Verwaltungsgerichtshof
07.07.1992
92/08/0018
Schon aus der Gegenüberstellung der "Mitteilung" nach Paragraph 47, Absatz eins, erster Satz AlVG und des "schriftlichen Bescheides" nach Paragraph 47, Absatz 2, Satz 2 AlVG ist - unter Bedachtnahme auf die ausführlichen Grundsätze im B VS vom 15.12.1977, 934 und 1223/73, VwSlg 9458 A/1977 - abzuleiten, daß einer ausdrücklich als "Mitteilung über den Leistungsanspruch" bezeichneten und auch so formulierten Bekanntgabe über den Anspruch eines Arbeitslosen auf Leistungen kein Bescheidcharakter zukommt.