Verwaltungsgerichtshof
28.10.1991
91/19/0225
Weder das Vorbringen, der Besch habe zwei (namentlich genannte) Arbeitnehmer mit der Kontrolle der Einhaltung unter anderem arbeitszeitrechtlicher Vorschriften betraut, noch der Hinweis, er habe sich angesichts dieser Betrauung darauf verlassen können, daß die Arbeitszeitvorschriften eingehalten würden, sind Konkretisierungen, die das Funktionieren eines wirksamen Kontrollsystems dartun.