Frage nach besonderen

Belastungen .... beantwortet hat", wie die belangte Behörde

ebenfalls in der Gegenschrift vorbringt. Denn die darin allenfalls gelegene Verletzung der Meldepflicht enthob die belangte Behörde im Widerrufsverfahren - ungeachtet der Mitwirkungspflicht des Arbeitslosen - nicht jeglicher amtswegiger Ermittlungspflicht. Aus diesen Gründen ist der in der Gegenschrift vorgebrachte Schluß der belangten Behörde, daß die Erwähnung von den außerordentlichen Belastungen der Ehegattin des Beschwerdeführers in der Berufung "einer Schutzbehauptung gleichzukommen (schien), deren Eindruck durch die Absage der persönlichen Vorsprache noch verstärkt erschien", verfrüht erfolgt.

Da somit der angefochtene Bescheid, soweit er den Widerruf (bzw. die rückwirkende Bemessung der Notstandshilfe) betrifft, mit relevanten Verfahrensmängeln behaftet ist, die Rückforderung von Notstandshilfe aber die Rechtmäßigkeit des Widerrufes (bzw. der rückwirkenden Bemessung) voraussetzt, war der angefochtene Bescheid, soweit er sich auf den Widerruf (bzw. die rückwirkende Bemessung) und die Rückforderung bezieht, gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

4. Gegen die Zurückweisung seiner Berufung gegen die "Mitteilung über den Leistungsanspruch" vom 29. Juli 1987 wendet der Beschwerdeführer ein, die belangte Behörde verkenne dabei, daß es sich bei der "Mitteilung" in Wahrheit um einen Bescheid im Sinne des Paragraph 56, AVG handle, weil dieser Mitteilung eine rechtsbegründende Wirkung insofern zukomme, als damit die Höhe eines Anspruchs festgestellt werde.

Gemäß Paragraph 47, Absatz eins, AlVG ist dem Leistungsbezieher dann, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld, Karenzurlaubsgeld bzw. Notstandshilfe anerkannt wird, eine Mitteilung auszustellen, aus der insbesondere Beginn, Ende und Höhe des Leistungsanspruches hervorgehen. Wird der Anspruch nicht anerkannt, so ist dem Antragsteller darüber ein schriftlicher Bescheid auszufolgen.

Schon aus der Gegenüberstellung der "Mitteilung" nach dem ersten Satz des Paragraph 47, Absatz eins, AlVG und des "schriftlichen Bescheides" nach Paragraph 47, Absatz 2, zweiter Satz AlVG ist - unter Bedachtnahme auf die ausführlichen Grundsätze im Beschluß eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Slg. Nr. 9.458/A - abzuleiten, daß einer ausdrücklich als "Mitteilung über den Leistungsanspruch" bezeichneten und auch so formulierte Bekanntgabe über den Anspruch eines Arbeitslosen auf Leistungen in der Form, wie sie in der strittigen Mitteilung vom 29. Juli 1987 enthalten sind, kein Bescheidcharakter zukommt.

Die Beschwerde war daher insoweit, als sie sich gegen den zurückweisenden Ausspruch des angefochtenen Bescheides wendet, gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

5. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,. Das Mehrbegehren auf Ersatz der Kosten für die Teilnahme an der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verfassungsgerichtshof war zurückzuweisen, weil unter dem Verhandlungsaufwand nach Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG, auf dessen Ersatz der Beschwerdeführer als obsiegende Partei (gemäß Paragraph 50, VwGG auch bei nur teilweisen Erfolg der Beschwerde gegen einen Verwaltungsakt) Anspruch hat, nur jener Aufwand ist, der für ihn mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden war. Dies trifft aber hinsichtlich eines Aufwandes, der dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einer Verhandlung vor dem Verfassungsgerichtshof entstanden ist, selbst dann nicht zu, wenn es auf Grund einer Anfechtung durch den Verwaltungsgerichtshof zu einer solchen Verhandlung gekommen ist und der Beschwerdeführer daran teilgenommen hat vergleiche u.a. das Erkenntis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Oktober 1990, Zl. 90/08/0078).

Schlagworte

Intimation Zurechnung von Bescheiden Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Sozialversicherung Unterschrift des Genehmigenden Behördenbezeichnung Fertigungsklausel Behördenbezeichnung Behördenorganisation Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Berufung Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Inhalt und Umfang des Pauschbetrages Inhalt des Spruches Diverses Zurechnung von Bescheiden Intimation Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992080018.X00

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2010

Dokumentnummer

JWT_1992080018_19920707X00