Verwaltungsgerichtshof
14.11.1990
86/13/0042
Angaben eines Abgabepflichtigen, gegen deren Richtigkeit keine begründeten Zweifel bestehen, kann die Abgabenbehörde ohne weitere Überprüfung ihrer Entscheidung zugrundelegen. Sie verstößt damit schon deswegen nicht gegen den Grundsatz der amtswegigen Ermittlungspflicht gemäß Paragraph 115, BAO, weil bereits das Entgegennehmen unbedenklicher Mitteilungen des Abgabepflichtigen, ebenso wie das Erschließen anderer Erkenntnisquellen, in Erfüllung der amtswegigen Ermittlungspflicht geschieht.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
86/13/0053
Besprechung in:
ÖStZB 1991/429;