Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.11.1990

Geschäftszahl

86/13/0042

Rechtssatz

Führt der Abgabepflichtige erst im Zuge des Berufungsverfahrens Umstände ins Treffen, die möglicherweise gegen die Zuständigkeit der Abgabenbehörde erster Instanz sprechen und teilt er diese Umstände auch dem vermeintlich zuständigen FinA mit, so wird deshalb das FinA, das die Entscheidung in erster Instanz gefällt hat, nicht etwa nachträglich unzuständig (Hinweis E 4.7.1990, 89/15/0095).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

86/13/0053

Besprechung in:

ÖStZB 1991/429;