(4)Absatz 4,Für Universitätsassistenten, die als Ärzte (§ 1 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1984) an Universitätseinrichtungen verwendet werden, sind bei der Festlegung der Dienstpflichten nach § 180 oder § 180a und der Aufteilung und Erbringung der Wochendienstzeit nach § 181 auch die im § 155 Abs. 5 genannten Aufgaben zu berücksichtigen. Hiebei ist auf die Ausbildung zum Facharzt in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen.Für Universitätsassistenten, die als Ärzte (Paragraph eins, Absatz 2, des Ärztegesetzes 1984) an Universitätseinrichtungen verwendet werden, sind bei der Festlegung der Dienstpflichten nach Paragraph 180, oder Paragraph 180 a und der Aufteilung und Erbringung der Wochendienstzeit nach Paragraph 181, auch die im Paragraph 155, Absatz 5, genannten Aufgaben zu berücksichtigen. Hiebei ist auf die Ausbildung zum Facharzt in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen.