Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.10.1991

Geschäftszahl

91/19/0225

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/05/23 90/19/0584 3

Stammrechtssatz

Da die relative Unbescholtenheit nicht einmal einen im Grunde des Paragraph 19, Absatz 2, VStG zu berücksichtigenden Milderungsgrund darstellt, ist sie keineswegs geeignet, eine Geringfügigkeit des Verschuldens iSd Paragraph 21, Absatz eins, VStG zu erweisen.