Verwaltungsgerichtshof
14.11.1990
86/13/0042
Die Änderung des Paragraph 209, Absatz 3, BAO durch das zweite AbgÄG 1987, wonach nunmehr auch die 15jährige Frist als Verjährungsfrist gilt, deren Ablauf einer Abgabenfestsetzung in einer Berufungsentscheidung nicht entgegensteht, führt nicht dazu, daß zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens (17. Juli 1987) bereits "absolut verjährte" Abgabenansprüche wieder aufleben (Hinweis E 4.7.1990, 89/15/0083).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
86/13/0053
Besprechung in:
ÖStZB 1991/429;