Sonderbestimmungen für Universitätsassistenten in
ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung
§ 189. (1) Für Universitätsassistenten, die seit Beginn ihres Dienstverhältnisses als Ärzte in Ausbildung zum Facharzt (§ 8 des Ärztegesetzes 1998) an Universitätseinrichtungen verwendet werden, gelten folgende Sonderbestimmungen:Paragraph 189, (1) Für Universitätsassistenten, die seit Beginn ihres Dienstverhältnisses als Ärzte in Ausbildung zum Facharzt (Paragraph 8, des Ärztegesetzes 1998) an Universitätseinrichtungen verwendet werden, gelten folgende Sonderbestimmungen:
Die §§ 174 und 175 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich das zeitlich begrenzte Dienstverhältnis bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Abschluß der Ausbildung zum Facharzt verlängert.Die Paragraphen 174 und 175 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich das zeitlich begrenzte Dienstverhältnis bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Abschluß der Ausbildung zum Facharzt verlängert.
Die Dauer des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses darf jedoch abweichend vom § 175 Abs. 1 sieben Jahre und abweichend vom § 175 Abs. 2 folgende Zeiträume nicht übersteigen:Die Dauer des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses darf jedoch abweichend vom Paragraph 175, Absatz eins, sieben Jahre und abweichend vom Paragraph 175, Absatz 2, folgende Zeiträume nicht übersteigen:
zehn Jahre in den Fällen des § 175 Abs. 2 Z 1,zehn Jahre in den Fällen des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins,,
neun Jahre in den Fällen des § 175 Abs. 2 Z 2.neun Jahre in den Fällen des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 2,
(2)Absatz 2,Werden Universitätsassistenten mit einem abgeschlossenen Studium der Medizin erst seit einem späteren Zeitpunkt als Ärzte in Ausbildung zum Facharzt (§ 8 des Ärztegesetzes 1998) an Universitätseinrichtungen verwendet, befinden sie sich aber spätestens seit Beginn des dritten Jahres ihres Dienstverhältnisses in Facharztausbildung, so gilt für sie Abs. 1 mit der Maßgabe, daßWerden Universitätsassistenten mit einem abgeschlossenen Studium der Medizin erst seit einem späteren Zeitpunkt als Ärzte in Ausbildung zum Facharzt (Paragraph 8, des Ärztegesetzes 1998) an Universitätseinrichtungen verwendet, befinden sie sich aber spätestens seit Beginn des dritten Jahres ihres Dienstverhältnisses in Facharztausbildung, so gilt für sie Absatz eins, mit der Maßgabe, daß
Zeiten, die im bestehenden Dienstverhältnis nicht in Facharztausbildung zurückgelegt worden sind, einen Verlängerungsgrund im Sinne des § 175 Abs. 2 im Höchstausmaß von zwei Jahren bilden undZeiten, die im bestehenden Dienstverhältnis nicht in Facharztausbildung zurückgelegt worden sind, einen Verlängerungsgrund im Sinne des Paragraph 175, Absatz 2, im Höchstausmaß von zwei Jahren bilden und
auch bei Anwendung der Z 1 die Gesamtverwendungsdauer des Abs. 1 Z 2 vonauch bei Anwendung der Ziffer eins, die Gesamtverwendungsdauer des Absatz eins, Ziffer 2, von
insgesamt zehn Jahren in den Fällen des § 175 Abs. 2 Z 1,insgesamt zehn Jahren in den Fällen des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins,,
insgesamt neun Jahren in den Fällen des § 175 Abs. 2 Z 2insgesamt neun Jahren in den Fällen des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 2
nicht überschritten werden darf.
(3)Absatz 3,Wechselt ein Universitätsassistent in Ausbildung zum Facharzt (§ 8 des Ärztegesetzes 1998) das Sonderfach, so verlängert sich sein zeitlich begrenztes Dienstverhältnis bis zum Abschluß der Facharztausbildung im neuen Sonderfach, wobei jedoch die Gesamtverwendungsdauer des Abs. 1 Z 2 von insgesamtWechselt ein Universitätsassistent in Ausbildung zum Facharzt (Paragraph 8, des Ärztegesetzes 1998) das Sonderfach, so verlängert sich sein zeitlich begrenztes Dienstverhältnis bis zum Abschluß der Facharztausbildung im neuen Sonderfach, wobei jedoch die Gesamtverwendungsdauer des Absatz eins, Ziffer 2, von insgesamt
dreizehn Jahren in den Fällen des § 175 Abs. 2 Z 1,dreizehn Jahren in den Fällen des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins,,
zwölf Jahren in den Fällen des § 175 Abs. 2 Z 2 nicht überschritten werden darf.zwölf Jahren in den Fällen des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 2, nicht überschritten werden darf.
(4)Absatz 4,Für Universitätsassistenten, die an Universitätseinrichtungen in ärztlicher (§§ 2 und 3 des Ärztegesetzes 1998) oder zahnärztlicher (§§ 16 und 17 des Ärztegesetzes 1998) Verwendung stehen, sind bei der Festlegung der Dienstpflichten nach § 180a und der Aufteilung und Erbringung der Wochendienstzeit nach § 181 auch die im § 155 Abs. 5 genannten Aufgaben zu berücksichtigen. Hiebei ist auf die Ausbildung zum Facharzt in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen.Für Universitätsassistenten, die an Universitätseinrichtungen in ärztlicher (Paragraphen 2 und 3 des Ärztegesetzes 1998) oder zahnärztlicher (Paragraphen 16 und 17 des Ärztegesetzes 1998) Verwendung stehen, sind bei der Festlegung der Dienstpflichten nach Paragraph 180 a und der Aufteilung und Erbringung der Wochendienstzeit nach Paragraph 181, auch die im Paragraph 155, Absatz 5, genannten Aufgaben zu berücksichtigen. Hiebei ist auf die Ausbildung zum Facharzt in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen.