Verwaltungsgerichtshof
14.11.1990
86/13/0042
Zum Zeitpunkt der am 24ten Jänner 1986 erfolgten Erlassung des Berufungsbescheides waren seit Entstehen des Abgabenanspruches (das ist gemäß Paragraph 4, BAO der Ablauf des Kalenderjahres 1968 betreffend Abgaben für das Jahr 1968) bereits mehr als 17 Jahre (absolute Verjährung) verstrichen. Der Abgabenanspruch durfte daher nicht mehr geltend gemacht werden. Das bedeutet, daß der Berufung insoweit in vollem Umfang stattzugeben gewesen wäre, weil nur auf diese Weise jener Rechtsschutz verwirklicht wird, den Paragraph 209, Absatz 3, zweiter Satz BAO in der Fassung 1980/151 gewährt.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
86/13/0053
Besprechung in:
ÖStZB 1991/429;