Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.10.1991

Geschäftszahl

91/19/0225

Rechtssatz

Weder das Vorbringen, der Besch habe zwei (namentlich genannte) Arbeitnehmer mit der Kontrolle der Einhaltung unter anderem arbeitszeitrechtlicher Vorschriften betraut, noch der Hinweis, er habe sich angesichts dieser Betrauung darauf verlassen können, daß die Arbeitszeitvorschriften eingehalten würden, sind Konkretisierungen, die das Funktionieren eines wirksamen Kontrollsystems dartun.