- Litera a...
- Litera bBei Einkünften aus Gewerbebetrieb das Betriebsfinanzamt (Paragraph 53, Absatz eins, Litera b,);
Verwaltungsgerichtshof
14.11.1990
86/13/0042
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
86/13/0053
Besprechung in:
ÖStZB 1991/429;
S gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland 1. vom 16. Dezember 1985, Zl. 6/1-1293/4/84, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens (Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Gewerbesteuer für die Jahre 1968 bis 1970) sowie Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Gewerbesteuer für die Jahre 1968 bis 1972 und 2. vom 20. September 1985, Zl. GA 6/1-1293/2/84, betreffend Fristverlängerung
Soweit der erstangefochtene Bescheid Umsatzsteuer und Gewerbesteuer für das Jahr 1968 (einschließlich Wiederaufnahme des Verfahrens) betrifft, wird er wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.650,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Beschwerdeführer betrieb in den Streitjahren ein Einzelunternehmen, dessen Gegenstand er als "Wäscherei-Putzerei" bzw. als "Leder-, Pelz- und Textil-Reinigung, Wäscherei" bezeichnete. In den Steuererklärungen gab er als Anschrift der Geschäftsleitung seines Betriebes stets A an (Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1969 bis 1972 und Gewerbesteuererklärungen für die Jahre 1968 bis 1972). Dementsprechend wurde der Beschwerdeführer vom Finanzamt C steuerlich erfaßt und erhielt an die genannte Adresse sowohl die Abgabenbescheide als auch andere amtliche Zusendungen zugestellt.
Im Jahr 1975 fand beim Beschwerdeführer eine die Jahre 1968 bis 1972 umfassende Betriebsprüfung statt. Dabei stellte der Prüfer fest, daß der Betrieb im August 1972 eingestellt und das Inventar veräußert worden war. Weiters stellte der Prüfer eine Reihe von Buchführungsmängeln fest, die er zum Anlaß nahm, den Gewinnen jährlich 10 Prozent des erklärten Umsatzes im Schätzungsweg hinzuzurechnen. Außerdem wurde der in den Jahren 1968, 1969 und 1972 erzielte Umsatz um nicht aufgeklärte Einlagen erhöht, ungeklärte Anlagenabgänge als Anlagenverkäufe erfaßt, ein Pkw-Privatanteil von 40 vH angesetzt und den Verlusten mangels Ordnungsmäßigkeit der Buchführung die Vortragsfähigkeit versagt.
Das Finanzamt folgte den Prüfungsfeststellungen und erließ - zum Teil im wiederaufgenommenen Verfahren - entsprechende Abgabenbescheide.
Mit Schriftsatz vom 18. Jänner 1977 erhob der Beschwerdeführer Berufung und ersuchte um Gewährung einer Frist von mehr als 7 Monaten zur Nachreichung einer Begründung.
Das Finanzamt erließ einen Mängelbehebungsauftrag unter Setzung einer kürzeren Frist und erklärte nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Berufung gemäß Paragraph 275, BAO als zurückgenommen. Der Beschwerdeführer erhob Berufung gegen die Zurücknahmeerklärung und verwies in diesem Schriftsatz unter anderm auch darauf, daß das Finanzamt C in allen Jahren örtlich unzuständig gewesen sei, weil sich der Sitz des Einzelunternehmens stets an der Wohnadresse des Beschwerdeführers in B befunden habe.
Das nachfolgende Verwaltungsverfahren führte schließlich zu einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren, das mit hiergerichtlichem Erkenntnis vom 4. April 1984, Zl. 81/13/0189, abgeschlossen wurde. In diesem Erkenntnis stellte der Gerichtshof die inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides fest, mit dem die Berufung des Beschwerdeführers als zurückgenommen erklärt worden war.
Mit einem an das Finanzamt C gerichteten Schreiben vom 26. August 1984 urgierte der Beschwerdeführer einerseits verschiedene nicht näher bezeichnete Bescheide und brachte andererseits vor, er "protestiere gegen die nunmehr schon seit mehr als 2 Jahrzehnten andauernde rechtswidrige Wahrnehmung einer gesetzwidrigen örtlichen Zuständigkeit".
Der Versuch einer einvernehmlichen Erledigung der Berufung vom 18. Jänner 1977, für den das Finanzamt einen detaillierten Entwurf ausgearbeitet hatte, scheiterte daran, daß sich der Beschwerdeführer weigerte, zu diesem Entwurf Stellung zu nehmen. Dies insbesondere mit der Begründung, daß das Finanzamt örtlich unzuständig sei.
Das Finanzamt erließ zwei Berufungsvorentscheidungen, mit denen der Berufung vom 18. Jänner 1977 teilweise stattgegeben wurde.
Der Beschwerdeführer beantragte die Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz, wobei er sich ausschließlich mit der Frage der Zuständigkeit befaßte. Spätestens seit 1968 stehe fest, daß sich der Ort der Geschäftsleitung seines Unternehmens in B befunden habe. Die örtliche Unzuständigkeit des Finanzamtes C ergebe sich weiters aus der Tatsache, daß der Beschwerdeführer "Inhaber von 2 Gewerbebetrieben" gewesen sei. Es werde daher beantragt, sämtliche Verwaltungsakte ab 30. Oktober 1968 für rechtsunwirksam zu erklären und die bezahlten Abgaben, Säumniszuschläge und sonstigen Zahlungen zurückzuerstatten.
Mit Schreiben vom 12. Oktober 1984 teilte der Beschwerdeführer mit, er könne "nur in unvollständiger Weise" zu den Berufungsvorentscheidungen Stellung nehmen, weil diese in "schwer lesbarer bzw. teilweise unleserlicher Handschrift" ergangen seien. Es werde um nochmalige Übermittlung der Berufungsvorentscheidungen "in deutlich lesbarer Schrift bzw. wenn möglich Maschinschrift" ersucht.
Mit Schreiben vom 11. Oktober 1984 gerichtet an das Finanzamt D ersuchte der Beschwerdeführer "um sofortige Veranlassung des Überganges der örtlichen Zuständigkeit" vom Finanzamt C auf das Finanzamt D.
In einem weiteren Schreiben vom 25. Oktober 1984 gerichtet an das Finanzamt C befaßte sich der Beschwerdeführer wiederum ausführlich mit der Frage der Zuständigkeit. Es sei unrichtig, daß er in seinen Steuererklärungen als Ort der Leitung seines Unternehmens stets die Adresse A angegeben habe. Vielmehr habe er "in einigen Steuererklärungen B, in anderen Steuererklärungen A und in wieder anderen Steuererklärungen sowohl B als auch A als Ort der Leitung des Unternehmens angegeben". Dies zeige, daß er sich über die Bedeutung des Begriffes "Ort der Leitung des Unternehmens" nicht ganz im klaren gewesen sei. Möglicherweise habe er den "Leitungsort" mit der "Betriebsstätte" verwechselt. Die Unzuständigkeit des Finanzamtes erster Instanz werde auch nicht dadurch saniert, daß die Berufungsentscheidung von der zuständigen Oberbehörde erlassen werde. Diese habe vielmehr die Unzuständigkeit der Abgabenbehörde erster Instanz von amtswegen wahrzunehmen und die angefochtenen Bescheide aufzuheben.
In einem Schreiben vom 10. November 1984 gerichtet an die belangte Behörde ersuchte der Beschwerdeführer um Bekanntgabe des Ermittlungsergebnisses und um Gelegenheit, sich dazu zu äußern. Die Unterlagen betreffend das Verwaltungsgeschehen der letzten zwei Jahrzehnte befänden sich in L und würden nur herbeigeschafft werden, wenn dies erforderlich sein sollte.
Mit Vorhalt vom 19. August 1985 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zwei maschinschriftliche Ausfertigungen der Berufungsvorentscheidungen sowie eine Kopie des Betriebsprüfungsberichtes mit dem Hinweis, daß dieser die Grundlage für die angefochtenen Bescheide gewesen sei und den "Sachverhalt in sachlicher und materiell rechtlicher Hinsicht" darstelle. Da die Berufung gegen die auf Grund der Betriebsprüfung erlassenen Bescheide bisher nur mit der behaupteten Unzuständigkeit des Finanzamtes begründet und keine Berufungsanträge gestellt worden seien, werde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis 30. August 1985 bekanntzugeben, in welchen Punkten und mit welcher Begründung die Bescheide sonst angefochten und welche Berufungsanträge gestellt würden.
Der Beschwerdeführer wies in seinem Antwortschreiben darauf hin, daß er bezüglich seiner Berufung gegen die auf Grund der Betriebsprüfung erlassenen Bescheide bereits Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben habe. Ausführungen darüber, in welchen Punkten und mit welchen Begründungen diese Bescheide bekämpft würden, könnten sinnvoll erst nach Rechtskraft eines Bescheides gemacht werden, mit dem die Frage der Zuständigkeit geklärt werde. Es werde daher ersucht, die im Vorhalt vom 19. August 1985 gesetzte Frist (30. August 1985) bis zum Ablauf von 6 Wochen nach Ergehen eines die Zuständigkeit klärenden Bescheides zu verlängern.
Mit dem zweitangefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde dieses Fristverlängerungsansuchen ab und setzte eine Nachfrist bis zum Ablauf von 6 Wochen nach Zustellung einer Berufungsentscheidung betreffend Einheitswert des Betriebsvermögens zum 1. Jänner 1971, die mit gleichem Datum ergangen war, sich eingehend mit der Frage der Zuständigkeit befaßte, jedoch nicht Gegenstand des hg. Verfahrens ist. Im zweitangefochtenen Bescheid wurde festgehalten, daß dem Beschwerdeführer bereits mehrere Jahre (nahezu 9 JahreÜ) zur Verfügung gestanden seien, seine Berufung vom 18. Jänner 1977 zu begründen und Berufungsanträge zu stellen. Es werde ihm aber dennoch durch Setzung der Nachfrist die Möglichkeit geboten, Einwendungen und Beweise vorzubringen, die er in Verkennung der Rechtslage bisher nicht vorgebracht habe. Falls die Nachfrist ungenutzt bleiben sollte, werde angenommen, daß der Beschwerdeführer gegen die Feststellungen der Betriebsprüfung nichts einzuwenden habe.
Nachdem die Nachfrist ungenützt verstrichen war, gab die belangte Behörde mit dem erstangefochtenen Bescheid der Berufung gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Gewerbesteuer für die Jahre 1968 und 1971 sowie Gewerbesteuer für das Jahr 1972 teilweise statt; im übrigen wies sie die Berufung als unbegründet ab.
Gegen beide Bescheide richtet sich die Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend gemacht werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. UNZUSTÄNDIGKEIT DER BELANGTEN BEHÖRDE:
Ungeachtet der Antragsformulierung in der Beschwerde ist dem Beschwerdevorbringen deutlich zu entnehmen, daß nicht die Unzuständigkeit der belangten Behörde behauptet, sondern eine Rechtswidrigkeit darin erblickt wird, daß die belangte Behörde die behauptete Unzuständigkeit des Finanzamtes C als Abgabenbehörde erster Instanz nicht zum Anlaß genommen hat, die mit Berufung angefochtenen Bescheide aufzuheben. Dieses Beschwerdevorbringen erweist sich zur Gänze als unbegründet.
Der Beschwerdeführer hat die Unzuständigkeit des Finanzamtes C für die Erlassung der im Anschluß an die Betriebsprüfung für die Jahre 1968 bis 1972 ergangenen Bescheide erstmals in verschiedenen Schriftsätzen behauptet, die er nach Erhebung seiner Berufung gegen diese Bescheide eingebracht hatte. Der Hinweis in der Beschwerde auf früheres diesbezügliches Vorbringen fällt größtenteils unter das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot, ist aber auch deswegen unerheblich, weil es andere Veranlagungszeiträume, nämlich die Jahre 1966 und 1967 betrifft. Das von der belangten Behörde unbestritten gebliebene Vorbringen, daß der Beschwerdeführer in diesen Jahren einen zweiten Betrieb (Handelsvertretung) geführt habe, mag zutreffen und wäre unter Umständen auch geeignet gewesen, gemäß Paragraph 55, Absatz 3, BAO die Zuständigkeit des Finanzamtes C für die Erlassung von Einkommensteuerbescheiden in Zweifel zu ziehen. Da der Beschwerdeführer jedoch in den Streitjahren, wie seinen Abgabenerklärungen zu entnehmen ist, keinen zweiten Betrieb unterhalten hat, und die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden grundsätzlich für jeden Bescheid gesondert zu prüfen ist, wobei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung maßgebend sind, erübrigt es sich, auf das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen.
Was nun die Streitjahre selbst anbelangt, so ist folgendes zu sagen:
Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, BAO ist für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen grundsätzlich das Wohnsitzfinanzamt zuständig. Von dieser Zuständigkeit trifft Absatz 3, der zitierten Bestimmung nachstehende Ausnahme: