Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.10.1991

Geschäftszahl

91/19/0225

Rechtssatz

Fehlt ein funktionierendes Kontrollsystem bezüglich der Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften, kann von einem geringfügigen Verschulden des Besch nicht gesprochen werden (Hinweis E 15.4.1991, 90/19/0501).