"(3)Absatz 3,Hat eine natürliche Person in einer Gemeinde, die sich über die Amtsbereiche mehrerer Finanzämter erstreckt, einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt und unterhält sie in dieser Gemeinde, jedoch außerhalb des Bereiches des Wohnsitzfinanzamtes als Einzelunternehmer lediglich einen einzigen Betrieb (Land- und Forstwirtschaft oder Gewerbebetrieb oder selbständige Arbeit), so ist für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Vermögen örtlich zuständig:
Bei Einkünften aus Gewerbebetrieb das Betriebsfinanzamt (§ 53 Abs. 1 lit. b);Bei Einkünften aus Gewerbebetrieb das Betriebsfinanzamt (Paragraph 53, Absatz eins, Litera b,);
c) ..."
Als Betriebsfinanzamt gilt gemäß § 53 Abs. 1 lit. b BAO jenes Finanzamt, in dessen Bereich sich die Geschäftsleitung des Betriebes befindet. Wie bereits gesagt, unterhielt der Beschwerdeführer in den Streitjahren nur einen Betrieb, und zwar einen Gewerbebetrieb. Sowohl der Wohnsitz als auch der Betrieb des Beschwerdeführers befanden sich in ein und derselben Gemeinde und diese erstreckte sich über die Amtsbereiche mehrerer Finanzämter. § 55 Abs. 3 BAO war daher anzuwenden.Als Betriebsfinanzamt gilt gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Litera b, BAO jenes Finanzamt, in dessen Bereich sich die Geschäftsleitung des Betriebes befindet. Wie bereits gesagt, unterhielt der Beschwerdeführer in den Streitjahren nur einen Betrieb, und zwar einen Gewerbebetrieb. Sowohl der Wohnsitz als auch der Betrieb des Beschwerdeführers befanden sich in ein und derselben Gemeinde und diese erstreckte sich über die Amtsbereiche mehrerer Finanzämter. Paragraph 55, Absatz 3, BAO war daher anzuwenden.
Der Beschwerdeführer hat den Ort der Geschäftsleitung in sämtlichen Umsatzsteuer- und Gewerbesteuererklärungen für die Streitjahre mit A angegeben. Lediglich in der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1968 findet sich NEBEN dieser Adresse noch die Wohnadresse des Beschwerdeführers. Da der Putzerei- und Wäschereibetrieb des Beschwerdeführers unbestritten in A geführt wurde und es durchaus üblich ist, daß sich der Ort der Geschäftsleitung in den Geschäftsräumlichkeiten und nicht in der Privatwohnung eines Steuerpflichtigen befindet, konnte das Finanzamt unbedenklich davon ausgehen, daß die Erklärungen des Beschwerdeführers betreffend den Ort der Geschäftsleitung richtig waren, woraus sich die Zuständigkeit des Finanzamtes C nicht nur für die Erhebung von Umsatzsteuer (§ 61 BAO) und Gewerbesteuer (§ 60 BAO), sondern gemäß § 55 Abs. 3 BAO auch für die Erhebung der Einkommensteuer und der Vermögensteuer ergab. Für amtswegige Feststellungen, deren Unterbleiben der Beschwerdeführer als rechtswidrig rügt, ob nämlich der Beschwerdeführer den Ort der Geschäftsleitung unrichtig angegeben habe, bestand keine Veranlassung, weil nichts gegen die Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers sprach. Angaben eines Abgabepflichtigen, gegen deren Richtigkeit keine begründeten Zweifel bestehen, kann die Abgabenbehörde ohne weitere Überprüfung ihrer Entscheidung zu Grunde legen. Sie verstößt damit schon deswegen nicht gegen den Grundsatz der amtswegigen Ermittlungspflicht gemäß § 115 BAO, weil bereits das Entgegennehmen unbedenklicher Mitteilungen des Abgabepflichtigen, ebenso wie das Erschließen anderer Erkenntnisquellen, in Erfüllung der amtswegigen Ermittlungspflicht geschieht.Der Beschwerdeführer hat den Ort der Geschäftsleitung in sämtlichen Umsatzsteuer- und Gewerbesteuererklärungen für die Streitjahre mit A angegeben. Lediglich in der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1968 findet sich NEBEN dieser Adresse noch die Wohnadresse des Beschwerdeführers. Da der Putzerei- und Wäschereibetrieb des Beschwerdeführers unbestritten in A geführt wurde und es durchaus üblich ist, daß sich der Ort der Geschäftsleitung in den Geschäftsräumlichkeiten und nicht in der Privatwohnung eines Steuerpflichtigen befindet, konnte das Finanzamt unbedenklich davon ausgehen, daß die Erklärungen des Beschwerdeführers betreffend den Ort der Geschäftsleitung richtig waren, woraus sich die Zuständigkeit des Finanzamtes C nicht nur für die Erhebung von Umsatzsteuer (Paragraph 61, BAO) und Gewerbesteuer (Paragraph 60, BAO), sondern gemäß Paragraph 55, Absatz 3, BAO auch für die Erhebung der Einkommensteuer und der Vermögensteuer ergab. Für amtswegige Feststellungen, deren Unterbleiben der Beschwerdeführer als rechtswidrig rügt, ob nämlich der Beschwerdeführer den Ort der Geschäftsleitung unrichtig angegeben habe, bestand keine Veranlassung, weil nichts gegen die Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers sprach. Angaben eines Abgabepflichtigen, gegen deren Richtigkeit keine begründeten Zweifel bestehen, kann die Abgabenbehörde ohne weitere Überprüfung ihrer Entscheidung zu Grunde legen. Sie verstößt damit schon deswegen nicht gegen den Grundsatz der amtswegigen Ermittlungspflicht gemäß Paragraph 115, BAO, weil bereits das Entgegennehmen unbedenklicher Mitteilungen des Abgabepflichtigen, ebenso wie das Erschließen anderer Erkenntnisquellen, in Erfüllung der amtswegigen Ermittlungspflicht geschieht.
Selbst wenn der Ort der Geschäftsleitung nicht im Bereich des Finanzamtes C, sondern in jenem des Finanzamtes D gelegen gewesen wäre, hätte dies an der Zuständigkeit des Finanzamtes C nichts geändert, weil die Zuständigkeit eines Finanzamtes für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen, Vermögen und Umsatz und der Gewerbesteuer gemäß § 73 BAO erst mit dem Zeitpunkt endet, in dem ein anderes Finanzamt von den seine Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen Kenntnis erlangt. Da das Finanzamt C aus den vorstehend aufgezeigten Gründen nicht verhalten war, das Finanzamt D mit der Frage einer allfälligen Änderung der Zuständigkeit zu befassen, und dies daher auch nicht getan hat, erlangte das Finanzamt D auch keine Kenntnis von allenfalls seine Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen. Schon aus diesem Grund blieb das Finanzamt C jedenfalls für die Erlassung aller jener Bescheide zuständig, die auf Grund der Betriebsprüfung erlassen wurden.Selbst wenn der Ort der Geschäftsleitung nicht im Bereich des Finanzamtes C, sondern in jenem des Finanzamtes D gelegen gewesen wäre, hätte dies an der Zuständigkeit des Finanzamtes C nichts geändert, weil die Zuständigkeit eines Finanzamtes für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen, Vermögen und Umsatz und der Gewerbesteuer gemäß Paragraph 73, BAO erst mit dem Zeitpunkt endet, in dem ein anderes Finanzamt von den seine Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen Kenntnis erlangt. Da das Finanzamt C aus den vorstehend aufgezeigten Gründen nicht verhalten war, das Finanzamt D mit der Frage einer allfälligen Änderung der Zuständigkeit zu befassen, und dies daher auch nicht getan hat, erlangte das Finanzamt D auch keine Kenntnis von allenfalls seine Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen. Schon aus diesem Grund blieb das Finanzamt C jedenfalls für die Erlassung aller jener Bescheide zuständig, die auf Grund der Betriebsprüfung erlassen wurden.
Erst im Zuge des Berufungsverfahrens führte der Beschwerdeführer Umstände ins Treffen, die möglicherweise gegen die Zuständigkeit des Finanzamtes C, und teilte dies auch dem Finanzamt D mit. Damit wurde aber das Finanzamt C nicht etwa NACHTRÄGLICH unzuständig. Dies schon deshalb nicht, weil, wie bereits gesagt, § 73 BAO den Übergang der Zuständigkeit eines Finanzamtes erst mit dem Zeitpunkt vorsieht, in dem ein anderes Finanzamt von den Voraussetzungen Kenntnis erlangt, die seine Zuständigkeit begründen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 1990, Zl. 89/15/0095). Darüberhinaus ist die Bestimmung des § 75 BAO zu beachten, wonach bei einem Übergang der örtlichen Zuständigkeit auf ein anderes Finanzamt die dem bisher zuständig gewesenen Finanzamt vorgesetzte Finanzlandesdirektion hinsichtlich aller Bescheide, die dieses Finanzamt erlassen hat, Abgabenbehörde zweiter Instanz bleibt.Erst im Zuge des Berufungsverfahrens führte der Beschwerdeführer Umstände ins Treffen, die möglicherweise gegen die Zuständigkeit des Finanzamtes C, und teilte dies auch dem Finanzamt D mit. Damit wurde aber das Finanzamt C nicht etwa NACHTRÄGLICH unzuständig. Dies schon deshalb nicht, weil, wie bereits gesagt, Paragraph 73, BAO den Übergang der Zuständigkeit eines Finanzamtes erst mit dem Zeitpunkt vorsieht, in dem ein anderes Finanzamt von den Voraussetzungen Kenntnis erlangt, die seine Zuständigkeit begründen vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 1990, Zl. 89/15/0095). Darüberhinaus ist die Bestimmung des Paragraph 75, BAO zu beachten, wonach bei einem Übergang der örtlichen Zuständigkeit auf ein anderes Finanzamt die dem bisher zuständig gewesenen Finanzamt vorgesetzte Finanzlandesdirektion hinsichtlich aller Bescheide, die dieses Finanzamt erlassen hat, Abgabenbehörde zweiter Instanz bleibt.
Zusammenfassend ist daher zu sagen, daß sich das Beschwerdevorbringen, soweit es die behauptete Unzuständigkeit des Finanzamtes C betrifft, als unbegründet erweist.
2. BEMESSUNGSVERJÄHRUNG:
Der Beschwerdeführer macht hinsichtlich des Jahres 1968 Bemessungsverjährung betreffend Umsatzsteuer und Gewerbesteuer geltend. Er stützt sich dabei auf § 209 Abs. 3 zweiter Halbsatz BAO. Diese Bestimmung lautete in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 151/1980:Der Beschwerdeführer macht hinsichtlich des Jahres 1968 Bemessungsverjährung betreffend Umsatzsteuer und Gewerbesteuer geltend. Er stützt sich dabei auf Paragraph 209, Absatz 3, zweiter Halbsatz BAO. Diese Bestimmung lautete in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 151/1980: "...im übrigen darf ein Abgabenanspruch nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit seiner Entstehung (§ 4) 15 Jahre verstrichen sind.""...im übrigen darf ein Abgabenanspruch nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit seiner Entstehung (Paragraph 4,) 15 Jahre verstrichen sind."
Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (24. Jänner 1986) waren seit Entstehen des Abgabenanspruches betreffend Umsatzsteuer und Gewerbesteuer für das Jahr 1968, das war gemäß § 4 BAO der Ablauf des Kalenderjahres 1968, bereits mehr als 17 Jahre verstrichen. Der Abgabenanspruch durfte daher nicht mehr geltend gemacht werden. Das bedeutet, daß der Berufung insoweit in vollem Umfang stattzugeben gewesen wäre, weil nur auf diese Weise jener Rechtsschutz verwirklicht wird, den § 209 Abs. 3 zweiter Halbsatz BAO gewährt. Da auch die Wiederaufnahme eines Verfahrens eine Maßnahme ist, die der Geltendmachung des Abgabenanspruches dient, wären die Bescheide, mit denen die Verfahren betreffend Umsatzsteuer und Gewerbesteuer für das Jahr 1968 wiederaufgenommen worden waren, und die der Beschwerdeführer mit Berufung bekämpft hatte, nach Ablauf der 15-jährigen Frist ersatzlos aufzuheben gewesen, sodaß die ursprünglichen Sachbescheide wiederum rechtswirksam geworden wären.Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (24. Jänner 1986) waren seit Entstehen des Abgabenanspruches betreffend Umsatzsteuer und Gewerbesteuer für das Jahr 1968, das war gemäß Paragraph 4, BAO der Ablauf des Kalenderjahres 1968, bereits mehr als 17 Jahre verstrichen. Der Abgabenanspruch durfte daher nicht mehr geltend gemacht werden. Das bedeutet, daß der Berufung insoweit in vollem Umfang stattzugeben gewesen wäre, weil nur auf diese Weise jener Rechtsschutz verwirklicht wird, den Paragraph 209, Absatz 3, zweiter Halbsatz BAO gewährt. Da auch die Wiederaufnahme eines Verfahrens eine Maßnahme ist, die der Geltendmachung des Abgabenanspruches dient, wären die Bescheide, mit denen die Verfahren betreffend Umsatzsteuer und Gewerbesteuer für das Jahr 1968 wiederaufgenommen worden waren, und die der Beschwerdeführer mit Berufung bekämpft hatte, nach Ablauf der 15-jährigen Frist ersatzlos aufzuheben gewesen, sodaß die ursprünglichen Sachbescheide wiederum rechtswirksam geworden wären.
Da die belangte Behörde dies nicht getan hat, erweist sich der angefochtene Bescheid insoweit als inhaltlich rechtswidrig.
Mit Rücksicht darauf, daß der Beschwerdeführer den Beschwerdepunkt der "Verjährung" ausdrücklich auf Umsatzsteuer und Gewerbesteuer für das Jahr 1968 eingeschränkt hat, bestand für den Gerichtshof keine Prüfungskompetenz dahingehend, ob auch noch andere Abgabenansprüche "absolut verjährt" waren.
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, daß im fortgesetzten Verfahren die Änderung der Rechtslage durch das Zweite Abgabenänderungsgesetz 1987, BGBl. Nr. 312, nicht zum Tragen kommt, wonach nunmehr auch die 15-jährige Frist als Verjährungsfrist gilt, deren Ablauf einer Abgabenfestsetzung in einer Berufungsentscheidung nicht entgegensteht. Dies deshalb, weil die genannte Gesetzesänderung nicht dazu führt, daß zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens, das war der 17. Juli 1987, bereits "absolut verjährte" Abgabenansprüche wiederum aufleben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 1990, Zl. 89/15/0083).Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, daß im fortgesetzten Verfahren die Änderung der Rechtslage durch das Zweite Abgabenänderungsgesetz 1987, BGBl. Nr. 312, nicht zum Tragen kommt, wonach nunmehr auch die 15-jährige Frist als Verjährungsfrist gilt, deren Ablauf einer Abgabenfestsetzung in einer Berufungsentscheidung nicht entgegensteht. Dies deshalb, weil die genannte Gesetzesänderung nicht dazu führt, daß zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens, das war der 17. Juli 1987, bereits "absolut verjährte" Abgabenansprüche wiederum aufleben vergleiche das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 1990, Zl. 89/15/0083).
3. VERLETZUNG DES PARTEIENGEHÖRS:
Die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung des Parteiengehörs im Zuge der Betriebsprüfung bezieht sich auf das erstinstanzliche Verfahren. Dieses ist aber nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Verfahrensmängel, die in einem erstinstanzlichen Verfahren unterlaufen, sind im zweitinstanzlichen Verfahren zu sanieren. Geschieht dies nicht, so können dem zweitinstanzlichen Verfahren Mängel anhaften, die der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof unterliegen. Derartige Verfahrensmängel hat der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt; auch der Gerichtshof vermag keine solchen zu erkennen.
4. BEKANNTGABE DES ERMITTLUNGSERGEBNISSES:
Der Beschwerdeführer bezieht sich auf sein Schreiben vom 10. November 1984, mit welchem er um Bekanntgabe des Ermittlungsergebnisses und "einer Auswahl jener Teile, denen die Berufungsbehörde für die Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes ausschlaggebende Bedeutung beimißt" ersucht. Weiters ersuchte der Beschwerdeführer in diesem Schreiben, ihm Gelegenheit zu geben, sich zum Ergebnis der Beweisaufnahme zu äußern. Der Beschwerdeführer erblickt eine Rechtswidrigkeit darin, daß diese "Ansuchen" unerledigt geblieben seien.
Auch diese Rüge ist unberechtigt. Die belangte Behörde hat dem Ersuchen des Beschwerdeführers in der Weise entsprochen, daß sie ihm mit Schreiben vom 19. August 1985 (neben zwei maschingeschriebenen Ausfertigungen der Berufungsvorentscheidungen) eine Kopie des Betriebsprüfungsberichtes zugesandt und darauf hingewiesen hat, daß dieser den maßgebenden Sachverhalt in sachlicher und materiell-rechtlicher Hinsicht enthalte. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert mitzuteilen, "welche anderen Gründe - abgesehen von der örtlichen Zuständigkeit - insbesondere Gründe materiell rechtlicher Natur" er einzuwenden habe, und welche Änderung der angefochtenen Bescheide er beantrage. Für die Beantwortung dieses Schreibens wurde dem Beschwerdeführer zunächst eine Frist von 12 Tagen eingeräumt, die in der Folge um insgesamt mehr als 9 Wochen (6 Wochen nach Zustellung des Bescheides vom 20. September 1985 betreffend Einheitswert des Betriebsvermögens zum 1. Jänner 1971) verlängert wurde.
Es trifft daher nicht zu, daß dem Beschwerdeführer der maßgebende Sachverhalt bzw. das Ermittlungsergebnis nicht mitgeteilt und ihm keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden wäre.
5. INHALT DER ANGEFOCHTENEN BESCHEIDE:
Der Beschwerdeführer wurde im Verwaltungsverfahren wiederholt aufgefordert mitzuteilen, in welchen Punkten er eine Änderung der angefochtenen Bescheide anstrebe. Er ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Damit erweist sich das gesamte diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde als unzulässige Neuerung, auf die gemäß § 41 VwGG nicht näher einzugehen ist.Der Beschwerdeführer wurde im Verwaltungsverfahren wiederholt aufgefordert mitzuteilen, in welchen Punkten er eine Änderung der angefochtenen Bescheide anstrebe. Er ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Damit erweist sich das gesamte diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde als unzulässige Neuerung, auf die gemäß Paragraph 41, VwGG nicht näher einzugehen ist.
6. EINSCHRÄNKUNG DES BERUFUNGSBEGEHRENS:
Der Beschwerdeführer behauptet, er habe sein Berufungsbegehren im Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz auf den "nicht stattgebenden Teil der Berufungsvorentscheidungen" eingeschränkt. Die belangte Behörde habe diese Einschränkung rechtswidrigerweise nicht beachtet.
Abgesehen davon, daß dem Vorlageantrag des Beschwerdeführers keine Einschränkung des Berufungsbegehrens zu entnehmen ist - vielmehr wurde beantragt "sämtliche Verwaltungsakte ... aufzuheben" - hätte eine Einschränkung des Berufungsbegehrens die Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht daran gehindert, die angefochtenen Bescheide gemäß § 289 Abs. 2 BAO nicht nur im Rahmen des Berufungsbegehrens, sondern nach jeder Richtung hin abzuändern. Die behauptete Rechtswidrigkeit liegt somit nicht vor.Abgesehen davon, daß dem Vorlageantrag des Beschwerdeführers keine Einschränkung des Berufungsbegehrens zu entnehmen ist - vielmehr wurde beantragt "sämtliche Verwaltungsakte ... aufzuheben" - hätte eine Einschränkung des Berufungsbegehrens die Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht daran gehindert, die angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 289, Absatz 2, BAO nicht nur im Rahmen des Berufungsbegehrens, sondern nach jeder Richtung hin abzuändern. Die behauptete Rechtswidrigkeit liegt somit nicht vor.
7. VERFAHRENSLEITENDER BESCHEID VOM 20. SEPTEMBER 1985 (= ZWEITANGEFOCHTENER BESCHEID)
Der Beschwerdeführer bekämpft den zweitangefochtenen Bescheid, mit dem ein Fristverlängerungsansuchen betreffend die Mitteilung von Berufungsgründen abgewiesen wurde, lediglich mit folgendem Satz:
"Die Festsetzung einer Frist für die Bekanntgabe von Gründen und Änderungsanträgen, ohne daß vorher meine 3 Ansuchen vom 10. November 1984 ... einer Erledigung zugeführt wurden, ist rechtswidrig."
Die drei Ansuchen betrafen die Bekanntgabe des Ermittlungsergebnisses bzw. des maßgebenden Sachverhaltes. Wie bereits unter Punkt 4 ausgeführt wurde, ist die belangte Behörde diesen Ansuchen nachgekommen. Abgesehen davon wäre der Beschwerdeführer auch ohne vorherige Mitteilung des für die Berufungsentscheidung maßgebenden Sachverhaltes verpflichtet gewesen, seine Berufung dem Gesetz entsprechend (§ 250 BAO) auszuführen. Die behauptete Rechtswidrigkeit liegt demnach nicht vor.Die drei Ansuchen betrafen die Bekanntgabe des Ermittlungsergebnisses bzw. des maßgebenden Sachverhaltes. Wie bereits unter Punkt 4 ausgeführt wurde, ist die belangte Behörde diesen Ansuchen nachgekommen. Abgesehen davon wäre der Beschwerdeführer auch ohne vorherige Mitteilung des für die Berufungsentscheidung maßgebenden Sachverhaltes verpflichtet gewesen, seine Berufung dem Gesetz entsprechend (Paragraph 250, BAO) auszuführen. Die behauptete Rechtswidrigkeit liegt demnach nicht vor.
Im Hinblick auf die unter Punkt 2 festgestellte Rechtswidrigkeit war der angefochtene Bescheid, soweit er die Umsatzsteuer und die Gewerbesteuer für das Jahr 1968 (einschließlich Wiederaufnahme des Verfahrens) betraf, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Im übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Im Hinblick auf die unter Punkt 2 festgestellte Rechtswidrigkeit war der angefochtene Bescheid, soweit er die Umsatzsteuer und die Gewerbesteuer für das Jahr 1968 (einschließlich Wiederaufnahme des Verfahrens) betraf, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben. Im übrigen war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 17. April 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 206.