Verwaltungsgerichtshof
18.09.1992
91/12/0166
Sind vom Universitätsassistenten jedenfalls wissenschaftliche Arbeiten erbracht worden, ist es Aufgabe der belangten Behörde darzulegen, aus welchen, allenfalls in der Qualität dieser Arbeiten gelegenen Gründen das erforderliche "Ausmaß" an wissenschaftlicher Leistung nicht erreicht worden ist. Der Maßstab hiefür ist ausgehend vom Paragraph 4, HSchAssG darin zu sehen, daß der in ein definitives Dienstverhältnis Überzuleitende die Fähigkeit zu einer selbständigen wissenschaftlichen Tätigkeit erkennen lassen muß, die es dem zuständigen Organ in Hinkunft ermöglichen wird, ihm auf Dauer entsprechende Aufgaben in der Forschung zuzuteilen.