Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.07.1992

Geschäftszahl

92/08/0018

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/10/13 90/08/0078 1

Stammrechtssatz

Als Verhandlungsaufwand kann nur der Aufwand zuerkannt werden, der für einen Bf mit der Wahrnehmung seiner Parteienrechte in Verhandlungen vor dem VwGH verbunden war. Dies trifft hinsichtlich eines Aufwandes, der durch eine Verhandlung vor dem VfGH entstanden ist, selbst dann nicht zu, wenn es auf Grund einer Anfechtung durch den VwGH zu einer solchen Verhandlung gekommen ist (Hinweis E 13.6.1985, 84/02/0269).