Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/19/0225

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/19/0225

Entscheidungsdatum

28.10.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §9;
Nachtarbeit der Frauen 1969 §3 Abs1;
Nachtarbeit der Frauen 1969 §3 Abs2;
VStG §5 Abs1;
  1. AZG § 9 heute
  2. AZG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2018
  3. AZG § 9 gültig von 01.01.2018 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2017
  4. AZG § 9 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2016
  5. AZG § 9 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2007
  6. AZG § 9 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2006
  7. AZG § 9 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1999
  8. AZG § 9 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  9. AZG § 9 gültig von 01.05.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  10. AZG § 9 gültig von 01.01.1997 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1997
  11. AZG § 9 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 446/1994

Rechtssatz

Da zu den Tatbeständen der Übertretung des Paragraph 9, erster Halbsatz AZG bzw des Paragraph 3, Absatz eins und des Paragraph 3, Absatz 2, Bundesgesetz über die Nachtarbeit der Frauen 1969 weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei diesen um Ungehorsamsdelikte, dies mit der Folge, daß die im Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG verankerte Vermutung des Verschuldens (in Form der Fahrlässigkeit) des Täters Platz greift: Dieser hat von sich aus sein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190225.X01

Im RIS seit

28.10.1991

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2017

Dokumentnummer

JWR_1991190225_19911028X01

Rechtssatz für 91/19/0225

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/19/0225

Entscheidungsdatum

28.10.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §9;
Nachtarbeit der Frauen 1969 §3 Abs1;
Nachtarbeit der Frauen 1969 §3 Abs2;
VStG §5 Abs1;
  1. AZG § 9 heute
  2. AZG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2018
  3. AZG § 9 gültig von 01.01.2018 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2017
  4. AZG § 9 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2016
  5. AZG § 9 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2007
  6. AZG § 9 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2006
  7. AZG § 9 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1999
  8. AZG § 9 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  9. AZG § 9 gültig von 01.05.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  10. AZG § 9 gültig von 01.01.1997 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1997
  11. AZG § 9 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 446/1994

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/09/30 91/19/0247 2

Stammrechtssatz

Der Besch hat - will er sein mangelndes Verschulden glaubhaft machen - von sich aus das zur Überwachung der arbeitszeitrechtlichen Vorschriften eingeführte Kontrollsystem und die Art und Weise seines Funktionierens darzustellen.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190225.X02

Im RIS seit

28.10.1991

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2017

Dokumentnummer

JWR_1991190225_19911028X02

Rechtssatz für 91/19/0225

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

91/19/0225

Entscheidungsdatum

28.10.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §9;
Nachtarbeit der Frauen 1969 §3 Abs1;
Nachtarbeit der Frauen 1969 §3 Abs2;
VStG §5 Abs1;
  1. AZG § 9 heute
  2. AZG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2018
  3. AZG § 9 gültig von 01.01.2018 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2017
  4. AZG § 9 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2016
  5. AZG § 9 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2007
  6. AZG § 9 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2006
  7. AZG § 9 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1999
  8. AZG § 9 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  9. AZG § 9 gültig von 01.05.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  10. AZG § 9 gültig von 01.01.1997 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1997
  11. AZG § 9 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 446/1994

Rechtssatz

Weder das Vorbringen, der Besch habe zwei (namentlich genannte) Arbeitnehmer mit der Kontrolle der Einhaltung unter anderem arbeitszeitrechtlicher Vorschriften betraut, noch der Hinweis, er habe sich angesichts dieser Betrauung darauf verlassen können, daß die Arbeitszeitvorschriften eingehalten würden, sind Konkretisierungen, die das Funktionieren eines wirksamen Kontrollsystems dartun.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190225.X03

Im RIS seit

28.10.1991

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2017

Dokumentnummer

JWR_1991190225_19911028X03

Rechtssatz für 91/19/0225

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

91/19/0225

Entscheidungsdatum

28.10.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §9;
Nachtarbeit der Frauen 1969 §3 Abs1;
Nachtarbeit der Frauen 1969 §3 Abs2;
VStG §5 Abs1;
  1. AZG § 9 heute
  2. AZG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2018
  3. AZG § 9 gültig von 01.01.2018 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2017
  4. AZG § 9 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2016
  5. AZG § 9 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2007
  6. AZG § 9 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2006
  7. AZG § 9 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1999
  8. AZG § 9 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  9. AZG § 9 gültig von 01.05.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  10. AZG § 9 gültig von 01.01.1997 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1997
  11. AZG § 9 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 446/1994

Rechtssatz

Der Hinweis auf ein (vermeintliches) Vertrauenkönnen auf das Funktionieren eines Kontrollsystems vermag nicht die Darstellung der Funktionsweise des in generell-abstrakter Form existierenden Kontrollsystems zu ersetzen.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190225.X04

Im RIS seit

28.10.1991

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2017

Dokumentnummer

JWR_1991190225_19911028X04

Rechtssatz für 91/19/0225

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

91/19/0225

Entscheidungsdatum

28.10.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §9;
Nachtarbeit der Frauen 1969 §3 Abs1;
Nachtarbeit der Frauen 1969 §3 Abs2;
VStG §5 Abs1;
  1. AZG § 9 heute
  2. AZG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2018
  3. AZG § 9 gültig von 01.01.2018 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2017
  4. AZG § 9 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2016
  5. AZG § 9 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2007
  6. AZG § 9 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2006
  7. AZG § 9 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1999
  8. AZG § 9 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  9. AZG § 9 gültig von 01.05.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  10. AZG § 9 gültig von 01.01.1997 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1997
  11. AZG § 9 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 446/1994

Rechtssatz

Um von einem wirksamen Kontrollsystem sprechen zu können, genügt nicht die Betrauung Dritter mit Kontrollaufgaben und die Erteilung diesbezüglicher Weisungen, geboten ist vielmehr darüber hinaus die Überwachung der Betrauten auf die ordnungsgemäße Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben bzw die Überwachung der erteilten Weisungen auf ihre Befolgung (Hinweis E 8.7.1991, 91/19/0086 und E 30.9.1991, 91/19/0247).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190225.X05

Im RIS seit

28.10.1991

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2017

Dokumentnummer

JWR_1991190225_19911028X05

Rechtssatz für 91/19/0225

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

91/19/0225

Entscheidungsdatum

28.10.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §9;
Nachtarbeit der Frauen 1969 §3 Abs1;
Nachtarbeit der Frauen 1969 §3 Abs2;
VStG §21 Abs1;
  1. AZG § 9 heute
  2. AZG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2018
  3. AZG § 9 gültig von 01.01.2018 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2017
  4. AZG § 9 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2016
  5. AZG § 9 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2007
  6. AZG § 9 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2006
  7. AZG § 9 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1999
  8. AZG § 9 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  9. AZG § 9 gültig von 01.05.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  10. AZG § 9 gültig von 01.01.1997 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1997
  11. AZG § 9 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 446/1994

Rechtssatz

Fehlt ein funktionierendes Kontrollsystem bezüglich der Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften, kann von einem geringfügigen Verschulden des Besch nicht gesprochen werden (Hinweis E 15.4.1991, 90/19/0501).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190225.X06

Im RIS seit

28.10.1991

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2017

Dokumentnummer

JWR_1991190225_19911028X06

Rechtssatz für 91/19/0225

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

91/19/0225

Entscheidungsdatum

28.10.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/05/23 90/19/0584 3

Stammrechtssatz

Da die relative Unbescholtenheit nicht einmal einen im Grunde des Paragraph 19, Absatz 2, VStG zu berücksichtigenden Milderungsgrund darstellt, ist sie keineswegs geeignet, eine Geringfügigkeit des Verschuldens iSd Paragraph 21, Absatz eins, VStG zu erweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190225.X07

Im RIS seit

28.10.1991

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2017

Dokumentnummer

JWR_1991190225_19911028X07

Entscheidungstext 91/19/0225

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

91/19/0225

Entscheidungsdatum

28.10.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/02 Arbeitnehmerschutz;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;

Norm

AZG §9;
Nachtarbeit der Frauen 1969 §3 Abs1;
Nachtarbeit der Frauen 1969 §3 Abs2;
VStG §19 Abs2;
VStG §21 Abs1;
VStG §5 Abs1;
  1. AZG § 9 heute
  2. AZG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2018
  3. AZG § 9 gültig von 01.01.2018 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2017
  4. AZG § 9 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2016
  5. AZG § 9 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2007
  6. AZG § 9 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2006
  7. AZG § 9 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1999
  8. AZG § 9 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  9. AZG § 9 gültig von 01.05.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  10. AZG § 9 gültig von 01.01.1997 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1997
  11. AZG § 9 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 446/1994

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Weich, über die Beschwerde des D in G, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 5. Juni 1991, Zl. 5 - 212 Bu 30/11 - 90, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen von Arbeitszeitvorschriften, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

römisch eins

1. Mit dem im Instanzenzug, ergangenen Bescheid vom 5. Juni 1991 faßte der Landeshauptmann von Steiermark (die belangte Behörde) den Spruch des Straferkenntnisses des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 18. Mai 1990 wie folgt neu:

"Herr D hat es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der 'D Ges.m.b.H.', welche persönlich haftende Gesellschafterin der 'XY-GmbH & Co KG' am Standort G (erg.: ist,) unterlassen, für die Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften zu sorgen, da römisch eins.) die nachstehend angeführten Arbeitnehmer in den

nachstehend angeführten Zeiträumen beschäftigt wurden, obwohl die tägliche Arbeitszeit maximal 10 Stunden betragen darf

  1. eins,
    Stefanie P
    am 25.4.1989 von 07.30 Uhr bis 20.30 Uhr abzüglich einer Gesamtpausenzeit von 2 Stunden, insgesamt 11 Stunden,
  2. 2,
    Werner R
    am 25.4.1989 von 07.30 Uhr bis 20.00 Uhr abzüglich einer Gesamtpausenzeit von 2 Stunden, insgesamt 10 Stunden und 30 Minuten,
    am 26.4.1989 von 07.30 Uhr bis 20.00 Uhr abzüglich einer Gesamtpausenzeit von 2 Stunden, insgesamt 10 Stunden und 30 Minuten,
  3. 3,
    Karin M
    am 25.4.1989 von 07.30 Uhr bis 20.30 Uhr abzüglich einer Gesamtpausenzeit von 2 Stunden, insgesamt 11 Stunden.
römisch zwei.) die weiblichen Arbeitnehmerinnen Elisabeth S,
Karin M und Stefanie P am 25.4.1989 nach 20.00 Uhr beschäftigt wurden, obwohl weibliche Arbeitnehmer während der Nachtzeit nach 20.00 Uhr nicht mehr beschäftigt werden dürfen.
Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt.

I.)  1.), 2.) und 3.) § 9 erster Halbsatz Arbeitszeitgesetz

     (AZG) BGBl. Nr.461/1969,

II.) § 3 Abs.1 und 2 des Bundesgesetzes über die Nachtarbeit

     der Frauen, BGBl. Nr.237/1969 in der Fassung BGBl.

     Nr.210/1986.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über ihn folgende

Strafen verhängt:

Zu  I.) jeweils eine Geldstrafe von 1500 S (insgesamt 4500 S),

        falls diese uneinbringlich ist, Ersatzarrest von

        jeweils 3 Tagen gemäß § 28 Abs.1 AZG und

zu II.) jeweils eine Geldstrafe von 1000 S (insgesamt 3000 S),

        falls diese uneinbringlich ist, Ersatzarrest von

        dreimal 1 Tag gemäß § 9 Abs.1 FrNArbG i.V.m. § 16 Abs.1

        und 2 VStG 1950

Ferner hat er gemäß Paragraph 64, VStG 1950 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10 v.H. der verhängten Geldstrafen zu leisten und somit zu römisch eins.) dreimal 150 S und zu römisch zwei.) dreimal 100 S zu bezahlen."

Ferner wurde gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG der vom nunmehrigen Beschwerdeführer zu leistende Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens bestimmt.

(Die darüber hinaus verfügte Einstellung des Strafverfahrens hinsichtlich mehrerer, im Straferkenntnis vom 18. Mai 1990 angeführter Übertretungen ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren ohne Belang.)

2. Durch diesen Bescheid (im Ausmaß des wiedergegebenen Schuld- und Strafausspruches) erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht, nicht der ihm angelasteten Übertretungen wegen schuldig erkannt und bestraft zu werden, verletzt. Er behauptet Rechtswidrigkeit des Inhaltes und begehrt deshalb die Aufhebung des Bescheides vom 5. Juni 1991 im angefochtenen Umfang.

3. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

römisch zwei

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Vorweg ist festzuhalten, daß der Beschwerdeführer nicht die von der belangten Behörde als erwiesen angenommene Verwirklichung des objektiven Tatbestandes (des Paragraph 9, erster Halbsatz des Arbeitszeitgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,, wie auch des Paragraph 3, Absatz eins und 2 des Bundesgesetzes über die Nachtarbeit der Frauen, Bundesgesetzblatt Nr. 237 aus 1969,), sondern ausschließlich ein Verschulden daran bestreitet.

2. Da zum jeweiligen Tatbestand der dem Beschwerdeführer angelasteten Übertretungen weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei diesen um Ungehorsamsdelikte, dies mit der Folge, daß die im Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG verankerte Vermutung des Verschuldens (in Form der Fahrlässigkeit) des Täters Platz greift: Dieser hat von sich aus sein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen. Entgegen der Ansicht der Beschwerde ist der Verwaltungsgerichtshof mit der belangten Behörde der Auffassung, daß dies dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist.

3.1. Der Beschwerdeführer behauptet, ein die Einhaltung arbeitszeitrechtlicher Vorschriften garantierendes Kontrollsystem in seinen Betrieben eingerichtet zu haben, und zwar dergestalt, daß er selbst laufend Kontrollen durchführe, daß er weiters, da er nicht "ständig überall anwesend" sein könne, den Referenten für Personalangelegenheiten, Eduard S, mit derartigen Kontrollaufgaben betraut habe, und schließlich, daß dem "Lager" - das ist jener Betriebsbereich, in dem nach der Aktenlage die im Schuldspruch genannten Arbeitnehmerinnen tätig waren - "eine Vorgesetzte, nämlich Frau Ingrid P übergeordnet wurde, welche, wie sie selbst bestätigt, die Aufsicht über die Geschehnisse im Lager hatte". Der Beschwerdeführer habe sich daher darauf verlassen können, daß die "jeweiligen Bestimmungen des Arbeitsnehmerschutzgesetzes und des Arbeitszeitgesetzes" eingehalten würden.

3.2. Damit hat der Beschwerdeführer nicht - wie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für erforderlich erachtet vergleiche etwa die Erkenntnisse vom 8. Juli 1991, Zl. 91/19/0086, und Zl. 91/19/0095, sowie vom 30. September 1991, Zl. 91/19/0247) - auf der Grundlage entsprechenden Tatsachenvorbringens dargetan, wie diese in der Beschwerde so bezeichnete "Kontrollvorsorge" KONKRET funktionieren sollte. Weder das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe zwei (namentlich genannte) Arbeitnehmer mit der Kontrolle der Einhaltung unter anderem arbeitszeitrechtlicher Vorschriften betraut, noch der Hinweis, er habe sich angesichts dieser Betrauung darauf verlassen können, daß die Arbeitszeitvorschriften eingehalten würden, sind derartige Konkretisierungen. Mit dem zweitgenannten Argument verkennt der Beschwerdeführer aber nicht nur, daß ein (vermeintliches) Vertrauenkönnen auf das Funktionieren die konkrete Darstellung der Funktionsweise des in generell-abstrakter Form existierenden Kontrollsystems nicht zu ersetzen vermag, sondern auch das Wesen eines WIRKSAMEN Kontrollsystems. Um von einem solchen sprechen zu können, genügt nicht die Betrauung Dritter mit Kontrollaufgaben und die Erteilung diesbezüglicher Weisungen; geboten ist vielmehr darüber hinaus die Überwachung der Betrauten auf die ordnungsgemäße Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben bzw. die Überwachung der erteilten Weisungen auf ihre Befolgung vergleiche auch dazu die hg. Erkenntnisse Zl. 91/19/0086 und Zl. 91/19/0247).

4. Nach dem Vorgesagten hat die belangte Behörde zu Recht das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems die Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Vorschriften betreffend in dem im Schuldspruch bezeichneten Unternehmen und damit die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG verneint.

5.1. Der Beschwerdeführer vertritt - unter der Annahme, es treffe ihn überhaupt ein Verschulden - die Ansicht, daß die belangte Behörde wegen der "geringen Verschuldensintensität und wegen der geringfügigen Überschreitungen, die ohne jede Folgen blieben", von der Verhängung einer Strafe hätte Abstand nehmen müssen.

5.2. Gemäß Paragraph 21, Absatz eins, erster Satz VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

Eine Anwendung dieser Bestimmung kommt demnach nur bei Geringfügigkeit des Verschuldens in Betracht. Die Beschwerde hat nicht aufgezeigt, worin ihrer Meinung nach eine solche Geringfügigkeit gelegen sein soll. Demgegenüber hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck gebracht, daß aufgrund des Fehlens eines funktionierenden Kontrollsystems bezüglich der Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften von einem geringfügigen Verschulden des Beschwerdeführers nicht gesprochen werden könne. Der Gerichtshof teilt diese Auffassung vergleiche dazu das Erkenntnis vom 15. April 1991, Zl. 90/19/0501). Hinzugefügt sei, daß auch die in der Beschwerde in anderem Zusammenhang hervorgehobene einschlägige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, eine Geringfügigkeit seines Verschuldens darzutun, stellt doch die sogenannte relative Unbescholtenheit - entgegen der im bekämpften Bescheid geäußerten Meinung - nicht einmal einen im Grunde des Paragraph 19, Absatz 2, VStG zu berücksichtigenden Milderungsgrund dar vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1991, Zl. 90/19/0584).

6. Da sich sohin die Beschwerde insgesamt als unbegründet erweist, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VWGG abzuweisen.

7. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz 2, Ziffer eins und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190225.X00

Im RIS seit

28.10.1991

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2017

Dokumentnummer

JWT_1991190225_19911028X00