Verwaltungsgerichtshof
14.11.1990
86/13/0042
Führt der Abgabepflichtige erst im Zuge des Berufungsverfahrens Umstände ins Treffen, die möglicherweise gegen die Zuständigkeit der Abgabenbehörde erster Instanz sprechen und teilt er diese Umstände auch dem vermeintlich zuständigen FinA mit, so wird deshalb das FinA, das die Entscheidung in erster Instanz gefällt hat, nicht etwa nachträglich unzuständig (Hinweis E 4.7.1990, 89/15/0095).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
86/13/0053
Besprechung in:
ÖStZB 1991/429;