"(3)Absatz 3,Ein Universitäts(Hochschul)assistent, der am 1. Oktober 1988 oder danach am Tage des Ablaufes seines zeitlich befristeten Dienstverhältnisses eine tatsächliche Dienstzeit von mindestens zehn Jahren aufweist, ist
in das definitive Dienstverhältnis (§ 178 BDG 1979) überzuleiten, wenn er spätestens mit Ablauf seines zeitlich befristeten Dienstverhältnisses die in Z. 21.2 und 21.4 der Anlage 1 zum BDG 1979 angeführten Erfordernisse erfüllt, oderin das definitive Dienstverhältnis (Paragraph 178, BDG 1979) überzuleiten, wenn er spätestens mit Ablauf seines zeitlich befristeten Dienstverhältnisses die in Ziffer 21 Punkt 2 und 21 Punkt 4 der Anlage 1 zum BDG 1979 angeführten Erfordernisse erfüllt, oder
in das provisorische Dienstverhältnis (§ 177 BDG 1979) überzuleiten, wenn er spätestens mit Ablauf seines zeitlich befristeten Dienstverhältnisses die in Z. 21.2 der Anlage 1 zum BDG 1979 angeführten Erfordernisse erfüllt,in das provisorische Dienstverhältnis (Paragraph 177, BDG 1979) überzuleiten, wenn er spätestens mit Ablauf seines zeitlich befristeten Dienstverhältnisses die in Ziffer 21 Punkt 2, der Anlage 1 zum BDG 1979 angeführten Erfordernisse erfüllt,
und diese Überleitung spätestens sechs Monate vor dem Ablauf seines zeitlich befristeten Dienstverhältnisses beantragt."
Nach Abs. 11 der zitierten Bestimmung obliegt dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, soweit die Absätze 2 bis 10 nicht anderes bestimmen, die Entscheidung. Vor der Entscheidung auf Überleitung in das definitive Dienstverhältnis ist das im § 178 Abs. 2 BDG 1979 vorgesehene Verfahren sinngemäß anzuwenden.Nach Absatz 11, der zitierten Bestimmung obliegt dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, soweit die Absätze 2 bis 10 nicht anderes bestimmen, die Entscheidung. Vor der Entscheidung auf Überleitung in das definitive Dienstverhältnis ist das im Paragraph 178, Absatz 2, BDG 1979 vorgesehene Verfahren sinngemäß anzuwenden.
Definitivstellungserfordernis nach Z. 21.4 der Anlage 1 zum BDG 1979 ist die bescheidmäßige Feststellung durch die belangte Behörde, daß der Universitäts(Hochschul)assistent die für eine dauernde Verwendung in der betreffenden Universitätseinrichtung erforderlicheDefinitivstellungserfordernis nach Ziffer 21 Punkt 4, der Anlage 1 zum BDG 1979 ist die bescheidmäßige Feststellung durch die belangte Behörde, daß der Universitäts(Hochschul)assistent die für eine dauernde Verwendung in der betreffenden Universitätseinrichtung erforderliche
Leistung in der wissenschaftlichen, künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Tätigkeit (Forschung bzw. Erschließung der Künste),
Bewährung im Lehrbetrieb unter Bedachtnahme auf die pädagogische und didaktische Befähigung sowie
Bewährung in der mit der Erfüllung der wissenschaftlichen, künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Aufgaben der betreffenden Universität (Hochschule) verbundenen Verwaltungstätigkeit aufweist.
Bei Ärzten (§ 1899 BDG 1979) ist bei der Feststellung nach Z. 21.4 auch auf die Bewährung in den Tätigkeiten gemäß § 155 Abs. 6 - Mitwirkung an der Erfüllung der Aufgaben, die den Universitätseinrichtungen im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Krankenbehandlung obliegen und im § 54 UOG genannt sind - Bedacht zu nehmen (Z. 21.5 der Anlage 1).Bei Ärzten (Paragraph 1899, BDG 1979) ist bei der Feststellung nach Ziffer 21 Punkt 4, auch auf die Bewährung in den Tätigkeiten gemäß Paragraph 155, Absatz 6, - Mitwirkung an der Erfüllung der Aufgaben, die den Universitätseinrichtungen im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Krankenbehandlung obliegen und im Paragraph 54, UOG genannt sind - Bedacht zu nehmen (Ziffer 21 Punkt 5, der Anlage 1).
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit den Erkenntnissen vom 17. Dezember 1990, Zl. 89/12/0134, vom 22. Februar 1991, Zl. 89/12/0049 und vom 18. November 1991, Zl. 90/12/0132, zur Frage der Überleitung in ein definitives Dienstverhältnis auf Grundlage des Art. VI Abs. 3 DRH, eingehend auseinandergesetzt.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit den Erkenntnissen vom 17. Dezember 1990, Zl. 89/12/0134, vom 22. Februar 1991, Zl. 89/12/0049 und vom 18. November 1991, Zl. 90/12/0132, zur Frage der Überleitung in ein definitives Dienstverhältnis auf Grundlage des Artikel römisch sechs, Absatz 3, DRH, eingehend auseinandergesetzt.
Auf diese Erkenntnisse wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG vorweg verwiesen.Auf diese Erkenntnisse wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG vorweg verwiesen.
Auch im Beschwerdefall sind neben der positiven Stellungnahme des Vorgesetzten des Beschwerdeführers zwei weitere Gutachten von der Personalkommission eingeholt worden, die nach einer Auseinandersetzung mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers im wissenschaftlichen Bereich sowie in der Lehre und im Verwaltungsbetrieb folgende Schlußfolgerungen enthalten:
Univ. Prof. Dr. B: "Zwei der zehn Publikationen wurden in einer Zeitschrift veröffentlicht, die eine kritische Prüfung der eingereichten Manuskripte durch Gutachter vorsieht. Positiv läßt sich anmerken, daß die vom Autor verfaßten Darstellungen aktueller Methoden in der zahnärztlichen Arbeit übersichtlich und anregend gestaltet sind. Negativ fällt auf, daß keine der im engeren Sinn wissenschaftlichen Arbeiten den allgemein anerkannten Kriterien für wissenschaftliches Arbeiten genügt."
Zu den zehn Veröffentlichungen, in welchen der Beschwerdeführer als Koautor aufscheint erklärte der Gutachter, er vermöge dessen Anteil am Entstehen der Arbeit nicht zu beurteilen. Positiv müsse hervorgehoben werden, daß die Koautorschaft die Fähigkeit und die Bereitschaft zur Zusammenarbeit und zur Kontaktaufnahme mit anderen Autoren beweise.
Univ. Doz. Dr. C faßt in seinem Gutachten zu den wissenschaftlichen Leistungen zusammen: "Der anzulegende Maßstab darf nicht im Vergleich zu Habilitationskriterien festgelegt werden, sondern am Durchschnitt der wissenschaftlichen Leistung der Klinik der letzten zehn Jahre. Aus dieser Sicht ist die wissenschaftliche Leistung als ausreichend zu beurteilen, um eine Übernahme ins definitive Dienstverhältnis zu rechtfertigen."
Ausgehend von diesen Gutachten und der Stellungnahme des Klinikvorstandes gelangte die Personalkommission im Ergebnis zu folgender Stellungnahme vom 13. März 1991: "Im wissenschaftlichen Bereich hat der Antragsteller seine Tätigkeit mit einer 22 Publikationen umfassenden Liste belegt. Die Arbeiten wurden von der Originalität und vom Ansatz positiv beurteilt. Sie sind für das Fach Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde gut verteilt, der eindeutige Schwerpunkt weist kieferorthopädische Belange auf. Das Gesamtausmaß der wissenschaftlichen Leistung kann als etwas gering bezeichnet werden, wofür allerdings die überwiegende Ausbildungstätigkeit beachtet werden mußte."
Die Personalkommission ersuchte, den Beschwerdeführer in das definitive Dienstverhältnis überzuleiten bzw. seinem Antrag stattzugeben.
Bei dieser Sachlage, die in der Begründung des angefochtenen Bescheides aber nicht vollständig dargestellt ist, beschränkt sich die belangte Behörde in ihren Darlegungen lediglich auf die Feststellung, die wissenschaftlichen Leistungen des Beschwerdeführers in der Forschung erschienen im Hinblick auf eine vierzehnjährige Assistentendienstzeit sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht zu gering. Die für eine Definitivstellung erforderliche Weiterentwicklung der Leistungen in der Forschung, verbunden mit Originalität und Eigenständigkeit der wissenschaftlichen Arbeiten, lasse sich insgesamt gesehen aus den Gutachten und Stellungnahmen nicht ableiten.
Nach §§ 58 Abs. 2 und 60 des gemäß § 1 DVG 1984 im Beschwerdefall anzuwendenden AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird bzw. sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.Nach Paragraphen 58, Absatz 2 und 60 des gemäß Paragraph eins, DVG 1984 im Beschwerdefall anzuwendenden AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird bzw. sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
Diesen Erfordernissen entspricht der angefochtene Bescheid nicht.
Zu Recht weist der Beschwerdeführer darauf hin, daß sich der angefochtene Bescheid mit der Stellungnahme der Personalkommission an der Universität Wien nicht auseinandergesetzt hat und nicht nachvollziehbar dargelegt hat, warum von dieser Stellungnahme abgegangen worden ist. Da im Beschwerdefall mehrere miteinander nicht vollständig übereinstimmende Gutachten vorliegen, wäre es Aufgabe der Behörde gewesen, die Gutachten gegeneinander abzuwägen und festzustellen, welcher Sachverhalt als erwiesen erachtet wird. Es wurden nur Auszüge aus den Beurteilungen der Gutachter in der Bescheidbegründung wiedergegeben, doch bleibt es offen, welcher Meinung der Gutachter sich die Behörde angeschlossen hat und warum sie die sachverständige Äußerung des einen Gutachters offenbar höher bewertet hat als die des anderen. Die von der Behörde vorgenommene Betrachtung aus einer "Gesamtsicht der Gutachten" stellt keine nachvollziehbare Begründung des Ergebnisses dar. Es kann nämlich der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht entnommen werden, aus welchen Überlegungen dem für den Beschwerdeführer positivem Gutachten nicht gefolgt bzw. auf Grund welcher Sachverhaltsannahme und auf Grund welcher Überlegungen der Auffassung des für den Beschwerdeführer weniger günstigen Gutachtens, vor allem aber nicht der Stellungnahme der Personalkommission gefolgt wird (vgl. diesbezüglich die bereits genannten Vorerkenntnisse).Zu Recht weist der Beschwerdeführer darauf hin, daß sich der angefochtene Bescheid mit der Stellungnahme der Personalkommission an der Universität Wien nicht auseinandergesetzt hat und nicht nachvollziehbar dargelegt hat, warum von dieser Stellungnahme abgegangen worden ist. Da im Beschwerdefall mehrere miteinander nicht vollständig übereinstimmende Gutachten vorliegen, wäre es Aufgabe der Behörde gewesen, die Gutachten gegeneinander abzuwägen und festzustellen, welcher Sachverhalt als erwiesen erachtet wird. Es wurden nur Auszüge aus den Beurteilungen der Gutachter in der Bescheidbegründung wiedergegeben, doch bleibt es offen, welcher Meinung der Gutachter sich die Behörde angeschlossen hat und warum sie die sachverständige Äußerung des einen Gutachters offenbar höher bewertet hat als die des anderen. Die von der Behörde vorgenommene Betrachtung aus einer "Gesamtsicht der Gutachten" stellt keine nachvollziehbare Begründung des Ergebnisses dar. Es kann nämlich der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht entnommen werden, aus welchen Überlegungen dem für den Beschwerdeführer positivem Gutachten nicht gefolgt bzw. auf Grund welcher Sachverhaltsannahme und auf Grund welcher Überlegungen der Auffassung des für den Beschwerdeführer weniger günstigen Gutachtens, vor allem aber nicht der Stellungnahme der Personalkommission gefolgt wird vergleiche diesbezüglich die bereits genannten Vorerkenntnisse).
Da vom Beschwerdeführer jedenfalls aber wissenschaftliche Arbeiten erbracht worden sind, wäre es Aufgabe der belangten Behörde gewesen, darzulegen, aus welchen, allenfalls in der Qualität dieser Arbeiten gelegenen Gründen das erforderliche "Ausmaß" an wissenschaftlicher Leistung nicht erreicht worden sei. Der Maßstab hiefür ist ausgehend vom § 4 des Hochschulassistentengesetzes 1962 und unter Verweis auf die diesbezüglichen Ausführungen in den genannten Vorerkenntnissen darin zu sehen, daß der in ein definitives Dienstverhältnis Überzuleitende die Fähigkeit zu einer selbständigen wissenschaftlichen Tätigkeit erkennen lassen muß, die es dem zuständigen Organ in Hinkunft ermöglichen wird, ihm auf Dauer entsprechende Aufgaben in der Forschung zuzuteilen.Da vom Beschwerdeführer jedenfalls aber wissenschaftliche Arbeiten erbracht worden sind, wäre es Aufgabe der belangten Behörde gewesen, darzulegen, aus welchen, allenfalls in der Qualität dieser Arbeiten gelegenen Gründen das erforderliche "Ausmaß" an wissenschaftlicher Leistung nicht erreicht worden sei. Der Maßstab hiefür ist ausgehend vom Paragraph 4, des Hochschulassistentengesetzes 1962 und unter Verweis auf die diesbezüglichen Ausführungen in den genannten Vorerkenntnissen darin zu sehen, daß der in ein definitives Dienstverhältnis Überzuleitende die Fähigkeit zu einer selbständigen wissenschaftlichen Tätigkeit erkennen lassen muß, die es dem zuständigen Organ in Hinkunft ermöglichen wird, ihm auf Dauer entsprechende Aufgaben in der Forschung zuzuteilen.
Zu Recht weist der Beschwerdeführer auch darauf hin, daß die Begründung des angefochtenen Bescheides in sich widersprüchlich ist, soweit sie das Ausmaß seiner Tätigkeiten und seiner Dienstpflichten betrifft, die diesbezüglichen Feststellungen sind ebensowenig konkret wie aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens begründet. Insbesondere werden keine Feststellungen über das Ausmaß der Lehrtätigkeit und der Verwaltungstätigkeit des Beschwerdeführers getroffen.
Der angefochtene Bescheid enthält solcherart keine für die nachprüfende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof hinreichende Begründung und Feststellungen; er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Der angefochtene Bescheid enthält solcherart keine für die nachprüfende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof hinreichende Begründung und Feststellungen; er war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.