Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.11.1990

Geschäftszahl

86/13/0042

Rechtssatz

Auch die Wiederaufnahme eines Verfahrens ist eine Maßnahme, die der Geltendmachung des Abgabenanspruches dient, weswegen die Verjährungsvorschrift des Paragraph 209, Absatz 3, BAO zu beachten ist.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

86/13/0053

Besprechung in:

ÖStZB 1991/429;