(2)Absatz 2,Werden Universitätsassistenten mit einem abgeschlossenen Studium der Medizin erst seit einem späteren Zeitpunkt als Ärzte in Ausbildung zum Facharzt (§ 8 des Ärztegesetzes 1998) an Universitätseinrichtungen verwendet, befinden sie sich aber spätestens seit Beginn des dritten Jahres ihres Dienstverhältnisses in Facharztausbildung, so gilt für sie Abs. 1 mit der Maßgabe, daßWerden Universitätsassistenten mit einem abgeschlossenen Studium der Medizin erst seit einem späteren Zeitpunkt als Ärzte in Ausbildung zum Facharzt (Paragraph 8, des Ärztegesetzes 1998) an Universitätseinrichtungen verwendet, befinden sie sich aber spätestens seit Beginn des dritten Jahres ihres Dienstverhältnisses in Facharztausbildung, so gilt für sie Absatz eins, mit der Maßgabe, daß
Zeiten, die im bestehenden Dienstverhältnis nicht in Facharztausbildung zurückgelegt worden sind, einen Verlängerungsgrund im Sinne des § 175 Abs. 2 im Höchstausmaß von zwei Jahren bilden undZeiten, die im bestehenden Dienstverhältnis nicht in Facharztausbildung zurückgelegt worden sind, einen Verlängerungsgrund im Sinne des Paragraph 175, Absatz 2, im Höchstausmaß von zwei Jahren bilden und
auch bei Anwendung der Z 1 die Gesamtverwendungsdauer des Abs. 1 Z 2 vonauch bei Anwendung der Ziffer eins, die Gesamtverwendungsdauer des Absatz eins, Ziffer 2, von
insgesamt zehn Jahren in den Fällen des § 175 Abs. 2 Z 1,insgesamt zehn Jahren in den Fällen des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins,,
insgesamt neun Jahren in den Fällen des § 175 Abs. 2 Z 2insgesamt neun Jahren in den Fällen des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 2
nicht überschritten werden darf.