Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.11.1990

Geschäftszahl

86/13/0042

Rechtssatz

Die Änderung des Paragraph 209, Absatz 3, BAO durch das zweite AbgÄG 1987, wonach nunmehr auch die 15jährige Frist als Verjährungsfrist gilt, deren Ablauf einer Abgabenfestsetzung in einer Berufungsentscheidung nicht entgegensteht, führt nicht dazu, daß zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens (17. Juli 1987) bereits "absolut verjährte" Abgabenansprüche wieder aufleben (Hinweis E 4.7.1990, 89/15/0083).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

86/13/0053

Besprechung in:

ÖStZB 1991/429;