Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.07.1992

Geschäftszahl

92/08/0018

Rechtssatz

Im Hinblick darauf, daß die Partei Anspruch auf Bekanntgabe der Mitglieder der über ihre Berufung entscheidenden Behörde und somit die Möglichkeit hatte, allfällige Besetzungsmängel konkret darzulegen, stellt es keine Rechtswidrigkeit dar, wenn aus dem angefochtenen Bescheid bloß "nicht mit der erforderlichen Sicherheit überprüfbar" ist, ob die Berufung durch das richtige und richtig zusammengesetzte Kollegialorgan - somit gesetzeskonform - erledigt wurde (Hinweis E 20.9.1988, 87/12/0047) (hier: Unterausschuß des Verwaltungsausschusses eines LAA)